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Homeday GmbH

Immobilienverkauf: So verkaufen Sie Ihre Immobilie erfolgreich

Ein Immobilienverkauf verlangt gute Vorbereitung, eine realistische Preisfindung und eine sichere Abwicklung. Eigentümer:innen sollten Unterlagen, Immobilienbewertung, Vermarktung, Käuferauswahl und den Notartermin frühzeitig planen.

Der Marktwert beschreibt die fachliche Einschätzung eines voraussichtlich erzielbaren Preises, der Angebotspreis ist eine Vermarktungsentscheidung. Der tatsächliche Kaufpreis entsteht erst durch die Vereinbarung mit geeigneten Käufer:innen.

Das Wichtigste zusammengefasst:

  • Ein Immobilienverkauf umfasst Vorbereitung, Vermarktung, Käuferauswahl, Verhandlung sowie notarielle Abwicklung und Übergabe.

  • Eine fundierte Immobilienbewertung berücksichtigt Lage, Zustand, Nutzung, rechtliche Gegebenheiten und die lokale Marktsituation.

  • Der Angebotspreis ist eine Vermarktungsentscheidung, während der Kaufpreis erst in der Vereinbarung mit Käufer:innen entsteht.

  • Ein vollständiges Exposé und ein vorhandener Energieausweis unterstützen eine transparente Vermarktung.

  • Ein belastbarer Finanzierungsnachweis kann das Risiko eines später scheiternden Kaufs verringern.

  • Bei privat gehaltenen, selbstgenutzten oder vermieteten Immobilien können die steuerlichen Folgen unterschiedlich ausfallen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Immobilienverkauf Schritt für Schritt erklärt

  2. Den Immobilienwert ermitteln und den Angebotspreis festlegen

  3. Immobilie professionell vermarkten

  4. Tipps für einen erfolgreichen Immobilienverkauf

  5. Immobilienmarkt 2026: Marktentwicklung richtig einordnen

  6. Vermietete Immobilie verkaufen

  7. Immobilie ohne Makler verkaufen: Aufgaben und Abwägungen

  8. Kosten und rechtliche Schritte beim Immobilienverkauf

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Immobilienverkauf Schritt für Schritt erklärt

Ein strukturierter Ablauf hilft, Unterlagen, Preis, Vermarktung und Vertragsabschluss sinnvoll aufeinander abzustimmen. Die fünf Phasen reichen von der Vorbereitung bis zur Übergabe.

Immobilienverkauf Schritt für Schritt

Ein Immobilienverkauf lässt sich in fünf Phasen gliedern: vorbereiten, Wert und Angebotspreis festlegen, vermarkten, Käufer:innen auswählen und verhandeln sowie den Verkauf notariell abwickeln. Die Reihenfolge schafft Übersicht, auch wenn einzelne Aufgaben parallel laufen können.

Nach der Vermarktung zählen nicht nur Kaufpreisangebote. Verkäufer:innen sollten die Finanzierung, die gewünschte Vertragsgestaltung, mögliche Bedingungen und den vorgesehenen Zeitplan vergleichen. Erst wenn die wirtschaftlichen und rechtlichen Eckpunkte geklärt sind, sollte ein Vertragsentwurf vorbereitet werden.

Die notarielle Beurkundung ist bei Grundstücks- und Immobilienkaufverträgen grundsätzlich erforderlich. Kaufpreiszahlung, Besitzübergabe mit Schlüsselübergabe und Eigentumsumschreibung im Grundbuch sind davon getrennte Schritte, die zeitlich nacheinander erfolgen können.

Die folgende Übersicht zeigt die fünf Phasen eines Immobilienverkaufs mit Aufgaben, Beteiligten und dem jeweiligen Ergebnis.

Phase

Kernaufgaben

Beteiligte

Typische Dauer

Ergebnis der Phase

1. Vorbereitung

Unterlagen beschaffen, Zustand erfassen, rechtliche Punkte klären

Verkäufer:in, Grundbuchamt, Bauamt, Verwaltung, Energieberater:in

2–6 Wochen

Vollständige Objektakte

2. Bewertung und Positionierung

Marktwert einschätzen, Angebotspreis begründen

Verkäufer:in, Bewertung/Makler:in, ggf. Gutachter:in

1–2 Wochen

Dokumentierte Preisstrategie

3. Vermarktung

Exposé, Fotos, Inserat, Anfragen und Besichtigungen

Verkäufer:in, Makler:in, Fotograf:in

4–12 Wochen

Qualifizierte Kaufinteressent:innen

4. Käuferauswahl und Verhandlung

Angebote, Finanzierungsnachweise und Bedingungen vergleichen

Verkäufer:in, Käufer:innen, Banken

2–4 Wochen

Einigung über Preis und Eckpunkte

5. Abschluss und Übergabe

Vertragsentwurf prüfen, Beurkundung, Kaufpreiszahlung, Übergabe

Notariat, Banken, Verkäufer:in, Käufer:innen

6–12 Wochen bis zur Kaufpreiszahlung

Besitzübergang; Eigentumsumschreibung folgt im Grundbuch

Dauerangaben sind Richtwerte für einen Verkauf ohne Sonderfälle. Bitte vor Veröffentlichung durch Homeday-Prozessdaten ersetzen – das ist der Teil, den kein Wettbewerber kopieren kann.

Wie bereite ich den Immobilienverkauf vor?

Die wichtigste Vorbereitung besteht darin, die Objektunterlagen vollständig zusammenzustellen, den Zustand der Immobilie realistisch zu erfassen und eine belastbare Grundlage für die Preisfindung zu schaffen. Je besser Flächen, Ausstattung, Modernisierungen, Belastungen und laufende Kosten dokumentiert sind, desto nachvollziehbarer lässt sich die Immobilie präsentieren.

Verkaufsunterlagen: Quelle, Dauer, Kosten

Unterlage

Erforderlich für

Zuständige Stelle

Typische Bearbeitungszeit

Kosten (Richtwert)

Grundbuchauszug

Alle Objekte

Grundbuchamt beim Amtsgericht

3 Tage bis 2 Wochen

10 € einfache Abschrift, 20 € beglaubigt (GNotKG)

Flurkarte / amtlicher Lageplan

Haus und Grundstück

Katasteramt, Vermessungsamt

1 Tag bis 2 Wochen

rund 15–60 €, kommunal unterschiedlich

Baugenehmigung, Bauzeichnungen, Grundrisse

Haus und Wohnung

Bauamt, Bauaktenarchiv

2–6 Wochen

rund 20–150 €, kommunal unterschiedlich

Wohnflächenberechnung

Alle Objekte

Architekt:in, Bauamtsunterlagen

1–3 Wochen

rund 100–500 € bei Neuberechnung

Energieausweis

Verkauf und Vermietung, Pflicht

Ausstellungsberechtigte Person nach GModG

3–10 Werktage

50–250 € Verbrauchsausweis, 300–600 € Bedarfsausweis (EFH)

Teilungserklärung und Aufteilungsplan

Eigentumswohnung

Grundbuchamt, WEG-Verwaltung

1–3 Wochen

rund 10–50 €

Beschlusssammlung und Protokolle der letzten 3 Jahre

Eigentumswohnung

WEG-Verwaltung

1–3 Wochen

0–100 €, je Verwaltervertrag

Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Rücklagenstand

Eigentumswohnung

WEG-Verwaltung

1–3 Wochen

0–100 €, je Verwaltervertrag

Mietvertrag, Nachträge, Kautionsnachweis

Vermietete Immobilie

Eigene Unterlagen

sofort

keine

Nebenkostenabrechnungen der letzten 2 Jahre

Vermietete Immobilie

Eigene Unterlagen, Verwaltung

sofort bis 2 Wochen

keine

Nachweise zu Sanierungen und Modernisierungen

Wertargumentation

Eigene Unterlagen, Handwerksbetriebe

sofort bis 4 Wochen

keine

Grundsteuerbescheid

Kostentransparenz für Käufer:innen

Eigene Unterlagen, Finanzamt

sofort bis 2 Wochen

keine

Löschungsunterlagen für Grundschulden

Objekte mit eingetragener Grundschuld

Finanzierende Bank

2–6 Wochen

Notar- und Grundbuchkosten der Löschung

Bearbeitungszeiten und Gebühren sind Richtwerte; sie unterscheiden sich je Kommune, Amt und Verwaltung. Rechtsstand 09/2026.

Steuerliche Aspekte beim Immobilienverkauf

Ein Gewinn aus einem privaten Immobilienverkauf kann steuerlich relevant sein, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt jedoch von mehreren Umständen ab, insbesondere von der Nutzung der Immobilie, dem Anschaffungszeitpunkt, den Kosten und möglichen gesetzlichen Ausnahmen.

Bei selbstgenutzten Immobilien kann eine Ausnahme greifen, wenn die Immobilie durchgehend zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Verkauf zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Sie kann auch greifen, wenn die Eigennutzung im Verkaufsjahr sowie in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren vorlag. Diese Regel ist nicht mit einer pauschalen Mindestwohndauer in Monaten gleichzusetzen.

Bei vermieteten, zeitweise vermieteten, teilvermieteten oder betrieblich genutzten Immobilien ist die Einordnung oft komplexer. Auch Erbschaften, Schenkungen, Trennungen, gemischte Nutzung sowie nachträgliche Baumaßnahmen können für die steuerliche Beurteilung bedeutsam sein. Deshalb lässt sich Steuerfreiheit ohne Prüfung des konkreten Sachverhalts nicht verlässlich zusagen.

Für eine fachliche Prüfung sollten Verkäufer:innen Erwerbsunterlagen, Kaufnebenkosten, Nachweise zu Modernisierungen, Angaben zur Nutzung und die geplanten Verkaufsdaten geordnet bereithalten. Steuerberater:innen oder andere hierfür qualifizierte Stellen können anhand dieser Informationen beurteilen, ob und in welchem Umfang ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen kann.

Steuerliche Einordnung nach § 23 EStG

Konstellation

Zeitliche Voraussetzung

Steuerlich relevant?

Hinweis

Durchgehend selbst genutzt seit Anschaffung oder Fertigstellung

Keine Mindesthaltedauer

In der Regel nein

Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

Selbst genutzt im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren

Zusammenhängender Zeitraum über zwei Jahreswechsel

In der Regel nein

Keine Mindestwohndauer in Monaten; maßgeblich sind die Kalenderjahre

Vermietet, Anschaffung vor mehr als zehn Jahren

Mehr als 10 Jahre zwischen den notariellen Verträgen

Nein

Fristbeginn und Fristende richten sich nach den obligatorischen Verträgen

Vermietet, Anschaffung innerhalb der letzten zehn Jahre

Bis 10 Jahre

Ja, Gewinn ist zu prüfen

Gewinn erhöht sich um die in Anspruch genommene AfA

Geerbte oder geschenkte Immobilie

Frist des Rechtsvorgängers zählt weiter

Abhängig vom Anschaffungsdatum des Rechtsvorgängers

Unentgeltlicher Erwerb startet keine neue Zehnjahresfrist

Teilweise vermietet oder gemischt genutzt

Einzelfallprüfung

Anteilige Prüfung erforderlich

Selbst genutzter und vermieteter Anteil werden getrennt betrachtet

Gewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte im Jahr unter 1.000 €

Innerhalb der Frist

Nein, Freigrenze

Ab 1.000 € ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig

Mehrere Objektverkäufe in kurzer Zeit

Mehr als drei Objekte in fünf Jahren

Mögliche Einordnung als gewerblicher Grundstückshandel

Dann gelten andere Regeln als § 23 EStG

Der Gewinn wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, nicht mit der Abgeltungssteuer. Rechtsstand 09/2026, keine Steuerberatung.

Finanzierungsnachweise und Bonität

Die Bonitätsprüfung ist entscheidend, weil ein hoher Kaufpreis wenig hilft, wenn Käufer:innen die Finanzierung später nicht erhalten. Ein belastbarer Nachweis kann das Risiko senken, dass der Verkauf nach längeren Verhandlungen oder nach dem Notartermin scheitert.

Als Nachweis kommen etwa eine Finanzierungsbestätigung eines Kreditinstituts, ein Eigenkapitalnachweis oder eine konkrete Darlehenszusage infrage. Verkäufer:innen sollten darauf achten, ob sich der Nachweis auf die geplante Kaufsumme und gegebenenfalls auf zusätzliche Kosten bezieht.

Eine Bonitätsauskunft ist nicht für jeden Verkauf gesetzlich vorgeschrieben. Sie ist vielmehr ein Instrument, um Angebote besser einzuordnen und vor einer verbindlichen Zusage gezielt Rückfragen zu Finanzierung, Eigenmitteln und zeitlichem Ablauf zu stellen.

  • Kaufsumme und Finanzierungsrahmen sollten zusammenpassen.

  • Eigenkapital und Finanzierung sollten nachvollziehbar belegt sein.

  • Vertragliche Fristen sollten mit dem Finanzierungsablauf vereinbar sein.

Den Immobilienwert ermitteln und den Angebotspreis festlegen

Wer den Immobilienwert ermitteln möchte, sollte Marktumfeld und Objektmerkmale gemeinsam betrachten. Verkehrswert, Angebotspreis und späterer Kaufpreis erfüllen unterschiedliche Funktionen.

Eine Immobilienbewertung soll den Verkehrswert beziehungsweise Marktwert zu einem bestimmten Stichtag einschätzen. Gemeint ist der Preis, der unter gewöhnlichen Marktbedingungen voraussichtlich erzielt werden kann. Für die Preisfindung genügt deshalb weder ein allgemeiner Markttrend noch ein Vergleich mit einzelnen Inseraten.

Je nach Objekt kommen insbesondere Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren infrage. Vergleichswerte sind vor allem bei ausreichend ähnlichen Verkäufen hilfreich, Ertragswerte spielen bei vermieteten Objekten eine wichtige Rolle und Sachwerte können bei eigengenutzten Häusern ergänzende Hinweise liefern.

Homeday kann mit Bewertungsdaten und lokaler Marktkenntnis eine erste Orientierung zur Preispositionierung unterstützen. Für eine belastbare Einschätzung sollten jedoch stets die konkrete Mikrolage, aktuelle Vergleichsfälle, Unterlagen und Besonderheiten der einzelnen Immobilie berücksichtigt werden.

  • Verkehrswert: fachliche Einschätzung des voraussichtlich erzielbaren Marktpreises.

  • Angebotspreis: Preis, der in der Vermarktung aufgerufen wird.

  • Kaufpreis: Preis, auf den sich Verkäufer:innen und Käufer:innen vertraglich einigen.

  • Lokale Vergleichsdaten: wichtiger als ein bundesweiter Durchschnitt für das einzelne Objekt.

Bewertungsverfahren: welches passt zu welcher Immobilie?

Verfahren

Passt vor allem zu

Datengrundlage

Stärke

Grenze

Vergleichswertverfahren

Eigentumswohnungen, Reihenhäuser, Standardobjekte in nachfragestarken Lagen

Kaufpreissammlung, Vergleichsverkäufe, Bodenrichtwerte

Nähe am tatsächlichen Marktgeschehen

Braucht ausreichend viele ähnliche Verkäufe

Ertragswertverfahren

Vermietete Wohnungen, Mehrfamilienhäuser, Kapitalanlagen

Jahresrohertrag, Bewirtschaftungskosten, Liegenschaftszinssatz, Restnutzungsdauer

Bewertet den Objekt-Cashflow, den Anleger:innen kaufen

Reagiert stark auf Mietansatz und Zinssatz

Sachwertverfahren

Eigengenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, Sonderobjekte ohne Vergleichsdaten

Normalherstellungskosten, Baujahr, Alterswertminderung, Bodenwert

Funktioniert ohne Vergleichsfälle

Substanzwert ist nicht immer der erzielbare Preis; Marktanpassung nötig

Grundlage: Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021). Welches Verfahren führend ist, entscheidet der Objekttyp, nicht die Preisvorstellung.

Welche Faktoren beeinflussen den Immobilienwert?

Die Lage zählt zu den wichtigsten Einflussgrößen. Neben Stadt oder Gemeinde wirken sich Mikrolage, Verkehrsanbindung, Infrastruktur, Wohnumfeld, Lärm, Aussicht und Nachfrage im direkten Umfeld auf die Einschätzung aus.

Ebenso relevant sind Grundstücksgröße, Wohn- und Nutzflächen, Baujahr, Grundriss, Bauqualität, energetischer Zustand und Modernisierungen. Bei vermieteten Immobilien können zusätzlich Nutzung, Mietverträge, Mieteinnahmen, Leerstand und Bewirtschaftungskosten wertrelevant sein.

Rechtliche Gegebenheiten beeinflussen den Wert ebenfalls. Dazu können etwa Wohnrechte, Wegerechte, Erbbaurechte, Baulasten, Denkmalschutz, Teilungserklärungen oder Belastungen im Grundbuch gehören. Diese Punkte sollten in die Bewertung einbezogen werden, statt erst während der Vertragsverhandlung sichtbar zu werden.

  • Mikrolage und lokale Nachfrage

  • Zustand, Energieeffizienz und Modernisierungsbedarf

  • Grundstück, Flächen und Grundriss

  • Vermietung, Erträge und laufende Verpflichtungen

  • Rechtliche Besonderheiten und Belastungen

Verkehrswert, Angebotspreis und Kaufpreis unterscheiden

Der Verkehrswert ist eine fachlich begründete Markteinschätzung zum Wertermittlungsstichtag. Er dient als Orientierung, ersetzt aber keine Verkaufsstrategie. Angebot und Nachfrage, Präsentation sowie die konkrete Wettbewerbssituation können beeinflussen, wie Interessent:innen auf den aufgerufenen Preis reagieren.

Der Angebotspreis wird für die Vermarktung festgelegt und kann sich vom Verkehrswert unterscheiden. Er sollte nachvollziehbar begründet sein und zur lokalen Nachfrage, zur Objektqualität sowie zur gewünschten Vermarktungsdauer passen. Ein zu hoch oder zu niedrig angesetzter Preis kann unterschiedliche Risiken für den Verkaufsverlauf mit sich bringen.

Der Kaufpreis entsteht erst durch die Einigung mit Käufer:innen und wird im notariellen Vertrag festgehalten. Neben der Summe können dabei Übergabetermin, mitverkaufte Gegenstände, Bedingungen und der Umgang mit bestehenden Belastungen relevant sein.

Verkehrswert, Angebotspreis und Kaufpreis

Begriff

Wer legt ihn fest

Zeitpunkt

Verbindlichkeit

Funktion im Verkauf

Verkehrswert (Marktwert)

Bewertung durch Sachverständige, Makler:innen oder Bewertungsverfahren

Wertermittlungsstichtag

Fachliche Einschätzung, keine Kaufzusage

Orientierung für die Preisentscheidung

Angebotspreis

Verkäufer:in, meist mit Makler:in

Vor Start der Vermarktung

Kein garantiert erzielbarer Preis

Steuert Zielgruppe, Anfragen und Vermarktungsdauer

Kaufpreis

Verkäufer:in und Käufer:in gemeinsam

Mit Einigung, festgehalten im notariellen Vertrag

Vertraglich verbindlich

Grundlage für Zahlung, Besitzübergang und Steuern

Der Angebotspreis kann bewusst vom Verkehrswert abweichen. Entscheidend ist, dass die Abweichung begründet und dokumentiert ist.

Immobilie professionell vermarkten

Eine professionelle Vermarktung macht die Eigenschaften einer Immobilie nachvollziehbar und reduziert Rückfragen. Entscheidend sind vollständige Informationen, aussagekräftige Bilder und ein klar strukturiertes Exposé.

Vorbereitung der Immobilie für Immobilienverkauf

Um die Immobilie für den Käufer attraktiv zu machen, dekorieren Einrichtungsexperten das Verkaufsobjekt mit Möbeln, Teppichen, Vorhängen und Dekogegenständen.

Ein Exposé sollte Interessent:innen die wesentlichen Informationen für eine erste Kaufentscheidung liefern. Dazu gehören Objektart, Lage, Flächen, Zimmer, Baujahr, Ausstattung, Zustand, Energieinformationen, Kosten und erkennbare Besonderheiten.

Gute Fotos, aufgeräumte Räume und verständliche Grundrisse helfen, die Immobilie realistisch einzuordnen. Ziel ist keine geschönte Darstellung, sondern eine transparente Präsentation, die passende Interessent:innen anspricht und unnötige Besichtigungen vermeidet.

Besichtigungen lassen sich effizient organisieren, wenn Unterlagen vorab bereitstehen und Fragen zu Zustand, Nutzung, Kosten oder Übergabe einheitlich beantwortet werden. Wesentliche Informationen sollten nicht nur mündlich, sondern nachvollziehbar dokumentiert bereitgestellt werden.

  • Objektdaten und Flächenangaben prüfen.

  • Ausstattung, Zustand und Modernisierungen verständlich beschreiben.

  • Grundrisse, Fotos und Energieinformationen einheitlich aufbereiten.

  • Rückfragen und Besichtigungstermine strukturiert koordinieren.

Was gehört in ein vollständiges Exposé?

Ein vollständiges Exposé stellt Objekt-, Lage-, Flächen-, Ausstattungs-, Energie- und Kostenangaben nachvollziehbar dar. Bei Häusern sind zusätzlich Grundstück, Außenflächen, Nebenanlagen und mögliche Besonderheiten der Erschließung relevant.

Bei Eigentumswohnungen sollten Informationen zur Wohnungseigentümergemeinschaft, zum Hausgeld, zu Rücklagen und bekannten Maßnahmen ergänzt werden. Bei vermieteten Objekten benötigen Käufer:innen in der Regel Angaben zum Mietverhältnis, zu Erträgen und zu laufenden Verpflichtungen.

Unsichere oder unvollständige Angaben sollten vor Veröffentlichung geklärt werden. Soweit Informationen nur geschätzt oder nicht abschließend geprüft sind, ist eine klare Einordnung sinnvoll, damit Interessent:innen die Aussage richtig verstehen.

  • Lage, Objektart, Baujahr und Flächen

  • Ausstattung, Zustand und Modernisierungen

  • Energiekennwerte und Heizungsart

  • Kosten, Hausgeld oder Mieteinnahmen

  • Grundrisse, Fotos und relevante Unterlagen

Energieausweis beim Immobilienverkauf

Der Energieausweis enthält Angaben zur energetischen Qualität eines Gebäudes. Beim Verkauf muss er oder eine Kopie potenziellen Käufer:innen spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und nach Vertragsabschluss unverzüglich übergeben werden.

Liegt beim Start einer kommerziellen Immobilienanzeige bereits ein Energieausweis vor, müssen gesetzlich bestimmte Energieangaben in der Anzeige veröffentlicht werden. Ob ein Energieausweis vorliegt, gültig ist oder im Einzelfall eine Ausnahme greift, sollte vor Beginn der Vermarktung geprüft werden.

Neben der rechtlichen Einordnung ist der Energieausweis ein wichtiger Informationsbaustein. Käufer:innen nutzen die Angaben häufig, um laufende Energiekosten, Sanierungsbedarf und Finanzierungsmöglichkeiten besser einzuordnen.

Energieausweis: Pflichten im Verkaufsprozess

Zeitpunkt im Verkauf

Pflicht

Wer muss handeln

Risiko bei Verstoß

Start einer kommerziellen Immobilienanzeige

Pflichtangaben veröffentlichen, wenn ein gültiger Energieausweis vorliegt: Art des Ausweises, Endenergiebedarf oder -verbrauch, wesentliche Energieträger der Heizung, Baujahr und Energieeffizienzklasse bei Wohngebäuden

Verkäufer:in, Makler:in

Bußgeld, Ordnungswidrigkeit

Spätestens bei der Besichtigung

Energieausweis als Original, Kopie oder Aushang vorlegen

Verkäufer:in, Makler:in

Bußgeld bis 10.000 €

Verkauf ohne Besichtigung

Ausweis unverzüglich zugänglich machen

Verkäufer:in

Bußgeld bis 10.000 €

Unverzüglich nach Vertragsabschluss

Energieausweis oder Kopie an Käufer:in übergeben

Verkäufer:in

Bußgeld bis 10.000 €

Vor Vermarktungsstart prüfen

Gültigkeit (10 Jahre ab Ausstellung) und Ausnahmen, etwa bei Baudenkmalen

Verkäufer:in

Verzögerung im Verkaufsstart

Rechtsgrundlage: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), §§ 79 bis 88c. Das GModG ist am 29.07.2026 in Kraft getreten und hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Stand 09/2026.

Was sich beim Energieausweis zum 1. Januar 2027 ändert

Das bisherige Gebäudeenergiegesetz trägt seit dem 29. Juli 2026 den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz. Inhaltlich gelten die Pflichten zum Energieausweis zunächst unverändert weiter. Die neuen Regeln zum Energieausweis greifen zum 1. Januar 2027. Bereits ausgestellte Ausweise bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig; ein pauschaler Austausch ist nicht vorgesehen.

Merkmal

Bis 31. Dezember 2026

Ab 1. Januar 2027

Name des Gesetzes

Gebäudeenergiegesetz bis 28. Juli 2026, seither Gebäudemodernisierungsgesetz

Gebäudemodernisierungsgesetz

Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis bei Wohngebäuden im Bestand

eingeschränkt; bei älteren, unsanierten Gebäuden mit wenigen Wohnungen war ein Bedarfsausweis vorgeschrieben

grundsätzlich freie Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis

Datenbasis des Verbrauchsausweises

Verbrauchsdaten aus drei Jahren

Verbrauchsdaten aus zwei Jahren; das Ende der jüngsten Abrechnungsperiode darf höchstens 18 Monate zurückliegen

Effizienzskala für Wohngebäude

A+ bis H

unverändert A+ bis H; die EU-Skala A bis G gilt nur für Nichtwohngebäude

Berechnungsnorm

bisherige Fassung der DIN V 18599 und vereinfachte Verfahren

DIN/TS 18599:2025-10; die Einstufung einzelner Gebäude kann sich dadurch verschieben

Form der Ausstellung

Papier oder digital

digital und maschinenlesbar als Standard; Papier nur auf ausdrückliches Verlangen

Pflichtangaben

Primärenergie- und Endenergiekennwert

zusätzlich der absolute Primär- und Endenergieverbrauch in Megawattstunden pro Jahr, der Anteil erneuerbarer Energien und die Effizienzklasse

Baudenkmäler

von der Ausweispflicht ausgenommen

die allgemeine Ausnahme entfällt; die Ausweispflicht gilt auch bei Verkauf eines Baudenkmals

Bereits ausgestellte Ausweise

gültig

bleiben bis zum Ablaufdatum gültig; für Anzeigenangaben gelten Übergangsvorschriften

Praktische Folge für Verkäufer:innen: Läuft der vorhandene Energieausweis im ersten Halbjahr 2027 ab, kann eine Neuausstellung noch im Jahr 2026 sinnvoll sein. Der Ausweis gilt dann zehn Jahre nach den bisherigen, einfacheren Datenregeln. Wer erst 2027 ausstellen lässt, braucht mehr Eingangsdaten.

Tipps für einen erfolgreichen Immobilienverkauf

Tipps zum Immobilienverkauf helfen vor allem dann, wenn sie zur Immobilie und zum lokalen Markt passen. Transparente Unterlagen und eine gut begründete Preisstrategie stärken die Verhandlungsposition.

Ein erfolgreicher Verkauf beginnt mit einer realistischen Erwartung an Preis, Dauer und Aufwand. Verkäufer:innen sollten ihre Preisvorstellung auf aktuelle lokale Vergleichsdaten, Objektzustand und nachvollziehbare Merkmale stützen, statt sich ausschließlich an Wunschpreisen oder einzelnen Angeboten zu orientieren.

Transparenz schafft Vertrauen. Bekannte Besonderheiten, anstehende Maßnahmen, laufende Kosten und rechtliche Themen sollten nicht erst kurz vor dem Notartermin angesprochen werden. Eine geordnete Dokumentation erleichtert Interessent:innen die Prüfung und kann spätere Missverständnisse reduzieren.

Entscheidungen sollten nachvollziehbar festgehalten werden: Welche Angebote liegen vor, welche Finanzierungsnachweise wurden geprüft und welche Bedingungen gelten? Das hilft, Preisangebote nicht isoliert zu bewerten und den Verkaufsprozess auch bei mehreren Interessent:innen fair zu strukturieren.

  • Preisvorstellung mit objektspezifischen Daten begründen.

  • Unterlagen vor dem Inserat vollständig organisieren.

  • Wesentliche Informationen einheitlich kommunizieren.

  • Angebote nach Preis, Finanzierung und Bedingungen vergleichen.

  • Vertragsentwurf vor der Beurkundung ausreichend prüfen.

Preisstrategie nachvollziehbar begründen

Eine Preisstrategie sollte erklären können, warum die Immobilie im Vergleich zu ähnlichen Objekten so positioniert wird. Maßgeblich sind nicht nur Wohnfläche und Baujahr, sondern auch Mikrolage, Zustand, Energieeffizienz, Grundstück, Grundriss und rechtliche Besonderheiten.

Die Reaktion des Marktes liefert im laufenden Verkauf zusätzliche Hinweise. Wenige qualifizierte Anfragen, wiederkehrende Rückmeldungen oder fehlende Finanzierungsbereitschaft können Anlass sein, Präsentation, Zielgruppe oder Preispositionierung erneut zu prüfen.

Pauschale Aufschläge auf den Marktwert sind keine verlässliche Strategie. Sinnvoller ist eine dokumentierte Entscheidung auf Basis der konkreten Immobilie und der aktuellen Wettbewerbssituation.

  • Vergleichsobjekte nach Lage und Qualität einordnen.

  • Besonderheiten der eigenen Immobilie nachvollziehbar benennen.

  • Marktrückmeldungen beobachten und sachlich auswerten.

Besichtigungen und Anfragen effizient organisieren

Anfragen lassen sich besser priorisieren, wenn vor einer Besichtigung zentrale Angaben wie gewünschter Einzugstermin, Haushaltsgröße und Finanzierungssituation abgefragt werden. Persönliche Daten sollten dabei nur in dem Umfang erhoben werden, der für die Verkaufsentscheidung erforderlich ist.

Besichtigungstermine profitieren von einer klaren Vorbereitung: Unterlagen liegen bereit, die Räume sind zugänglich und bekannte Fragen können beantwortet werden. Eine einheitliche Informationsgrundlage sorgt dafür, dass alle Interessent:innen wesentliche Angaben erhalten.

Nach der Besichtigung sollten ernsthafte Interessent:innen Gelegenheit erhalten, offene Punkte zu klären und einen Finanzierungsnachweis vorzulegen. Eine Zusage sollte erst erfolgen, wenn Kaufpreis, Finanzierung, Terminvorstellungen und wesentliche Vertragsbedingungen zusammenpassen.

  • Qualifizierte Anfragen von allgemeinen Interessensbekundungen unterscheiden.

  • Objektunterlagen für Besichtigungen bereithalten.

  • Offene Fragen und Zusagen dokumentieren.

  • Finanzierungsnachweise vor verbindlichen Schritten prüfen.

Immobilienmarkt 2026: Marktentwicklung richtig einordnen

Der Immobilienmarkt 2026 zeigt bundesweit eine leichte Veränderung, aber keine einheitliche Entwicklung. Für den Verkaufspreis bleiben Region, Mikrolage und Objektqualität entscheidend.

Der bundesweite Häuserpreisindex lag im ersten Quartal 2026 vorläufig 1,4 Prozent über dem ersten Quartal 2025 und 0,3 Prozent über dem Vorquartal. Diese Zahl beschreibt einen bundesweiten Trend und ist keine Preisempfehlung für eine konkrete Wohnung oder ein konkretes Haus.

Die Preisentwicklung unterschied sich im ersten Quartal 2026 deutlich nach Region und Objektart. Nachfrage, Finanzierungsbedingungen, Neubauangebot, energetischer Zustand und lokale Kaufkraft können dazu führen, dass sich vergleichbare Objekte in unterschiedlichen Orten oder Stadtteilen sehr verschieden entwickeln.

Für Verkäufer:innen bedeutet das: Bundesweite Daten eignen sich zur allgemeinen Einordnung, ersetzen aber keine objektspezifische Bewertung. Für die Preispositionierung sind aktuelle Vergleichsverkäufe und die Nachfrage in der unmittelbaren Umgebung relevanter.

Preisentwicklung für Wohnimmobilien im ersten Quartal 2026 gegenüber dem Vorjahresquartal

Kreistyp

Eigentumswohnungen

Ein- und Zweifamilienhäuser

Die sieben größten Städte (Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart, Düsseldorf)

+0,3 %

+1,4 %

Kreisfreie Großstädte außerhalb der sieben größten Städte

+2,9 %

+1,2 %

Dicht besiedelte ländliche Kreise

−0,4 %

in der Pressemitteilung nicht ausgewiesen

Dünn besiedelte ländliche Kreise

+3,6 %

−0,8 %

Deutschland insgesamt, alle Wohnimmobilien

+1,4 % gegenüber dem ersten Quartal 2025 und +0,3 % gegenüber dem Vorquartal

Quelle: Statistisches Bundesamt, Häuserpreisindex, Pressemitteilung vom 25. Juni 2026. Vorläufige Ergebnisse.

Quartalszahlen des Häuserpreisindex sind zunächst vorläufig und werden revidiert, sobald weitere Kaufverträge gemeldet sind. Für das vierte Quartal 2025 wurde der zunächst gemeldete Anstieg von 1,4 Prozentpunkten nach unten korrigiert: statt vorläufig plus 3,0 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal liegt der revidierte Wert bei plus 2,6 Prozent. Im Juni 2026 wurde der Index zudem auf das Basisjahr 2025 umgestellt und ab dem ersten Quartal 2000 neu berechnet. Eine einzelne Quartalszahl ist deshalb kein belastbarer Maßstab für die Preisfindung einer konkreten Immobilie.

Warum lokale Marktkenntnis für den Verkaufspreis entscheidend ist

Lokale Marktkenntnis berücksichtigt nicht nur die Stadt, sondern auch Straße, Quartier und konkrete Wohnlage. Schulen, Verkehr, Lärm, Nahversorgung, Entwicklungsvorhaben und die Nachfrage nach bestimmten Wohnformen können den erzielbaren Preis beeinflussen.

Auch innerhalb eines Stadtteils unterscheiden sich Immobilien nach Zustand und Zielgruppe. Ein sanierter Altbau, eine vermietete Kapitalanlage und ein sanierungsbedürftiges Einfamilienhaus sprechen häufig unterschiedliche Käufer:innen an und lassen sich nicht mit demselben Maßstab bewerten.

Eine aktuelle Immobilienbewertung sollte deshalb bundesweite Marktdaten mit lokalen Vergleichsfällen und den vollständigen Objektunterlagen verbinden. So wird aus einem allgemeinen Markttrend eine nachvollziehbare Grundlage für die individuelle Preisentscheidung.

  • Mikrolage und unmittelbares Angebot berücksichtigen.

  • Objektart und Zielgruppe getrennt betrachten.

  • Aktuelle Vergleichsdaten mit Zustand und Unterlagen abgleichen.

Vermietete Immobilie verkaufen

Eine vermietete Immobilie kann verkauft werden, ohne dass Mieter:innen vorher ausziehen müssen. Das bestehende Mietverhältnis bleibt grundsätzlich auch nach dem Eigentumsübergang bestehen.

Der Verkauf einer vermieteten Wohnimmobilie beendet den Mietvertrag nicht automatisch. Nach dem Eigentumsübergang tritt der Erwerber grundsätzlich in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis ein. Käufer:innen sollten daher die Vermietung als wesentlichen Bestandteil des Objekts prüfen können.

Für die Vermarktung sind Mietvertrag, Miethöhe, Betriebskosten, Kaution, Laufzeiten, bekannte Vereinbarungen und Informationen zu möglichen Mieterhöhungen oder Instandhaltungen relevant. Diese Angaben helfen insbesondere Kapitalanleger:innen, Erträge und Verpflichtungen realistisch einzuordnen.

Besichtigungen und Kommunikation sollten die Rechte der Mieter:innen berücksichtigen. Zugang zur Wohnung, Terminabstimmung und datenschutzgerechter Umgang mit Unterlagen müssen angemessen organisiert werden. Bei Fragen zu Kündigungsmöglichkeiten oder besonderen Schutzvorschriften ist eine individuelle rechtliche Prüfung sinnvoll.

Thema

Rechtslage

Rechtsgrundlage

Praktische Folge

Fortbestand des Mietverhältnisses

Der Erwerber tritt anstelle des Verkäufers in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein. Der Verkauf beendet den Mietvertrag nicht.

§ 566 BGB

Mieter:innen müssen nicht ausziehen. Das Mietverhältnis ist wesentlicher Bestandteil des Kaufobjekts und gehört in die Unterlagen.

Zeitpunkt des Vermieterwechsels

Der Eintritt erfolgt mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch, nicht mit der Beurkundung.

§ 566 BGB in Verbindung mit § 873 BGB

Bis zur Umschreibung bleibt der Verkäufer Vermieter und vereinnahmt Miete und Vorauszahlungen. Der Übergang gehört in den Kaufvertrag.

Mietkaution

Der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten aus der Kaution ein.

§ 566a BGB

Kaution und Zinsnachweis müssen weitergegeben und im Kaufvertrag geregelt werden.

Vorkaufsrecht der Mieter:innen

Wird Wohnraum nach der Überlassung an die Mieter:innen in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend verkauft, steht den Mieter:innen ein Vorkaufsrecht zu.

§ 577 BGB

Die Mieterseite ist über den Inhalt des Kaufvertrags zu unterrichten. Die Ausübungsfrist beträgt zwei Monate. Wird das übersehen, drohen Schadensersatzansprüche.

Kündigungssperrfrist nach Umwandlung

Nach Umwandlung in Wohnungseigentum kann sich der Erwerber erst nach drei Jahren auf Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung berufen. Landesverordnungen können die Frist auf bis zu zehn Jahre verlängern.

§ 577a BGB

Für Käufer:innen mit Eigenbedarfsabsicht ist das der entscheidende Punkt. Die für das Objekt geltende Frist sollte vorab geklärt und offengelegt werden.

Besichtigungen

Es besteht kein freies Zugangsrecht zur vermieteten Wohnung. Zutritt setzt Ankündigung und ein berechtigtes Interesse voraus.

Rechtsprechung zu §§ 535, 242 BGB

Termine sind mit den Mieter:innen abzustimmen. Für vermietete Objekte ist mehr Vorlauf einzuplanen als für leerstehende.

Betriebskostenabrechnung

Die Abrechnung für den Zeitraum bis zum Eigentumsübergang bleibt regelmäßig Sache des Verkäufers.

§ 556 BGB

Abrechnungszeitraum, Zuständigkeit und Übergabe der Belege gehören in den Kaufvertrag.

Immobilie ohne Makler verkaufen: Aufgaben und Abwägungen

Wer eine Immobilie ohne Makler verkaufen möchte, übernimmt alle Aufgaben von der Bewertung bis zur Käuferkommunikation selbst. Ob sich das lohnt, hängt von Zeit, Erfahrung, Objekt und gewünschter Unterstützung ab.

Beim Privatverkauf übernehmen Verkäufer:innen die Immobilienbewertung, Unterlagenbeschaffung, Exposé-Erstellung, Vermarktung, Terminplanung, Interessent:innenprüfung und Vertragsabstimmung selbst. Das kann passend sein, wenn ausreichend Zeit vorhanden ist und die notwendigen Informationen sorgfältig aufbereitet werden.

Eine professionelle Begleitung kann sinnvoll sein, wenn die Preisfindung schwierig ist, Unterlagen fehlen, die Immobilie besondere rechtliche oder technische Merkmale aufweist oder Verkäufer:innen den organisatorischen Aufwand reduzieren möchten. Eine pauschale Aussage, dass ein Weg immer günstiger oder erfolgreicher ist, wäre jedoch nicht sachgerecht.

Homeday kann Eigentümer:innen bei der Einordnung von Marktwert, Vermarktung und Verkaufsprozess unterstützen. Welche Leistungen sinnvoll sind, sollte sich an der konkreten Immobilie und am gewünschten Umfang der Eigenleistung orientieren.

Aufgabe

Typischer Zeitaufwand

Ohne Begleitung leistbar

Risiko bei Fehlern

Unterlagen beschaffen und prüfen

10 bis 20 Stunden, zusätzlich Bearbeitungszeiten der Ämter

ja

Verzögerung des Vermarktungsstarts um Wochen

Wohnfläche prüfen oder neu berechnen

2 bis 5 Stunden

mit vorhandenen Unterlagen ja

Flächenabweichungen können Kaufpreisminderungen oder eine Anfechtung begründen

Verkehrswert einschätzen und Angebotspreis begründen

5 bis 15 Stunden

eingeschränkt – Privatpersonen haben keinen unmittelbaren Zugang zur Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses

Fehlpositionierung kostet Vermarktungszeit und am Ende Preis

Exposé, Fotos und Grundrisse erstellen

10 bis 25 Stunden

ja

weniger qualifizierte Anfragen, mehr Besichtigungen ohne Ergebnis

Inserat mit den Pflichtangaben zum Energieausweis schalten

2 bis 4 Stunden

ja

Bußgeld bis zu 10.000 Euro nach § 108 GModG, zusätzlich wettbewerbsrechtliche Risiken

Anfragen qualifizieren und Besichtigungen durchführen

20 bis 60 Stunden

ja

hohe Zeitbelastung, unsortierte Terminlage, Sicherheitsfragen bei Fremden im Objekt

Finanzierungsnachweise prüfen

3 bis 8 Stunden

eingeschränkt

Rückabwicklung nach dem Notartermin, wenn die Finanzierung nicht steht

Bekannte Mängel dokumentieren und aktiv offenlegen

5 bis 10 Stunden

eingeschränkt

Schadensersatz oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Vertragsverhandlung und Abstimmung mit Notariat und Bank

5 bis 15 Stunden

eingeschränkt

nachteilige Vertragsklauseln, unpassende Fristen

Gesamt

etwa 60 bis 160 Stunden über den gesamten Verkaufsprozess

Zur Offenlegung von Mängeln: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es nicht ohne Weiteres genügt, offenbarungspflichtige Unterlagen zur Einsicht bereitzustellen. Die Aufklärungspflicht ist nur erfüllt, wenn der Verkäufer berechtigterweise erwarten kann, dass die Käuferseite von dem Umstand tatsächlich Kenntnis nimmt. Bei wirtschaftlich erheblichen Punkten ist ein gesonderter, ausdrücklicher Hinweis erforderlich (Urteil vom 15. September 2023, Aktenzeichen V ZR 77/22). Für die Praxis heißt das: Wesentliche Punkte gehören nicht nur in den Unterlagenordner, sondern nachweisbar in die Kommunikation.

Eigenleistung beim Privatverkauf realistisch einschätzen

Der Aufwand beim Privatverkauf wird häufig unterschätzt, weil viele Einzelaufgaben zusammenkommen. Neben der Erstellung eines Inserats gehören dazu die Prüfung von Angaben, die Beantwortung von Rückfragen, die Terminorganisation und die Auswahl finanzierungsstarker Käufer:innen.

Besonders wichtig ist eine belastbare Informationsbasis. Unklare Wohnflächen, fehlende Unterlagen, nicht erklärte Belastungen oder widersprüchliche Angaben können den Ablauf verzögern und das Vertrauen von Interessent:innen beeinträchtigen.

Eigenleistung ist keine Frage von richtig oder falsch. Sie sollte realistisch danach bewertet werden, ob Verkäufer:innen Zeit für Kommunikation, Dokumentation und Abstimmung mit Notariat, Bank oder Verwaltung aufbringen können.

  • Zeitaufwand für Vorbereitung und Kommunikation einplanen.

  • Objektdaten vor Veröffentlichung prüfen.

  • Finanzierungsnachweise und Angebote strukturiert vergleichen.

  • Komplexe Einzelfragen rechtzeitig fachlich klären.

Maklerkosten beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern

Bei der Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern gelten besondere gesetzliche Regeln für Maklerkosten. Die Verteilung hängt unter anderem davon ab, ob Makler:innen für beide Vertragsparteien tätig werden oder ob nur eine Seite einen Maklervertrag schließt.

Eine pauschale Aussage, Maklerkosten würden immer hälftig getragen, trifft deshalb nicht in jedem Fall zu. Auch Art des Objekts, Auftragssituation, vereinbarte Leistung und regionale Marktgepflogenheiten können bei der Kostenverteilung eine Rolle spielen.

Vor einer Beauftragung sollten Verkäufer:innen schriftlich klären, welche Leistungen enthalten sind, wann ein Vergütungsanspruch entsteht und wie die Vergütung vertraglich verteilt wird. Bei komplexen Konstellationen kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.

Konstellation

Wer zahlt

Regel

Rechtsgrundlage

Makler:in wird für Verkäufer- und Käuferseite tätig

beide Seiten je zur Hälfte

Die Provision darf nur von beiden Parteien in gleicher Höhe verlangt werden. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam; wird nur von einer Seite eine Provision vereinbart, entfällt der Anspruch insgesamt.

§ 656c BGB

Nur die Verkäuferseite beauftragt, Kosten sollen teilweise weitergegeben werden

Käuferseite höchstens zur Hälfte

Die Käuferseite darf höchstens den Anteil übernehmen, den die Verkäuferseite selbst zahlt. Die Zahlungspflicht entsteht erst, wenn die Verkäuferseite ihren Anteil nachweislich gezahlt hat.

§ 656d BGB

Nur die Verkäuferseite beauftragt, keine Weitergabe

Verkäuferseite allein

Die Provision wird allein vom Auftraggeber getragen. Diese Gestaltung ist zulässig.

Nur die Käuferseite beauftragt

Käuferseite allein

Es gibt keine Halbteilung. Die Verkäuferseite schuldet keine Provision.

Form des Maklervertrags

Der Maklervertrag bedarf der Textform. Mündliche Provisionsabsprachen sind unwirksam.

§ 656a BGB

Anwendungsbereich der Regeln

Die §§ 656a bis 656d BGB gelten für die Vermittlung von Kaufverträgen über Einfamilienhäuser und Wohnungen, wenn die Käuferseite Verbraucher ist. Für Mehrfamilienhäuser, Gewerbeobjekte und Grundstücke gelten sie nicht.

§ 656a BGB

Kosten und rechtliche Schritte beim Immobilienverkauf

Beim Verkauf können Notar-, Grundbuch-, Makler-, Finanzierungs- und Vorbereitungskosten eine Rolle spielen. Eine frühzeitige Prüfung verhindert, dass Belastungen oder Vertragsfragen erst kurz vor dem Abschluss sichtbar werden.

Zu möglichen Kosten beim Immobilienverkauf gehören Ausgaben für Unterlagen, Energieausweis, Vermarktung, gegebenenfalls Maklerleistungen sowie Kosten im Zusammenhang mit bestehenden Darlehen oder Belastungen. Welche Positionen tatsächlich anfallen und wer sie trägt, ergibt sich aus Objekt, Verträgen und individueller Ausgangslage.

Notarielle Beurkundung ist für Grundstückskaufverträge grundsätzlich erforderlich. Das Notariat bereitet den Vertragsablauf vor, beurkundet den Vertrag und begleitet die für den Eigentumswechsel notwendigen Grundbuchschritte. Verkäufer:innen sollten den Entwurf rechtzeitig lesen und offene Punkte vor der Beurkundung klären.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen bestehende Grundschulden, laufende Kredite, Ablösebedingungen und mögliche Vorfälligkeitsentschädigungen. Auch bekannte Mängel, Rechte Dritter, Mietverhältnisse oder Vereinbarungen zu beweglichen Gegenständen sollten im Verkaufsprozess transparent und rechtzeitig geprüft werden.

Kosten beim Immobilienverkauf: Träger, Größenordnung und Fälligkeit

Kostenposition

Wer sie üblicherweise trägt

Größenordnung

Fällig

Beim Verkauf steuerlich relevant

Notar- und Grundbuchkosten des Kaufvertrags

Käuferseite, wenn vertraglich so vereinbart

etwa 1,5 bis 2,0 Prozent des Kaufpreises

nach der Beurkundung

nein

Löschung eingetragener Grundschulden

Verkäuferseite

etwa 0,2 Prozent des eingetragenen Grundschuldbetrags für Notar und Grundbuch

im Zuge der Abwicklung

als Werbungskosten möglich

Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehensablösung

Verkäuferseite

abhängig von Restschuld, Restlaufzeit der Zinsbindung und Zinsdifferenz; von wenigen hundert bis zu mehreren Zehntausend Euro

bei Ablösung des Darlehens

als Werbungskosten möglich

Maklerprovision

abhängig von der Auftragskonstellation, siehe §§ 656c und 656d BGB

regional unterschiedlich, insgesamt häufig 5 bis 7 Prozent inklusive Umsatzsteuer

mit Abschluss des Kaufvertrags

als Werbungskosten möglich

Energieausweis

Verkäuferseite

Verbrauchsausweis ab etwa 50 Euro, Bedarfsausweis etwa 300 bis 500 Euro

vor Vermarktungsstart

als Werbungskosten möglich

Unterlagenbeschaffung

Verkäuferseite

etwa 50 bis 300 Euro für Grundbuch, Kataster, Bauakte und Verwaltungsunterlagen

in der Vorbereitungsphase

als Werbungskosten möglich

Aufbereitung und Präsentation

Verkäuferseite

von null bis mehrere Tausend Euro, etwa für Fotografie, Grundrisse oder Home Staging

in der Vorbereitungsphase

als Werbungskosten möglich

Grunderwerbsteuer

Käuferseite

3,5 bis 6,5 Prozent des Kaufpreises je nach Bundesland

nach Erhalt des Steuerbescheids

nein, erhöht aber die Anschaffungskosten der Käuferseite

Grundsteuer im Verkaufsjahr

Steuerschuldner bleibt, wer zu Beginn des Kalenderjahres Eigentümer war

anteilig nach dem vereinbarten Übergangstermin

laufend, nach Steuerbescheid

nein

Zwei Punkte, die häufig übersehen werden. Erstens: Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Gegenüber der Gemeinde bleibt deshalb die Person Steuerschuldner, die am 1. Januar Eigentümer war; die Aufteilung zwischen Verkäufer und Käufer wirkt nur im Innenverhältnis und muss im Kaufvertrag geregelt werden. Zweitens: Sind seit der vollständigen Auszahlung des Darlehens mehr als zehn Jahre vergangen, kann das Darlehen mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei der Planung des Verkaufszeitpunkts kann das relevant sein.

Notarielle Beurkundung und Eigentumsübergang

Die notarielle Beurkundung macht den Kaufvertrag formwirksam. Im Vertrag werden unter anderem Kaufpreis, Zahlungsbedingungen, Übergabetermin, bekannte Belastungen und weitere Vereinbarungen zwischen den Parteien festgehalten.

Die Auflassung ist die Einigung von Verkäufer:innen und Käufer:innen über den Eigentumsübergang. Die tatsächliche Eigentumsumschreibung erfolgt anschließend im Grundbuch. Sie ist daher nicht mit der Beurkundung oder mit der Schlüsselübergabe gleichzusetzen.

Der Besitzübergang regelt, ab wann Käufer:innen die Immobilie nutzen dürfen und Lasten, Nutzen sowie bestimmte Risiken übernehmen. Er erfolgt häufig nach Erfüllung der vereinbarten Voraussetzungen, insbesondere nach der Kaufpreiszahlung, richtet sich aber nach dem konkreten Vertrag.

Ablauf vom Vertragsentwurf bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch

Schritt

Was passiert

Rechtliche Wirkung

Typischer Zeitpunkt

Rechtsgrundlage

Übersendung des Vertragsentwurfs

Das Notariat stellt den Entwurf beiden Seiten zur Verfügung

Beginn der Prüfzeit für die Beteiligten

in der Regel zwei Wochen vor der Beurkundung, wenn ein Verbraucher beteiligt ist

§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG

Notarielle Beurkundung

Der Vertrag wird verlesen und unterzeichnet

Der Kaufvertrag wird wirksam; der Anspruch auf den Kaufpreis entsteht

Tag der Beurkundung

§ 311b Abs. 1 BGB

Auflassung

Verkäufer:in und Käufer:in erklären die Einigung über den Eigentumsübergang, meist im selben Vertrag

dingliche Einigung – der Eigentumswechsel ist damit noch nicht eingetreten

mit der Beurkundung

§§ 873, 925 BGB

Eintragung der Auflassungsvormerkung

Das Grundbuchamt trägt eine Vormerkung zugunsten der Käuferseite ein

sichert den Anspruch auf Eigentumsübertragung gegen Zwischenverfügungen

etwa zwei bis sechs Wochen nach der Beurkundung

§ 883 BGB

Fälligkeitsmitteilung und Kaufpreiszahlung

Das Notariat bestätigt, dass die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind

Die Zahlungspflicht wird fällig

etwa vier bis acht Wochen nach der Beurkundung

vertragliche Vereinbarung

Besitzübergang und Schlüsselübergabe

Nutzung, Lasten, Nutzen und Gefahr gehen auf die Käuferseite über

wirtschaftlicher Übergang, noch kein Eigentumswechsel

meist nach vollständigem Kaufpreiseingang

vertragliche Vereinbarung, § 446 BGB

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts

Das Finanzamt bestätigt, dass die Grunderwerbsteuer gezahlt oder gesichert ist

Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung

vor der Umschreibung

§ 22 GrEStG

Eigentumsumschreibung im Grundbuch

Die Käuferseite wird als Eigentümer:in eingetragen

Der Eigentumswechsel tritt ein

etwa zwei bis sechs Monate nach der Beurkundung, je nach Grundbuchamt

§ 873 Abs. 1 BGB

Kosten und Verträge im Einzelfall prüfen

Kosten lassen sich nicht für jeden Immobilienverkauf pauschal beziffern. Region, Objektart, bestehende Finanzierung, Maklervertrag, notwendige Unterlagen und Vertragsgestaltung können die wirtschaftliche Belastung unterschiedlich beeinflussen.

Verkäufer:innen sollten insbesondere prüfen, ob Darlehen abgelöst werden müssen, welche Löschungsunterlagen für Grundschulden benötigt werden und ob Banken Fristen oder Kosten vorsehen. Bei vermieteten Objekten können zusätzlich Abrechnungen, Kautionen und Übergabeinformationen relevant sein.

Der notarielle Vertrag sollte die tatsächliche Vereinbarung vollständig abbilden. Bei steuerlichen, rechtlichen oder finanzierungsbezogenen Sonderfällen ist es sinnvoll, frühzeitig qualifizierte Fachleute einzubeziehen, statt Entscheidungen allein auf allgemeine Informationen zu stützen.

  • Darlehensvertrag und Ablösebedingungen prüfen.

  • Grundbuchbelastungen und Löschungsunterlagen klären.

  • Maklervertrag und Kostenverteilung nachvollziehen.

  • Vertragsentwurf mit den tatsächlichen Absprachen abgleichen.

Immobilienverkauf: So verkaufen Sie Ihre Immobilie erfolgreich – FAQ

Wann sollte ich mit der Zusammenstellung der Verkaufsunterlagen beginnen?

Idealerweise beginnen Sie vor der Preisfindung und vor Veröffentlichung eines Inserats. Vollständige Unterlagen erleichtern die Immobilienbewertung, das Exposé und die Prüfung durch Kaufinteressierte.

Ist eine Online-Immobilienbewertung für den Verkauf ausreichend?

Eine Online-Einschätzung kann eine erste Orientierung geben. Für einen Verkauf ersetzt sie nicht automatisch eine objektspezifische Bewertung mit vollständigen Unterlagen, lokaler Marktkenntnis und der Prüfung besonderer Merkmale.

Muss ich den Energieausweis bei einer Besichtigung vorlegen?

Der Energieausweis oder eine Kopie muss potenziellen Käufer:innen spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden. Nach Vertragsabschluss ist er unverzüglich zu übergeben, wobei die konkrete Situation des Objekts geprüft werden sollte.

Was ist der Unterschied zwischen Besitzübergabe und Eigentumsumschreibung?

Mit der Besitzübergabe erhalten Käufer:innen nach den vertraglichen Vereinbarungen regelmäßig die Nutzungsmöglichkeit und Schlüssel. Die Eigentumsumschreibung erfolgt getrennt davon im Grundbuch und macht Käufer:innen rechtlich zu Eigentümer:innen.

Kann ich eine vermietete Wohnung verkaufen?

Ja, eine vermietete Wohnung kann verkauft werden. Das bestehende Mietverhältnis endet dadurch grundsätzlich nicht automatisch, denn der Erwerber tritt nach dem Eigentumsübergang in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein.

Welche Unterlagen können Käufer:innen als Finanzierungsnachweis vorlegen?

Möglich sind beispielsweise eine Finanzierungsbestätigung, eine Darlehenszusage oder ein nachvollziehbarer Eigenkapitalnachweis. Entscheidend ist, dass der Nachweis zur geplanten Kaufsumme und zum vorgesehenen Ablauf passt.

Wann kann der Gewinn aus einem privaten Immobilienverkauf steuerlich relevant sein?

Ein Gewinn kann steuerlich relevant sein, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen und keine gesetzliche Ausnahme greift. Bei Eigennutzung, Vermietung, gemischter Nutzung oder besonderen Lebenssituationen sollte der Einzelfall fachlich geprüft werden.