Erbe ausschlagen: Wann ist es sinnvoll?

Erbe ausschlagen: Wann ist es sinnvoll?

Erben bedeutet nicht nur, das Vermögen eines Verstorbenen zu übernehmen. Auch potenzielle Schulden sind Teil der Erbmasse. Hinterbliebene haben daher die Möglichkeit, ein Erbe auszuschlagen. Erfahren Sie hier, wie das geht und wann es sinnvoll ist und ob beim Erbe ausschlagen Kosten auf Sie zukommen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Sie möchten ein Erbe ausschlagen? Diese Frist gilt:

  2. Welche Kriterien spielen bei der Entscheidung eine Rolle?

  3. Wie funktioniert die Antragstellung für das Ausschlagen vom Erbe?

  4. Welche Rechtsfolgen sind mit einer Erbausschlagung verbunden?

  5. Ist es möglich, die Erbausschlagung rückgängig zu machen?

  6. Das Erbe ausschlagen – gibt es Alternativen?

  7. Kann man einen Teil vom Erbe ausschlagen?

  8. Entstehen Kosten mit dem Ausschlagen eines Erbes?

Sie möchten ein Erbe ausschlagen? Diese Frist gilt:

Erben haben die Möglichkeit, den Nachlass innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie vom Eintritt des Erbfalls erfahren haben, auszuschlagen. So lautet die gesetzliche Frist, um ein Erbe auszuschlagen. Dafür müssen sie aktiv werden und beim Nachlassgericht an ihrem Wohnort oder am letzten Wohnort des Erblassers vorstellig werden. Mit einer Unterschrift schlagen sie das Erbe formell in einem Beurkundungsvorgang aus. Dabei werden die Kosten je nach Höhe des Nachlasses berechnet. Unternehmen Erben keine weiteren Schritte, treten sie das Erbe nach diesen sechs Wochen automatisch an.

Dabei ist es wichtig zu wissen, dass Erben innerhalb der gesetzlichen Erbfolge keine formelle Information über den Tod des Erblassers erhalten. Bei ihnen wird quasi vorausgesetzt, dass sie innerhalb der verwandtschaftlichen Beziehungen vom Eintritt des Erbfalls erfahren. Nur, wer aufgrund einer letztwilligen Verfügung erbt, erhält von seiner Erbeneigenschaft extra Kenntnis. In diesen Fällen beginnt die Frist zur Erbausschlagung erst, wenn der Erbe den Inhalt der letztwilligen Verfügung kennt, beispielsweise mit der Testamentseröffnung.

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Welche Kriterien spielen bei der Entscheidung über die Erbausschlagung eine Rolle?

Bei der Entscheidung, ein Erbe auszuschlagen, sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Nicht nur eine offensichtliche Überschuldung des Nachlasses kann sie begründen. Wer beispielsweise eine Immobilie erbt, die so reparatur- und sanierungsbedürftig ist, dass er mit dem finanziellen Aufwand erkennbar überfordert wäre, sollte ebenfalls das Erbe ausschlagen. Manchmal führt auch das persönliche Verhältnis zwischen Erblasser und Erben beziehungsweise dessen Fehlen dazu, das Erben auszuschlagen.

Wie funktioniert die Antragstellung für das Ausschlagen vom Erbe?

Um ein Erbe auszuschlagen, wird der sogenannte Antrag auf Erbausschlagung benötigt. Dieses Formular finden Sie u.a. im Internet als Vordruck oder bei Ihrem örtlichen Nachlassgericht (Amtsgericht). Dort kann der Antrag auf Erbausschlagung entweder direkt ausgefüllt und eingereicht werden oder vorerst mit nach Hause genommen werden. In beiden Fällen muss das Formular beim zuständigen Nachlassgericht persönlich abgegeben werden. Es ist wichtig zu wissen, dass kein digitaler, postalischer oder telefonischer Antrag möglich ist.

Welche Rechtsfolgen sind mit einer Erbausschlagung verbunden?

Von Gesetzes wegen ist im Erbfall nur eine Entweder-Oder-Entscheidung möglich. Entweder man erbt oder schlägt das Erbe aus und erhält nichts. Wer das Erbe antritt, erbt auch alle Verbindlichkeiten, die der Erblasser hinterlässt. Dabei haftet der Erbe mit seinem persönlichen Vermögen für diese fremden Schulden. Beteiligte, die ihr Erbe ausschlagen, machen Platz für die nächsten Erben in der . Dieser Vorgang setzt sich fort, bis es keinen weiteren gesetzlichen Erben mehr gibt. Am Ende fällt das Erbe an den Staat. Bis zu einer Entscheidung über eine potenzielle Erbausschlagung dürfen auch keine weiteren Schritte eingeleitet werden, die die Erbenstellung manifestieren. Wer beispielsweise innerhalb der Sechswochenfrist einen Erbschein beantragt, gibt damit deutlich zu erkennen, dass er das Erbe antreten wird. Es ist dann in der Regel nicht mehr möglich, das Erbe auszuschlagen.

Hinweis:

Mehr Informationen zum Erbschein können Sie in unserem Ratgeber-Artikel nachlesen:
Zum Artikel: Wozu Erben einen Erbschein brauchen

Ist es möglich, die Erbausschlagung rückgängig zu machen?

Die Entscheidung, ein Erbe auszuschlagen, kann in der Regel nicht rückgängig gemacht werden. Möglich ist es in Ausnahmefällen, die Ausschlagung anzufechten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Erbe wegen Überschuldung das Erbe ausgeschlagen hat, er aber wenig später Informationen zu unbekannten Vermögenswerten erhält. Theoretisch ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, das Erbe nach Ablauf der sechswöchigen Frist auszuschlagen. Aber auch dabei handelt es sich um absolute Ausnahmefälle. Denkbar ist dies zum Beispiel, wenn Schulden oder andere Nachteile für den Erben nicht erkennbar sein konnten, als er das Erbe angetreten hat. Auch, wer seine Entscheidung unter Drohung oder unter dem Einfluss einer Täuschung gefällt hat, kann diese später anfechten.

Das Erbe ausschlagen – gibt es Alternativen?

Viele Erben haben Schwierigkeiten, die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Erblassers einzuschätzen. Ein Zeitraum von sechs Wochen ist nicht sehr lang, um entsprechende Informationen zu gewinnen. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich Erblasser und Erbe im persönlichen Kontakt nicht besonders nahestanden. Wer innerhalb von sechs Wochen keinen zuverlässigen Eindruck vom Wert des Nachlasses gewinnt, kann eine Nachlassverwaltung und/oder eine Nachlassinsolvenz beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Er stellt damit sicher, dass Schulden nur aus dem Erbe getilgt werden und nicht aus seinem Privatvermögen.

Kann man einen Teil vom Erbe ausschlagen?

Oft kommt die Frage auf, ob sich ein Erbe anteilig ausschlagen und gleichzeitig teilweise annehmen lässt. Viele möchten beispielsweise nur den Teil annehmen, welcher sich innerhalb der jeweiligen bewegt. Anderen hingegen geht es darum, Schulden / Kredite des Verstorbenen zu umgehen. Nichtsdestotrotz gibt es die Möglichkeit nur einen Teil von Erbe auszuschlagen bisher nicht. Mit anderen Worten, es ist nicht machbar, nur ein bisschen zu erben. Erbmitglieder entscheiden sich innerhalb der Frist sozusagen für alles oder nichts.

Entstehen Kosten mit dem Ausschlagen eines Erbes?

Da mit der Erbausschlagung eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht verbunden ist, fallen für diesen Beurkundungsvorgang Gebühren an. Ihre Höhe basiert auf dem Gerichts- und Notarkostengesetz und richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Er wird zum Zeitpunkt der Beurkundung um Verbindlichkeiten bereinigt. Wenn ein Erbe in Höhe von z.B. 10.000 Euro ausgeschlagen wird, fallen Kosten von ca. 37,50 Euro an. Bei einem Geschäftswert Erbe von 100.000 Euro werden Gebühren in Höhe von 136,50 Euro fällig. Ist der Nachlass überschuldet, fällt eine Pauschalgebühr in Höhe von 30 Euro an.

Erbe ausschlagen – FAQ

Wie und wann kann man ein Erbe ausschlagen?

Erben haben die Möglichkeit, das Erbe innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie vom Eintritt des Erbfalls erfahren haben, auszuschlagen. Dafür müssen sie aktiv werden und beim Nachlassgericht an ihrem Wohnort oder am letzten Wohnort des Erblassers vorstellig werden. Nur, wer aufgrund einer letztwilligen Verfügung erbt, erhält von seiner Erbeneigenschaft extra Kenntnis. In diesen Fällen beginnt die Frist zur Erbausschlagung erst, wenn der Erbe den Inhalt der letztwilligen Verfügung kennt, beispielsweise mit der Testamentseröffnung.

Welche Kriterien spielen bei der Entscheidung über die Erbausschlagung eine Rolle?

Nicht nur eine offensichtliche Überschuldung des Nachlasses kann zur Erbausschlagung führen. Wer beispielsweise eine Immobilie erbt, die so reparatur- und sanierungsbedürftig ist, dass er mit dem finanziellen Aufwand erkennbar überfordert wäre, sollte ebenfalls das Erbe ausschlagen. Manchmal führt auch das persönliche Verhältnis zwischen Erblasser und Erben, das Erben auszuschlagen. Mehr zum Thema Erbauseinandersetzung hier

Welche Rechtsfolgen sind mit einer Erbausschlagung verbunden?

Es ist nicht möglich, nur ein bisschen zu erben. Wer das Erbe antritt, haftet im Falle der Überschuldung mit seinem persönlichen Vermögen. Wird das Erbe ausgeschlagen, geht es an die nächsten Erben in der Erbfolge. Gibt es keinen weiteren gesetzlichen Erben mehr, fällt das Erbe an den Staat. Innerhalb der Sechswochenfrist dürfen keine weiteren Schritte eingeleitet werden, die die Erbenstellung manifestieren. Wer beispielsweise einen Erbschein beantragt, gibt deutlich zu erkennen, dass er das Erbe antreten wird.

Das Erbe ausschlagen – gibt es Alternativen?

Viele Erben haben Schwierigkeiten, die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Erblassers einzuschätzen. Wer innerhalb von sechs Wochen keinen zuverlässigen Eindruck vom Wert des Nachlasses gewinnt, kann eine Nachlassverwaltung und/oder eine Nachlassinsolvenz beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Er stellt damit sicher, dass Schulden nur aus dem Erbe getilgt werden und nicht aus seinem Privatvermögen. Mehr Informationen zum Thema Erbe ausschlagen hier

Entstehen Kosten mit dem Ausschlagen eines Erbes?

Da mit der Erbausschlagung eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht verbunden ist, fallen für diesen Beurkundungsvorgang Gebühren an. Ihre Höhe basiert auf dem Gerichts- und Notarkostengesetz und richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. So führt ein Geschäftswert von 10.000 Euro zu Gebühren in Höhe von 37,50 Euro, bei einem Geschäftswert von 100.000 Euro werden Gebühren in Höhe von 136,50 Euro fällig. Ist der Nachlass überschuldet, fällt eine Pauschalgebühr in Höhe von 30 Euro an.

Themengebiet: Immobilienerbschaft

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Bitte beachten Sie, dass unsere Ratgeber-Antworten, -Artikel und Musterdokumente keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung darstellen oder ersetzen können. Für Klärung Ihrer rechtlichen bzw. finanziellen Angelegenheiten bitten wir Sie, entsprechende Experten (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Finanzberater) hinzuzuziehen. Trotz großer Sorgfalt und gewissenhafter Recherche können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Wir freuen uns und sind dankbar über entsprechende Hinweise, welche wir versuchen, zeitnah umzusetzen.

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