Hier sehen Sie einen Bauherrn der während der Corona-Krise ein Haus baut.

Bauen in der Corona-Krise –
was Bauherren jetzt wissen müssen

Clarissa Bethke

Clarissa Bethke

Immobilienredakteurin

Die Corona-Krise wirkt sich auf alle Bereiche unseres Lebens aus. Auch als Bauherr bleiben Sie von den Folgen des Coronavirus nicht verschont. Denn fehlende Materialien oder Montagearbeiter in Quarantäne machen das Bauen aktuell zur Herausforderung. Hier erhalten private Bauherren Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema “Bauen in der Corona-Krise”.

Inhaltsverzeichnis

  1. Wie verhalte ich mich jetzt am besten gegenüber der Baufirma?

  2. Darf ich mich als Bauherr auf der Baustelle aufhalten?

  3. Muss ich Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen zahlen?

  4. Welche Ansprüche habe ich gegenüber der Baufirma?

  5. Wer haftet, wenn die spätere Fertigstellung den geplanten Umzug verhindert?

Wie verhalte ich mich jetzt am besten gegenüber der Baufirma?

Bleiben Sie mit Ihrer Baufirma im Gespräch. Hinsichtlich der Corona-Pandemie gibt es nahezu täglich Neuigkeiten, sodass Sie die Situation rund um Ihren Immobilienbau stets neu bewerten sollten. Gerade im Hinblick auf Lieferschwierigkeiten gibt es aktuell Verzögerungen. Problematisch ist, dass die Gewerke alle voneinander abhängig sind. Unter Umständen gibt es jedoch Alternativen für die nicht lieferbaren Produkte, sodass die Arbeiten trotzdem weitergehen können. Wichtig ist, dass Sie die Änderungen der Leistungen schriftlich fixieren. Entscheiden Sie sich für ein preisgünstigeres, alternatives Material sollte die Baufirma eine Gutschrift vornehmen.

Sinnvoll ist es, gemeinsam mit dem Unternehmen nach Lösungen zu suchen. Von einer Kündigung des Vertrages sollten Sie unbedingt absehen. Aufgrund der Corona-Pandemie werden Sie vermutlich keine Firma finden, die kurzfristig einspringt.

Darf ich mich als Bauherr auf der Baustelle aufhalten?

Als Bauherr haben Sie das Recht, Ihre Baustelle zu besuchen. Dabei sollten Sie jedoch auf die wegen der Corona-Krise geltenden Regelungen achten:

  • Einhaltung der Hygieneregeln (u.a. regelmäßiges Händewaschen, Nies-Etikette)

  • Einhaltung der Abstandsregelungen von 1,5 Metern zu den Bauarbeitern

  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen des jeweiligen Bundeslands

Die Regelungen gelten auch für eine eventuell bereits anberaumte Bauabnahme. Bei diesem Termin sollten die Abstandsregelungen ebenfalls gewahrt werden.

Hinweis:

Bei Unsicherheiten über das Vorgehen kontaktieren Sie am besten die örtlichen Behörden.

Muss ich Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen zahlen?

Unter Umständen erhalten Sie eine Rechnung für noch nicht erbrachte Leistungen von Ihrem Bauunternehmen. Gesetzlichen Regelungen nach darf die Rechnung erst gestellt werden, wenn der geschuldete Wert dem aktuellen Bautenstand entspricht. Zahlen Sie also auf keinen Fall für noch nicht erbrachte Leistungen.

Welche Ansprüche habe ich gegenüber der Baufirma?

Das Bauunternehmen ist verpflichtet, Sie zu informieren, wenn die vereinbarten Leistungen nicht erbracht werden können. Im Rahmen einer Behinderungsanzeige nach den Regelungen der VOB teilt Ihnen die Firma mit, dass es zu Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten kommt. Wichtig ist, dass die Gründe detailliert aufgeführt werden. Eine kurze Mitteilung reicht nicht aus.

Für Verzögerungen am Bau haftet prinzipiell der Bauunternehmer. Die Corona-Krise ist jedoch eine unvorhergesehene Situation, sodass von höherer Gewalt auszugehen ist. Eine abschließende Klärung ist bisher nicht erfolgt, so dass hier tatsächlich jeder Einzelfall genau zu betrachten ist. Ziehen Sie im Zweifel am besten einen Anwalt hinzu.

Hinweis:

Entscheidend ist, dass das Datum des Vertragsabschlusses vor Beginn der Krise lag. Wer Mitte März noch einen Vertrag abgeschlossen hat, konnte die Folgen von COVID-19 bereits absehen und kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen.

Wer haftet, wenn die spätere Fertigstellung den geplanten Umzug verhindert?

Wird das Haus zu spät fertig, geraten die Pläne ins Stocken und der Umzug kann nicht stattfinden. Die Mietwohnung ist im schlimmsten Fall bereits gekündigt und der Auszugstermin steht fest. Den gesetzlichen Vorgaben nach muss die Baufirma beweisen, aus welchen Gründen es zu Verzögerungen kam. Wenn der Bau wegen der Corona-Krise nicht rechtzeitig fertig wird, liegt das jedoch nicht im Verschulden des Bauunternehmens. Eine alternative Entscheidung über Schadenersatzleistungen und die Haftungsfrage gibt es allerdings noch nicht. Die beste Lösung ist vermutlich, den Umzug zu verschieben, sofern das möglich ist.

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Bauen in der Corona-Krise – FAQs

Was bedeutet die Corona-Krise für Bauherren?

Die Corona-Pandemie macht das Bauen für private Bauherren aktuell zur Herausforderung. Bahnen sich Verzögerungen auf der Baustelle an, gilt es, frühzeitig und gemeinsam mit der Baufirma nach Lösungen zu suchen. So können Sie sich beispielsweise auf alternative Materialien einigen und den Stillstand verhindern. Änderungen der Leistungen sollten schriftlich festgehalten werden. Alles Wissenswerte zum Bauen in der Corona-Krise finden Sie hier.

Dürfen Bauherren die eigene Immobilie trotz Corona besichtigen?

Bauherren dürfen Ihre Baustelle grundsätzlich weiterhin betreten. Dabei sollten Sie jedoch die wegen der Corona-Pandemie geltenden Regelungen beachten. Dazu zählt neben der Einhaltung der Hygienemaßnahmen auch die Abstandsregelung von 1,5 Metern. Zudem können – je nach Bundesland – weitere Beschränkungen gelten.

Welche Regelungen gibt es für corona-bedingte Verzögerungen auf der Baustelle?

Es ist gesetzlich geregelt, dass die Baufirma die Gründe für eine Verzögerung belegen muss. Wird die Immobilie wegen der Corona-Krise nicht rechtzeitig fertig wird, liegt das jedoch nicht im Verschulden des Bauunternehmens. Eine Entscheidung über die Haftungsfrage gibt es bisher nicht. Welche Ansprüche Bauherren in Corona-Zeiten haben, erfahren Sie hier.

Muss ich Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen zahlen?

Unter Umständen erhalten Sie eine Rechnung für noch nicht erbrachte Leistungen von Ihrem Bauunternehmen. Gesetzlichen Regelungen nach darf die Rechnung jedoch erst gestellt werden, wenn der geschuldete Wert dem aktuellen Bautenstand entspricht. Zahlen Sie also auf keinen Fall für noch nicht erbrachte Leistungen.

Themengebiet: Corona und die Immobilienwirtschaft

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass unsere Ratgeber-Antworten, -Artikel und Musterdokumente keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung darstellen oder ersetzen können. Für Klärung Ihrer rechtlichen bzw. finanziellen Angelegenheiten bitten wir Sie, entsprechende Experten (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Finanzberater) hinzuzuziehen. Trotz großer Sorgfalt und gewissenhafter Recherche können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Wir freuen uns und sind dankbar über entsprechende Hinweise, welche wir versuchen, zeitnah umzusetzen.

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