Corona-Krise: Diese Rechte haben Vermieter jetzt

Corona-Krise: Diese Rechte haben Vermieter jetzt

Clarissa Bethke

Clarissa Bethke

Immobilienredakteurin

Die Corona-Krise hat Auswirkungen auf nahezu alle Lebensbereiche, auch auf die Vermietung von Immobilien: Ende März 2020 hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen für Mieter beschlossen. Demnach dürfen Vermieter Mietern keine Kündigung aussprechen, wenn diese ihre Miete durch fehlende Einnahmen aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr zahlen können. Das gilt vorerst für Mietzahlungen zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020. Homeday beantwortet die wichtigsten Fragen, die Vermieter sich jetzt stellen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie gehe ich als Eigentümer jetzt mit meinen Mietern um?

  2. Darf mein Mieter die Mietzahlungen einfach einstellen?

  3. Wie sichere ich mich als Vermieter bei Mietausfall ab?

  4. Ist eine Kündigung des Mietvertrags möglich?

  5. Darf der Mieter die Miete mindern?

  6. Muss ich als Eigentümer bei Mietausfall meinen Darlehensverpflichtungen nachkommen?

  7. Gibt es Soforthilfen für Vermieter?

  8. Darf eine leerstehende Wohnung besichtigt werden?

Wie gehe ich als Eigentümer jetzt mit meinen Mietern um?

Viele Menschen stehen wegen der Corona-Krise vor großen wirtschaftlichen Herausforderungen. In vielen Fällen bedrohen ausbleibende Einnahmen die Existenz. Idealerweise suchen Sie als Vermieter das Gespräch mit ihrem Mieter und fragen nach seiner individuellen Situation. So können Sie gemeinsame eine Lösung finden.

Darf mein Mieter die Mietzahlungen einfach einstellen?

Nein. Ihr Mieter darf die Zahlungen nicht einstellen, sondern ist verpflichtet, Ihnen gegenüber zu belegen, dass er die Miete nicht mehr zahlen kann. Eine einfache Mitteilung an Sie reicht also nicht aus. Der Mieter muss glaubhaft darlegen, dass er nicht in der Lage ist, die Miete zu zahlen. Als Nachweis gilt beispielsweise eine Bescheinigungen des Arbeitgebers, die bestätigt, dass der Mieter derzeit keine oder nur geringe Einnahmen hat. Möglich ist auch die Vorlage anderer Bescheinigungen, aus denen die Notlage des Mieters hervorgeht. Nach Angaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz kann der Mieter auch an Eides Statt versichern, dass er die Mietzahlungen nicht leisten kann.

Diese Unterlagen belegen die Zahlungsschwierigkeiten des Mieters:

  • Bestätigung des Arbeitgebers über Kurzarbeitergeld oder geringere Einnahmen

  • Anträge des Mieters auf staatliche Unterstützungsleistungen wegen der Corona-Pandemie

  • Anträge des Mieters auf Corona-Soforthilfe

Wie sichere ich mich als Vermieter ab, wenn die Miete ausbleibt?

Vermieter dürfen ihren Mietern unter “normalen” Umständen eine fristlose Kündigung ansprechen, wenn diese mit der Miete zwei Monate im Rückstand sind. Die neue gesetzliche Regelung hebelt dieses Recht aus, sofern der Zahlungsrückstand aus der Corona-Krise resultiert.

Dennoch ist der Mieter verpflichtet, die Mietzahlungen an Sie zu leisten. Der Gesetzgeber gibt dem Mieter Zeit, um die geschuldeten Beträge nachzuzahlen. Als Vermieter sind Sie berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von vier Prozent auf die Schuldsumme zu berechnen. Treffen Sie am besten eine einvernehmliche, schriftliche Zahlungsvereinbarung über die ausstehenden Mietzahlungen.

Gut zu wissen:

Sie können Ihrem Mieter auch einen Teil der Mietschulden erlassen, wenn er im Gegenzug beispielsweise Aufgaben wie die Immobilien- oder Grundstückspflege übernimmt. Derartige Vereinbarungen sind jedoch unbedingt schriftlich zu fixieren und von beiden Parteien zu unterzeichnen.

Ist eine Kündigung des Mietvertrags aus anderen Gründen als COVID-19 möglich?

Hat der Mieter die Miete aus anderen Gründen als COVID-19 nicht gezahlt, greift die gesetzliche Änderung nicht. Die Rechte von Vermietern bleiben in diesem Fall unverändert bestehen. Liegt etwa eine Pflichtverletzung des Mieters vor, dürfen Sie bei berechtigtem Interesse eine Kündigung aussprechen. Das ist zum Beispiel bei einem Zahlungsverzug der Fall, der nicht aus der Corona-Pandemie resultiert. Auch eine Störung des Hausfriedens oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung machen eine Kündigung möglich.

Wie viele Abmahnungen sind vor einer fristlosen Kündigung auszusprechen?

Nur in bestimmten Fällen, wie einem Zahlungsverzug von zwei Monaten, ist eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich. Liegen andere Pflichtverletzungen des Mieters vor, darf der Vermieter Abmahnung aussprechen und mit einer Kündigung drohen. Vor einer Kündigung muss mindestens einmal abgemahnt werden.

Hinweis:

Nutzen Sie unsere kostenlosen Musterdokumente zur Vermietung und Verwaltung:

Darf der Mieter die Miete mindern, weil bestimmte Bereiche der Immobilie nicht zugänglich sind?

Derzeit sind Spielplätze und andere gemeinschaftliche Einrichtungen wegen der Corona-Pandemie gesperrt. Das gilt auch für Gemeinschaftsanlagen von Mietimmobilien. Bisher gibt es noch keine genauen Regelungen zu diesem Umstand, es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Mietminderung aus diesen Gründen nicht zulässig ist.

Muss ich als Eigentümer bei Mietausfall meinen Darlehensverpflichtungen nachkommen?

Als Vermieter geraten Sie unter Umständen selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten, wenn der Mieter die Miete über einen längeren Zeitraum nicht zahlt. Haben Sie als privater Vermieter die Immobilie über einen Kredit finanziert, können Zins- und Tilgungsleistungen bis Ende Juni gestundet werden. Wichtig ist, dass der Darlehensvertrag vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurde und Sie nicht als gewerblicher Vermieter tätig sind. Die Regelung gilt nur für Verbraucherdarlehensverträge. Mehr Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeberartikel “Wie wirkt sich die Corona-Krise auf Immobilienkredite aus?”

Gibt es Soforthilfen für Vermieter?

Eine direkte gesetzliche Regelung für Vermieter gibt es bisher nicht. Ob Sie als Vermieter einen Antrag auf Soforthilfe stellen können, sofern die ausbleibenden Mietzahlungen Ihr Grundeinkommen deutlich reduzieren, ist nicht genau geregelt. Erkundigen Sie sich am besten in Ihrem Bundesland nach möglichen Unterstützungsleistungen.

Darf eine leerstehende Wohnung besichtigt werden?

Im Rahmen der aktuellen Regelungen durch die Bundesregierung ist es problemlos möglich, eine leerstehende Immobilie für eine (Neu-)Vermietung zu besichtigen. Das Gleiche gilt auch beim Verkauf einer leerstehenden Immobilie. Bei Homeday führen wir alle Vor-Ort-Besichtigungen aktuell in Einzelterminen und unter Einhaltung strenger Hygienemaßnahmen durch. Vor-Ort-Besichtigungen von bewohnten Immobilien bieten wir ausschließlich einem vorqualifizierten Interessentenkreis an – das Einverständnis des Verkäufers beziehungsweise Mieters vorausgesetzt.

Sie planen einen Immobilienverkauf, aber sind unsicher, ob gerade der richtige Zeitpunkt ist? Die Immobilienmakler von Homeday beraten Sie zu Ihren Verkaufschancen unter den aktuellen Bedingungen. Wie viel Ihre Immobilie aktuell wert ist, erfahren Sie mit unserer kostenlosen und unverbindlichen Immobilienbewertung:

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Rechte für Vermieter während COVID-19 – FAQs

Darf mein Mieter die Mietzahlungen wegen Corona einfach einstellen?

Nein. Ihr Mieter darf die Zahlungen nicht einstellen, sondern ist verpflichtet, Ihnen gegenüber zu belegen, dass er sich die Miete wegen der Corona-Krise aktuell nicht mehr leisten kann. Dies muss er glaubhaft darlegen – beispielsweise mit einer Bescheinigungen des Arbeitgebers, die bestätigt, dass der Mieter derzeit keine oder nur geringe Einnahmen hat. Erfahren Sie jetzt, welche Dokumente außerdem als Nachweis dienen.

Darf ich meinem Mieter aktuell kündigen, wenn er die Miete nicht zahlt?

Vermieter dürfen ihren Mietern unter “normalen” Umständen eine fristlose Kündigung ansprechen, wenn diese mit der Miete zwei Monate im Rückstand sind. Die neue gesetzliche Regelung hebelt dieses Recht aus, sofern der Zahlungsrückstand aus der Corona-Krise resultiert. Der Gesetzgeber gibt dem Mieter bis zum 30. Juni 2022 Zeit, um die geschuldeten Beträge nachzuzahlen. Als Vermieter sind Sie berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von vier Prozent auf die Schuldsumme zu berechnen. Mehr erfahren.

Muss ich als Eigentümer meinen Darlehensverpflichtungen nachkommen, wenn der Mieter nicht zahlt?

Als Vermieter geraten Sie unter Umständen selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten, wenn Ihr Mieter die Miete über einen längeren Zeitraum nicht zahlt. Haben Sie als privater Vermieter die Immobilie über einen Kredit finanziert, können Zins- und Tilgungsleistungen bis Ende Juni gestundet werden. Wichtig ist, dass Sie den Darlehensvertrag vor dem 15. März 2020 abgeschlossen haben und Sie nicht als gewerblicher Vermieter tätig sind. Mehr Informationen erhalten Sie hier.

Themengebiet: Corona und die Immobilienwirtschaft

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass unsere Ratgeber-Antworten, -Artikel und Musterdokumente keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung darstellen oder ersetzen können. Für Klärung Ihrer rechtlichen bzw. finanziellen Angelegenheiten bitten wir Sie, entsprechende Experten (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Finanzberater) hinzuzuziehen. Trotz großer Sorgfalt und gewissenhafter Recherche können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Wir freuen uns und sind dankbar über entsprechende Hinweise, welche wir versuchen, zeitnah umzusetzen.

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