Erbauseinandersetzung: Alle Infos einfach erklärt

Alles, was Sie über die Erbauseinandersetzung wissen sollten

Was bedeutet Erbauseinandersetzung? Hier erfahren Sie alles über die genaue Bedeutung einer Erbauseinandersetzung, dessen Ablauf, Vertragsinformationen und die verbunden Kosten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine Erbauseinandersetzung?

  2. Wie funktioniert die Erbauseinandersetzung?

  3. Wann benötigen die Miterben einen Erbauseinandersetzungsvertrag?

  4. Welche Pflichten und Rechte haben die Erben?

  5. Was behindert oder schließt eine Erbauseinandersetzung aus?

  6. Welche Kosten entstehen bei einer Erbauseinandersetzung?

  7. Wie wird eine Erbauseinandersetzung steuerrechtlich behandelt?

Was ist eine Erbauseinandersetzung?

Definition Erbauseinandersetzung: Ungleich der ersten Vermutung muss die Erbauseinandersetzung nicht mit Streitigkeiten in Verbindung stehen. Eine Erbauseinandersetzung ist notwendig, sobald Werte aufgeteilt werden sollen, die nicht direkt teilbar sind. Ein Beispiel hierfür wären Immobilien. Die Erbauseinandersetzung löst eine Erbengemeinschaft auf und ermöglicht die Aufteilung des Vermögens.

Wie funktioniert die Erbauseinandersetzung?

Je nach Einzelfall und den vorhandenen Nachlassgegenständen funktioniert die Erbauseinandersetzung auf unterschiedliche Weise. Eine Möglichkeit besteht darin, den Nachlassgegenstand (bei unteilbaren Gegenständen) vor der Aufteilung zu verkaufen. Alternativ erhält ein Miterbe die Nachlassgegenstände allein und muss die anderen Miterben in Höhe ihres jeweiligen Erbteils auszahlen.

Bei Mehrfamilienhäusern ist es möglich, die einzelnen Wohnungen auf die Erben aufzuteilen und eine Eigentümergemeinschaft zu begründen. Gerade bei Immobilien kann sich die Besonderheit ergeben, dass einzelne Erben mit der Auseinandersetzung nicht einverstanden sind. In diesem Fall können ein oder mehrere Erben beim zuständigen Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragen. Diese mündet später in eine Erbauseinandersetzung. In aller Regel ist eine Teilungsversteigerung nicht empfehlenswert, weil mit einem niedrigeren Kaufpreis zu rechnen ist. Besser ist es, wenn sich Miterben auf einen freihändigen Verkauf der Immobilie einigen, um den vollen Kaufpreis zu erzielen.

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Im Idealfall einigen sich die Miterben untereinander auf eine der folgenden Möglichkeiten bei der Erbauseinandersetzung:

Die Real- oder Naturalteilung

Hierbei teilen Miterben die Nachlassgegenstände im Verhältnis des jeweils bestehenden Erbschaftsteils. Voraussetzung ist, dass geeignete Gegenstände zur Verteilung zur Verfügung stehen. Das Erbe teilt sich auf, ohne dass zwischen den Erben weitere Ausgleichsansprüche entstehen. Unter Umständen ist es notwendig, einzelne Nachlassgegenstände vorab zu veräußern, um die Werte auf die Erben aufzuteilen.

Die Realteilung mit Spitzenausgleich

Aus der Natur der Erbmasse heraus können Sie bei Realteilung mit Spitzenausgleich die Nachlassgegenstände nicht nach dem jeweils bestehenden Erbanteil verteilen. Insoweit sind einzelne Miterben gegenüber anderen Erben ausgleichspflichtig, weil sie Nachlassgegenstände erhalten, die den Wert ihres Erbteils übersteigen.

Erwerb der Nachlassgegenstände/Aufkauf aller Erbteile durch einen Erben

Bei diesen beiden Varianten übernimmt jeweils ein Erbe entweder sämtliche Nachlassgegenstände oder alle Erbteile der übrigen Beteiligten. Wenn er alle Nachlassgegenstände in sein Eigentum überführt, muss er den Miterben entsprechende Abfindungsbeträge auskehren. Die Höhe dieser Ausgleichsbeträge richtet sich nach dem jeweils bestehenden Erbteil. Kauft ein Miterbe sämtliche Erbteile auf, gleicht er den Erbteil der übrigen Erben durch den Kaufpreis aus. Er wird in der Folge entweder Alleinerbe oder ein Erbe größerer Teile.

Hinweis: 

Falls eine oder mehrere Personen aus der Erbengemeinschaft ausscheiden (sollen), tritt die sogenannte Teilauseinandersetzung in Kraft. Gründe dafür können sein, dass Miterben eine Abfindung erhalten oder dessen Anteil an die Miterben übertragen. Miterben haben jedoch kein Recht auf eine Teilauseinandersetzung.

Wann benötigen die Miterben einen Erbauseinandersetzungsvertrag?

Es ist nicht immer erforderlich, einen Erbauseinandersetzungsvertrag zu schließen. Er empfiehlt sich jedoch, wenn sich die Aufteilung des Erbes komplex gestaltet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn unterschiedliche Nachlassgegenstände wie Grundstücke, Immobilien, Unternehmensteile und bewegliches Eigentum nebeneinander gegeben sind. Dabei ergibt sich die Notwendigkeit des Erbauseinandersetzungsvertrages automatisch aus der gesetzlichen Verpflichtung, einzelne Übertragungsvorgänge notariell zu beglaubigen. In anderen Fällen kann es vorteilhaft sein, einen solchen Vertrag zu schließen, um Klarheit zu schaffen und spätere Nachforderungen einzelner Erben zu verhindern.

Welche Pflichten und Rechte haben die Erben?

Mit einem Nachlass gehen für die Erbenden einige Pflichten, aber auch Rechte, mit einher. Im Vordergrund steht dabei die faire Aufteilung des Erbes. Jeder Erbe muss z. B. die Höhe seines Erbanteils gegenüber aller Miterben offenlegen. Das besagt die sogenannte Auskunftspflicht. Auf der anderen Seite haben Erben demnach das Recht auf Auskunftsanspruch gegenüber allen Miterben. Unabhängig davon hat ein Erbe die Pflicht, Erbschaftssteuer zu zahlen. Diese berechnet sich je nach Höhe des Erbanteils, Freibetrags und der Steuerklasse (Erbrecht). Falls sich die Steuern in untragbare Höhen belaufen, haben Sie als Erbe das Recht darauf Ihren Anteil auszuschlagen. Dieses Recht können Sie ohne Begründung in Anspruch nehmen.

Falls Immobilien verkauft werden sollen, die zum Nachlass gehören, haben Erben das Vorkaufsrecht. Ansonsten dürfen Sie sich Ihren Erbanteil auszahlen lassen oder diesen verkaufen.

Was behindert oder schließt eine Erbauseinandersetzung aus?

Der Erblasser kann grundsätzlich in einem Testament bestimmen, dass er eine Erbauseinandersetzung vollständig ausschließt. Den Ausschluss kann er auf einzelne Nachlassgegenstände beschränken. Ein solcher Ausschluss der Erbauseinandersetzung gilt bis zu 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls und verzögert die Erbauseinandersetzung erheblich.

Auch weitere Aspekte können dafür sorgen, dass die Erbauseinandersetzung nicht sofort erfolgt. So ist sie beispielsweise erst möglich, wenn sämtliche Nachlassverbindlichkeiten zuvor getilgt sind. Nur durch die Auflösung der Nachlassverbindlichkeiten steht fest, wie hoch die tatsächlich zu verteilende Erbmasse ist.
Darüber hinaus muss rein formal das sogenannte Aufgebotsverfahren zunächst abgeschlossen sein. In diesem Verfahren sind Nachlassgläubiger dazu aufgefordert, mögliche offene Forderungen gegenüber der Erbschaft anzumelden. Im Regelfall gehen Sie hier von einem Zeitraum von sechs Monaten aus.

Hinweis:

Wenn ein Erbe noch nicht geboren ist, es um die Legitimation eines Kindes geht sowie von einem Erblasser errichtete Stiftungen noch nicht rechtsfähig sind, können Sie eine Erbauseinandersetzung (noch) nicht durchführen.

Welche Kosten entstehen bei einer Erbauseinandersetzung?

Schließen die Miterben einen Erbauseinandersetzungsvertrag, entstehen Kosten für den Entwurf dieses Vertrages und dessen notarielle Beurkundung. Genaueres zu den Notarkosten lässt sich der Gebührenordnung für Notare entnehmen. Kommt es durch eine fehlende Einigung bei einer Immobilie zu einer Teilungsversteigerung, entstehen dabei Kosten für das Verfahren vor dem Amtsgericht.

Welche steuerrechtliche Behandlung gilt bei einer Erbauseinandersetzung?

Im Normalfall ist die Erbauseinandersetzung ein steuerrechtlich neutraler und damit im Steuerrecht nicht zu beachtender Vorgang. Kommen Veräußerungsvorgänge dazu und entstehen Ausgleichsansprüche unter den Miterben, ergeben sich im Einzelfall steuerrechtlich relevante Vorgänge.

Wie berechnet sich die Schenkungssteuer bei einer Erbauseinandersetzung?

Die Schenkungssteuer bei einer Erbauseinandersetzung kommt nicht selten zu tragen. Sie berechnet sich je nach Höhe der Schenkung und der Steuerklasse des jeweiligen Erbmitgliedes. Am besten lässt sie sich an einem Beispiel erklären.

Ein Vater vermacht seinen zwei Kindern (A+B) eine Immobilie im Wert von 400.000 Euro und zudem Wertpapiere in Höhe von 300.000 Euro. Das heißt, die Geschwister erben jeweils einen Nachlass in Höhe von 350.000 Euro ((400.000 + 300.000 = 700.000) : 2). Bei einer Erbgemeinschaft würden die Geschwister der normalen Erbsteuer zugeteilt. Durch den Freibetrag in Höhe von jeweils 400.000 Euro müsste keiner von beiden Steuern zahlen.

Da sich die Geschwister mittels Erbauseinandersetzung darauf einigen, dass A im Haus wohnen bleibt und B die Wertpapiere erhält, wird Schenkungssteuer ausgelöst. Die Höhe der Schenkung beträgt in diesem Fall 50.000 Euro. Da es einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro (Steuerklasse 2) gibt, müssen die Geschwister danach noch 30.000 Euro versteuern.

Hinweis:

Sobald eine Erbauseinandersetzung stattfindet und somit die Erbgemeinschaft beendet, kann es unter Umständen zu Verminderungen der Freibeträge für die Erbschaft kommen. Lassen Sie sich steuerrechtlich beraten, bevor Sie Veränderungen der Erbschaft vornehmen.

Erbauseinandersetzung – FAQ

Was ist eine Erbauseinandersetzung und wie funktioniert sie?

Erben mehrere Personen im Rahmen einer Erbengemeinschaft, wird eine Erbauseinandersetzung notwendig. Sie löst die Erbengemeinschaft auf und ermöglicht so die Aufteilung des Vermögens. Eine Möglichkeit der Erbauseinandersetzung ist, den Nachlassgegenstand (bei unteilbaren Gegenständen) vor der Aufteilung zu verkaufen. Alternativ erhält ein Miterbe die Nachlassgegenstände allein und muss die anderen Miterben entsprechend auszahlen. Bei Mehrfamilienhäusern ist es zudem möglich, die einzelnen Wohnungen auf die Erben aufzuteilen und eine Eigentümergemeinschaft zu begründen. Mehr zum Thema Erbauseinandersetzung

Welche Möglichkeiten der Erbauseinandersetzung gibt es?

Bei der Real- oder Naturalteilung teilt sich das Erbe auf, sofern geeignete Gegenstände zur Verfügung stehen. Zwischen den Erben entstehen keine weiteren Ausgleichsansprüche. Die Realteilung mit Spitzenausgleich kommt zur Anwendung, wenn das Erbe nicht nach dem jeweils bestehenden Erbanteil verteilt werden kann. Dann werden einzelne Miterben gegenüber anderen Erben ausgleichspflichtig. Bei dem Erwerb der Nachlassgegenstände oder dem Aufkauf aller Erbteile durch einen Erben übernimmt jeweils ein Erbe entweder sämtliche Nachlassgegenstände oder alle Erbteile der übrigen Beteiligten. Er muss dann die Miterben entsprechend auszahlen.

Wann benötigen die Miterben einen Erbauseinandersetzungsvertrag?

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag empfiehlt sich, wenn sich die Aufteilung des Erbes komplex gestaltet. Zum Beispiel, wenn unterschiedliche Nachlassgegenstände wie Grundstücke, Immobilien, Unternehmensteile und bewegliches Eigentum nebeneinander gegeben sind. Dabei ergibt sich die Notwendigkeit des Erbauseinandersetzungsvertrages automatisch aus der gesetzlichen Verpflichtung, einzelne Übertragungsvorgänge notariell zu beglaubigen. Weitere Informationen zum Thema Erbauseinandersetzung hier

Was behindert oder schließt eine Erbauseinandersetzung aus?

Der Erblasser kann grundsätzlich in einem Testament bestimmen, dass er eine Erbauseinandersetzung vollständig ausschließt. Dies gilt bis zu 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls und verzögert die Erbauseinandersetzung erheblich. Die Erbauseinandersetzung erfolgt ebenfalls nicht sofort, wenn noch Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen sind. Darüber hinaus muss rein formal das sogenannte Aufgebotsverfahren zunächst abgeschlossen sein. Dieses Verfahren fordert Nachlassgläubiger dazu auf, mögliche offene Forderungen gegenüber der Erbschaft anzumelden.

Welche Kosten entstehen bei einer Erbauseinandersetzung?

Entscheiden sich die Miterben, einen Erbauseinandersetzungsvertrag zu schließen, entstehen Kosten für den Entwurf dieses Vertrages und dessen notarielle Beurkundung. Die genauen Notarkosten regelt die Gebührenordnung für Notare. Kommt es zu einer Teilungsversteigerung, entstehen dabei Kosten für das Verfahren vor dem Amtsgericht. Mehr zu den möglichen Kosten

Themengebiet: Immobilienerbschaft

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass unsere Ratgeber-Antworten, -Artikel und Musterdokumente keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung darstellen oder ersetzen können. Für Klärung Ihrer rechtlichen bzw. finanziellen Angelegenheiten bitten wir Sie, entsprechende Experten (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Finanzberater) hinzuzuziehen. Trotz großer Sorgfalt und gewissenhafter Recherche können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Wir freuen uns und sind dankbar über entsprechende Hinweise, welche wir versuchen, zeitnah umzusetzen.

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