Sondernutzungsrecht: Die alleinige Nutzung bestimmter Gebäude- oder Grundstücksanteile
Bestimmte Gebäudeteile eines Mehrfamilienhauses gehören zum Gemeinschaftseigentum und damit der Eigentümergemeinschaft. Alle Eigentümer haben die gleichen Rechte und Pflichten. Möchte ein Eigentümer einen bestimmten Teil des gemeinsamen Eigentums allein nutzen, kann er ein Sondernutzungsrecht beantragen. Erfahren Sie hier unter anderem, wie sich ein Sondernutzungsrecht begründen lässt und in welchen Fällen es zur Sondernutzung kommt.
Das Wichtigste zusammengefasst:
Das Sondernutzungsrecht ermöglicht einem Eigentümer innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft die exklusive Nutzung bestimmter Gemeinschaftsflächen.
Die Begründung des Sondernutzungsrechts erfolgt entweder bei Gründung der Eigentümergemeinschaft oder durch einen einstimmigen Beschluss aller Eigentümer.
Das Sondernutzungsrecht beinhaltet Rechte und Pflichten für den Berechtigten, während die Kosten für Instandhaltung und Reparaturen in der Regel von der Eigentümergemeinschaft getragen werden.
Inhaltsverzeichnis
Auf welchen Flächen des Gemeinschaftseigentums können Sondernutzungsrechte erteilt werden?
Was bedeutet das Sondernutzungsrecht bei einer Eigentumswohnung?
Welche Rechte und Pflichten hat der Sondernutzungsberechtigte?
Wie unterscheidet sich das Sondernutzungsrecht vom Sondereigentum?
Was gilt beim Kauf, Verkauf und der Vermietung für das Sondernutzungsrecht?
Wer darf die unter Sondernutzungsrecht stehende Fläche betreten?
Gut zu wissen:
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Was ist ein Sondernutzungsrecht?
Das Wohnungseigentumsgesetz, kurz WEG, regelt das Sondernutzungsrecht. Einem Wohnungseigentümer kann demnach innerhalb einer Eigentümergemeinschaft die Sondernutzung an einer gemeinschaftlichen Fläche eingeräumt werden. Der Eigentümer ist dann berechtigt, diese Fläche allein zu nutzen. Jegliche Form von Bebauung oder Veränderung der Fläche ist jedoch untersagt und nicht gestattet.
Auf welchen Flächen des Gemeinschaftseigentums können Sondernutzungsrechte erteilt werden?
In einer gemeinschaftlichen Wohnanlage gibt es einige Flächen und Räumlichkeiten, für die häufig ein gesondertes Nutzungsrecht für einen bestimmten Eigentümer vereinbart wird.
Grundsätzlich können für alle Bereiche, die die Eigentümergemeinschaft gemeinsam nutzt, Sondernutzungsrechte erteilt werden. Wenn ein Eigentümer bereits ein Nutzungsrecht besitzt, ist es nicht möglich, einem weiteren Eigentümer ein Sondernutzungsrecht einzuräumen. Folgende Beispiele zeigen, auf welchen Flächen ein Sondernutzungsrecht möglich ist:
Gartenanteile
Dachbodenflächen
Kfz-Stellplätze
Garagen
Kellerabteile
besondere Einbauten wie Saunen oder Schwimmbäder
Teile der Außenfassade für die Anbringung von Werbetafeln
Wie wird das Sondernutzungsrecht begründet?
Wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft neu gegründet, kann das Sondernutzungsrecht direkt in der Teilungserklärung begründet werden. Besteht die Gemeinschaft bereits, ist es möglich, das Nutzungsrechtdurch einen Beschluss aller Eigentümer zu begründen. Wichtig ist, dass alle Wohnungseigentümer zustimmen. Ein Mehrheitsbeschluss ist in diesen Fällen nicht zulässig. Nachdem sich die Eigentümer einstimmig für die Sondernutzung ausgesprochen haben, beurkundet ein Notar die Vereinbarung notariell.
Wie wird das Sondernutzungsrecht beendet?
Ein Sondernutzungsrecht gilt grundsätzlich unbefristet. Kommt es zu Streitigkeiten, ist die Eigentümergemeinschaftberechtigt, das Nutzungsrecht zu entziehen, oder dem Berechtigten die Nutzung zu untersagen. Das ist nur möglich, wenn alle Eigentümer einverstanden sind und die Teilungserklärung, in der das Sondernutzungsrecht begründet wurde, geändert wird.