Grunddienstbarkeit: Alle Infos & Nutzungsrechte

Grunddienstbarkeit:
Rechte an anderen Grundstücken

Mit einer Grunddienstbarkeit räumt der Eigentümer eines Grundstücks dem Eigentümer eines anderen Grundstücks bestimmte Rechte am eigenen Grundstück ein. Erfahren Sie hier u.a., welche Grunddienstbarkeiten es gibt und wer darauf Anspruch hat.

Inhaltsverzeichnis

  1. Wie definiert sich die Grunddienstbarkeit?

  2. Welche Arten der Grunddienstbarkeit gibt es?

  3. Anspruch auf Grunddienstbarkeit

  4. Was muss der Eigentümer des dienenden Grundstücks dulden?

  5. Unterschied Grunddienstbarkeit und Nießbrauchrecht

  6. Wie lässt sich eine Grunddienstbarkeit beenden?

Wie definiert sich die Grunddienstbarkeit?

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Grunddienstbarkeit in §1018. Demnach muss der Eigentümer eines Grundstücks einem anderen in bestimmten Fällen Rechte einräumen. Das Grundstück, an dem das Recht eingeräumt wird, wird als "dienendes Grundstück" bezeichnet; das Grundstück, dem das Recht zusteht als "herrschendes Grundstück”. Die Grunddienstbarkeit wird erst mit der Eintragung ins Grundbuch des dienenden Grundstücks (als dingliches Recht in Abteilung II) wirksam. Kommt es zu einem Eigentümerwechsel, bleibt das Recht bestehen.

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Welche Arten der Grunddienstbarkeit gibt es?

Es gibt verschiedene Grunddienstbarkeiten, die besonders häufig vorkommen:

  • Wegerecht

  • Leitungsrecht

  • Bebauungsbeschränkung

  • Überbaurecht

Viele Grunddienstbarkeiten kommen bei sogenannten Hinterliegergrundstücken zum Tragen: So bekommt ein Nachbar das Recht, über ein anderes Grundstück zu gehen oder zu fahren, um zu seinem Eigentum zu gelangen. Bei einem Leitungsrecht darf das dienende Grundstück zur Verlegung von Leitungen für Strom oder Abwasser oder ähnliches genutzt werden. Gibt es eine Bebauungsbeschränkung, darf beispielsweise nur bis zu einer bestimmten Geschosshöhe gebaut werden, um einem anderen Nachbarn den Blick nicht einzuschränken. Bei einem Überbaurecht ist es einem Eigentümer gestattet, einen Teil seines Hauses über das Nachbargrundstück ragen zu lassen.

Besteht ein Anspruch auf eine Grunddienstbarkeit?

Unter Umständen ist das Grundstück eines Eigentümers so gelegen, dass es nur über ein anderes Grundstück zu erreichen ist. Für diese Fälle gibt es das Notwegerecht. Das heißt: Der Eigentümer des vorderliegenden Grundstücks ist verpflichtet, dem Nachbarn zu erlauben, sein Grundstück zu überqueren. Dieses Recht gilt nicht nur für den Nachbarn sondern auch für dessen Besucher oder andere Personen. Gibt es bei der Grunddienstbarkeit keine Einschränkungen, dürfen also auch Mieter, Kunden oder Pächter vom Wegerecht Gebrauch machen. Gerade wenn sich auf dem hinterliegenden Grundstück eine Praxis, ein Geschäft oder ähnliches befindet, ist dieser Aspekt von Belang.

Was muss der Eigentümer des dienenden Grundstücks dulden?

Auch wenn es ein Wegerecht gibt, darf der Nachbar dieses Recht nicht über Gebühr ausüben. So ist es beispielsweise nicht gestattet, ohne Grund einen Weg ständig zu befahren. Außerdem sieht das Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass sich der Nachbar des herrschenden Grundstücks an den Kosten für Instandhaltung und Unterhalt beteiligt. Unter Umständen vereinbaren die Parteien auch ein Nutzungsentgelt. Wichtig ist, dass der Nachbar des dienenden Grundstücks den anderen ungehindert passieren lässt. Es dürfen sich keine Hindernisse im Weg befinden. Handelt es sich um ein Leitungsrecht und es tritt eine Beschädigung der Leitung auf dem dienenden Grundstück ein, ist der Eigentümer des herrschenden Grundstücks zur Beseitigung verpflichtet.

Wie unterscheiden sich Grunddienstbarkeit und Nießbrauchrecht?

Mit der Grunddienstbarkeit wird einem Grundstückseigentümer ein bestimmtes Recht an einem anderen Grundstück eingeräumt. Das Nießbrauchrecht geht noch weiter und räumt einem anderen eine deutlich erweiterte Nutzungsmöglichkeit ein. So berechtigt ein Nießbrauch etwa dazu, einen bestimmten Nutzen aus einem Grundstück zu ziehen oder es etwa für eine bestimmte Zeit zu bewohnen. Das Nießbrauchrecht steht einer einzelnen Person zu, während die Grunddienstbarkeit für ein bestimmtes Grundstück gilt.

Wie lässt sich eine Grunddienstbarkeit beenden?

Eine Löschung der Grunddienstbarkeit ist nur mit Zustimmung des Eigentümers des herrschenden Grundstücks möglich. Unter Umständen tritt eine auflösende Bedingung ein, bei der das Recht automatisch erlischt: Sollte die Grunddienstbarkeit zeitlich befristet sein, endet das Recht automatisch mit dem Datum der Befristung. Auch wenn es eine bauliche Veränderung gibt, die das Bestehen der Dienstbarkeit nicht mehr erforderlich macht, erlischt die Grunddienstbarkeit.

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Grunddienstbarkeit – FAQ

Wie definiert sich die Grunddienstbarkeit?

Nach § 1018 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss der Eigentümer eines Grundstücks einem anderen in bestimmten Fällen Rechte einräumen. Das Grundstück, an dem das Recht eingeräumt wird, wird als "dienendes Grundstück" bezeichnet; das Grundstück, dem das Recht zusteht als "herrschendes Grundstück”. Die Grunddienstbarkeit wird erst mit der Eintragung ins Grundbuch des dienenden Grundstücks wirksam.

Besteht ein Anspruch auf eine Grunddienstbarkeit?

Es gibt das sogenannte Notwegerecht. Dieses kommt zur Anwendung, wenn das Grundstück eines Eigentümers so gelegen ist, dass es nur über ein anderes Grundstück zu erreichen ist. Dann ist der Eigentümer des vorderliegenden Grundstücks verpflichtet, dem Nachbarn zu erlauben, sein Grundstück zu überqueren. Dieses Recht gilt nicht nur für den Nachbarn sondern auch für dessen Besucher oder andere Personen.

Was muss der Eigentümer des dienenden Grundstücks dulden?

Auch wenn es ein Wegerecht gibt, darf der Nachbar dieses Recht nicht über Gebühr ausüben, einen Weg also nicht ständig zu befahren. Außerdem sieht das Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass sich der Nachbar des herrschenden Grundstücks an den Kosten für Instandhaltung und Unterhalt beteiligt. Unter Umständen vereinbaren die Parteien auch ein Nutzungsentgelt. Wichtig ist, dass der Nachbar des dienenden Grundstücks den anderen ungehindert passieren lässt. Weiterlesen

Wie lässt sich eine Grunddienstbarkeit beenden?

Eine Löschung der Grunddienstbarkeit ist nur mit Zustimmung des Eigentümers des herrschenden Grundstücks möglich. Sollte die Grunddienstbarkeit zeitlich befristet sein, endet das Recht automatisch mit dem Datum der Befristung. Auch wenn es eine bauliche Veränderung gibt, die das Bestehen der Dienstbarkeit nicht mehr erforderlich macht, erlischt die Grunddienstbarkeit.

Themengebiet: Immobilienkauf

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