Sondernutzungsrecht: Die alleinige Nutzung bestimmter Gebäude- oder Grundstücksanteile
Bestimmte Gebäudeteile eines Mehrfamilienhauses gehören zum Gemeinschaftseigentum und damit der Eigentümergemeinschaft . Alle Eigentümer haben die gleichen Rechte und Pflichten. Möchte ein Eigentümer einen bestimmten Teil des gemeinsamen Eigentums allein nutzen, kann er ein Sondernutzungsrecht beantragen. Erfahren Sie hier unter anderem, wie sich ein Sondernutzungsrecht begründen lässt und in welchen Fällen es zur Sondernutzung kommt.
Inhaltsverzeichnis
Für welche Gebäudeteile ist ein Sondernutzungsrecht möglich?
Was bedeutet das Sondernutzungsrecht bei einer Eigentumswohnung?
Wie unterscheidet sich das Sondernutzungsrecht vom Sondereigentum?
Was ist bei einem Verkauf oder einer Vermietung zu beachten?
Wer darf die unter Sondernutzungsrecht stehende Fläche betreten?
Was ist ein Sondernutzungsrecht?
Das Wohnungseigentumsgesetz, kurz WEG , regelt das Sondernutzungsrecht. Einem Wohnungseigentümer kann demnach innerhalb einer Eigentümergemeinschaft die Sondernutzung an einer gemeinschaftlichen Fläche eingeräumt werden. Der Eigentümer ist dann berechtigt, diese Fläche allein zu nutzen. Eine Bebauung oder anderweitige Veränderung der Fläche ist jedoch nicht zulässig.
Für welche Gebäudeteile oder Räumlichkeiten ist ein Sondernutzungsrecht möglich?
In einer gemeinschaftlichen Wohnanlage gibt es einige Flächen und Räumlichkeiten, für die häufig ein gesondertes Nutzungsrecht für einen bestimmten Eigentümer vereinbart wird. Dazu zählen beispielsweise:
Gartenanteile
Dachbodenflächen
Kfz-Stellplätze
Garagen
Kellerabteile
besondere Einbauten wie Saunen oder Schwimmbäder
Teile der Außenfassade für die Anbringung von Werbetafeln
Wie wird das Sondernutzungsrecht begründet?
Wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft neu gegründet, kann das Sondernutzungsrecht direkt in der Teilungserklärung begründet werden. Besteht die Gemeinschaft bereits, ist es möglich, das Nutzungsrecht durch einen Beschluss aller Eigentümer zu begründen. Wichtig ist, dass alle Wohnungseigentümer zustimmen. Ein Mehrheitsbeschluss ist in diesen Fällen nicht zulässig. Nachdem sich die Eigentümer einstimmig für die Sondernutzung ausgesprochen haben, beurkundet ein Notar die Vereinbarung notariell.