Wann ist eine Nachlassinsolvenz sinnvoll und wer kann sie beantragen?
Eine Nachlassinsolvenz ist bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses relevant. Antragsberechtigt sind nicht nur Erben, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Beteiligte.
Sinnvoll ist die Prüfung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, wenn fällige Nachlassverbindlichkeiten nicht erfüllt werden können oder die Schulden die vorhandenen Nachlasswerte übersteigen. Ein vollständiger Überblick über Konten, Verträge, Forderungen und Vermögenswerte ist dafür besonders wichtig.
Den Antrag können jeder Erbe, ein Nachlassverwalter, ein Nachlasspfleger, ein verwaltungsberechtigter Testamentsvollstrecker und Nachlassgläubiger stellen. Auch ein einzelner Miterbe kann einen Antrag stellen, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird; die übrigen Erben sind dann anzuhören.
Für Nachlassgläubiger gilt eine gesetzliche Grenze: Ihr eigener Antrag ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre vergangen sind. Diese Regel ist nicht mit der Pflicht eines Erben zu unverzüglichem Handeln zu verwechseln.
Offene, fällige Rechnungen und nicht bedienbare Darlehen können auf Zahlungsunfähigkeit hindeuten.
Übersteigen die Verbindlichkeiten die Werte des Nachlasses, kann Überschuldung vorliegen.
Unterlagen, Mahnungen und Vollstreckungsschreiben sollten vollständig gesammelt und geordnet werden.
Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn fällige Nachlassverbindlichkeiten nicht erfüllt werden können. Überschuldung bedeutet, dass das Nachlassvermögen nicht ausreicht, um die Nachlassverbindlichkeiten zu decken.
Drohende Zahlungsunfähigkeit kann ebenfalls ein Eröffnungsgrund sein, allerdings nur bei einem Antrag durch Erben, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder einen verwaltungsberechtigten Testamentsvollstrecker. Ob ein Eröffnungsgrund tatsächlich vorliegt, prüft das Insolvenzgericht im konkreten Fall.
Unverzüglich handeln und Haftungsrisiken vermeiden
Erhält ein Erbe Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses, muss er die Verfahrenseröffnung unverzüglich beantragen. Wer diese Pflicht verletzt, kann gegenüber Nachlassgläubigern für einen daraus entstehenden Schaden verantwortlich sein.
Voreilige Verfügungen über Nachlasswerte können die Lage zusätzlich erschweren. Bei mehreren Erben, laufenden Vollstreckungen oder einer Immobilie im Nachlass ist eine individuelle fachliche Prüfung besonders wichtig.
Keine Nachlasswerte voreilig verkaufen, verschenken oder privat verwenden.
Einnahmen, Ausgaben, Forderungen und vorhandene Unterlagen laufend dokumentieren.
Nachlassvermögen und private Mittel konsequent getrennt halten.
Bei erkennbarer Überschuldung unverzüglich fachlichen Rat einholen.