Hier sehen Sie das Bild eines Paares, die eine Auflassungsvormerkung über einen Notar beantragen.

Die Auflassungsvormerkung – ein wichtiger Schritt beim Immobilienkauf

Wird eine Immobilie verkauft, taucht im Vorfeld der Begriff Auflassungsvormerkung auf. Erfahren Sie hier, was genau sich dahinter verbirgt, warum die Auflassungsvormerkung so wichtig ist und wie sie sich von der Auflassung unterscheidet.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was ist eine Auflassungsvormerkung?

  2. Warum ist eine Auflassungsvormerkung nötig?

  3. Was ist der Unterschied zwischen Auflassung und Auflassungsvormerkung?

  4. Wo kann ich die Auflassungsvormerkung einsehen?

  5. Welche Voraussetzungen gelten für die Eintragung?

  6. Welche Rechte bietet die Auflassungsvormerkung dem Verkäufer?

  7. Was kostet eine Auflassungsvormerkung?

  8. Wer zahlt die Auflassungsvormerkung?

  9. Wie lange dauert die Eintragung?

  10. Wann erlischt die Auflassungsvormerkung?

Was ist eine Auflassungsvormerkung?

Ein Immobilienkauf ist ein vielschichtiger und mitunter langwieriger Prozess. Oft vergehen zwischen dem Unterschreiben des Kaufvertragsdurch beide Parteien und dem tatsächlichen Kaufabschluss mehrere Wochen, wenn nicht Monate. Und nur, weil ein Käufer den Kaufvertrag unterschrieben hat, ist er noch lange nicht neuer Eigentümer der Immobilie. Um den Käufer abzusichern, veranlasst der Notar deshalb eine sogenannte Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt. Sie sichert die Rechte des Käufers, bis er endgültig als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird.

Was genau regelt die Auflassungsvormerkung im Grundbuch?

Die Auflassungs- bzw. Eigentumsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs vermerkt und basiert auf §883 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als Rechtsgrundlage. Sie regelt die Rechte von Käufern bis zur finalen Umschreibung. Für den Käufer stellt sie eine Reservierung dar und gewährt ihm das Vorrecht auf die Immobilie. Andere Interessenten oder Gläubiger haben keinen Anspruch mehr auf das Grundstück.

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Warum ist eine Auflassungsvormerkung nötig?

Die Auflassungsvormerkung untersagt dem Verkäufer, die Immobilie an Dritte zu verkaufen.

Die Auflassungsvormerkung untersagt dem Verkäufer, die Immobilie an Dritte zu verkaufen.

Die Auflassungsvormerkung, manchmal auch Erwerbsvormerkung genannt, ist nötig, damit ein Verkäufer die Immobilie nicht an Dritte verkaufen kann, auch nicht, wenn diese mehr Geld bieten. Bei einer etwaigen Insolvenz des Verkäufers kommt sie ebenfalls zum Tragen. Wird beispielsweise ein Bauträger zahlungsunfähig, haben Gläubiger keine Anrechte auf die Immobilie, sofern eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Eine Zwangsvollstreckung lässt sich so verhindern, da der vorgemerkte neue Eigentümer das Grundpfandrecht nicht hinnehmen muss. Auch vor eventuell eintretenden Schäden schützt die Vormerkung.

Was ist der Unterschied zwischen Auflassung und Auflassungsvormerkung?

Sie klingen ähnlich und sind auch eng miteinander verbunden. Sie bezeichnen jedoch nicht das Gleiche: Als Auflassung bezeichnet man den rechtsgültigen Eigentumswechsel der Immobilie mit Eintragung ins Grundbuch. Die eingetragene Person ist neuer Eigentümer der Immobilie. Da bis zu dieser Auflassung einiges an Zeit vergehen kann, greift für die Zwischenzeit die Auflassungsvormerkung. Sie fungiert als Reservierung und sichert dem Käufer die Rechte an der Immobilie. Wer ganz sicher gehen will, sollte also auf einen Kaufvertrag mit Auflassung bestehen.

Interessant:

Der Begriff Auflassung stammt aus dem Mittelalter. Früher ließ man bei einem Hausverkauf oft das Tor bzw. die Tür offen. Mit der “Auflassung” wurde den Nachbarn gezeigt, dass das Haus einen neuen Eigentümer hat.

Wo kann ich die Auflassungsvormerkung einsehen?

Da die Auflassungs- oder auch Eigentumsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wird, ist sie auch dort einsehbar. Doch nicht jeder darf einfach so das Grundbuch einsehen. Dies ist Personen mit berechtigtem Interesse vorbehalten. Als Käufer einer Immobilie liegt dies jedoch vor. Eine Vollmacht oder Einwilligung der bisherigen Eigentümer kann hier hilfreich sein.

Welche Voraussetzungen gelten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung?

Der Notar beantragt die Eintragung der Erwerbsvormerkung auf Basis des unterschriebenen
Kaufvertrags. Die Parteien müssen sich also einig sein und den notariell beglaubigten Kaufvertrag unterschrieben haben.

Welche Rechte bietet die Auflassungsvormerkung dem Verkäufer?

Für den Verkäufer bietet die Auflassungsvormerkung an sich keine Rechte. Dennoch ist sie für ihn nicht irrelevant. Die Auflassungsvormerkung ist Pflicht bei der Baufinanzierung über einen Immobilienkredit von einer Bank. Ohne Auflassungsvormerkung zahlt diese das Darlehen nicht aus. Um die Zahlung sicherzustellen, sind also auch Verkäufer mit einer Auflassungsvormerkung gut beraten.

Was kostet eine Auflassungsvormerkung?

In der Regel betragen die Kosten etwa 0,5 Prozent des Kaufpreises.

In der Regel betragen die Kosten etwa 0,5 Prozent des Kaufpreises.

Die Kosten für die Auflassungsvormerkung sind Teil der Kaufnebenkosten. Sie richten sich nach dem Wert der Immobilie und betragen die Hälfte der Gebühr, die später für die eigentliche Grundbucheintragung fällig wird. In der Regel sind das etwa 0,5 Prozent des Kaufpreises der Immobilie. Es können jedoch auch noch andere Faktoren wie eine eventuell anfallende Löschungsgebühr eine Rolle spielen.

Grobe Beispielrechnung:

Wenn der Kaufpreis der Immobilie 250.000 Euro beträgt, belaufen sich die Kosten für die Auflassung auf etwa 1.250 Euro. Die Auflassungsvormerkung würde somit rund 625 Euro kosten.

Wer zahlt die Auflassungsvormerkung?

In der Regel zahlt der Käufer die Kosten für die Auflassungsvormerkung. Sie gehören zu den
klassischen Kaufneben- bzw. Anschaffungskosten einer Immobilie. Zudem hat der Käufer ein deutlich höheres Interesse, die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen zu lassen.

Wie lange dauert die Eintragung der Auflassungsvormerkung?

Im Gegensatz zur eigentlichen Auflassung geht die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zügig vonstatten. Sobald der unterschriebene Kaufvertrag vom Notar beurkundet wurde, beantragt er die Eintragung beim Grundbuchamt. Dort liegt sie zumeist am darauffolgenden Werktag vor. Die Eintragung wird dann in der Dauer der nächsten ein bis zwei Wochen vorgenommen.

Wann erlischt die Auflassungsvormerkung?

Die Auflassungsvormerkung erlischt, wenn der Käufer endgültig als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Mit dieser Auflassung verliert die Auflassungsvormerkung ihre Gültigkeit und wird gelöscht. Dazu muss der Verkäufer eventuell eingetragene Belastungen wie Hypotheken tilgen und der Käufer muss die Baufinanzierung sicherstellen. Üblicherweise wird die Auflassung nach ein bis zwei Monaten eingetragen.

Auflassungsvormerkung – FAQ

Was ist eine Auflassungsvormerkung?

Um den Käufer bei einem Immobilienverkauf abzusichern, veranlasst der Notar eine sogenannte Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt. Sie sichert die Rechte des Käufers, bis er endgültig als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Sie stellt eine Reservierung dar und gewährt dem Käufer das Vorrecht auf die Immobilie. Andere Interessenten oder Gläubiger haben keinen Anspruch mehr auf das Grundstück. Mehr dazu

Warum ist eine Auflassungsvormerkung nötig?

Die Auflassungsvormerkung ist nötig, damit ein Verkäufer die Immobilie nicht an Dritte verkaufen kann, auch nicht, wenn diese mehr Geld bieten. Bei einer etwaigen Insolvenz haben Gläubiger keine Anrechte auf die Immobilie, sofern eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Eine Zwangsvollstreckung lässt sich so verhindern und auch vor eventuell eintretenden Schäden schützt die Vormerkung.

Was ist der Unterschied zwischen Auflassung und Auflassungsvormerkung?

Als Auflassung bezeichnet man den rechtsgültigen Eigentumswechsel der Immobilie mit Eintragung ins Grundbuch. Da bis zu dieser Auflassung einiges an Zeit vergehen kann, greift für die Zwischenzeit die Auflassungsvormerkung. Sie fungiert als Reservierung und sichert dem Käufer die Rechte an der Immobilie. Weiterlesen

Was kostet eine Auflassungsvormerkung und wer zahlt sie?

Die Kosten für die Auflassungsvormerkung sind Teil der Kaufnebenkosten und werden in der Regel vom Käufer getragen. Sie richten sich nach dem Wert der Immobilie und betragen die Hälfte der Gebühr, die später für die eigentliche Grundbucheintragung fällig wird. In der Regel sind das etwa 0,5 Prozent des Kaufpreises. Mehr Informationen

Themengebiet: Immobilienkauf

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