Ein Mann beschäftigt sich mit dem Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag: Ein wichtiger Wert für die Berechnung der neuen Grundsteuer

Der Grundsteuermessbetrag gehört zusammen mit dem Grundsteuerwert und dem Grundsteuer-Hebesatz zu den drei wesentlichen Faktoren, aus denen die neue Grundsteuer berechnet wird. Wie das funktioniert, und welche Bedeutung der Steuermessbetrag hat - mehr dazu hier.

Inhaltsverzeichnis

  1. Grundsteuermessbetrag - was ist das, und wofür braucht man ihn?

  2. Welche Werte ändern sich durch die Grundsteuerreform?

  3. Wie wird der Grundsteuermessbetrag berechnet?

  4. Gibt es einen Unterschied zwischen den Steuermesszahlen in den neuen und alten Bundesländern?

  5. Welche Fristen müssen im Zusammenhang mit dem Grundsteuermessbetrag beachtet werden?

  6. Wie lange behält der Grundsteuermessbetrag seine Gültigkeit?

Grundsteuermessbetrag - was ist das, und wofür braucht man ihn?

Der Grundsteuermessbetrag wird auch Steuermessbetrag genannt. Zusammen mit dem Grundsteuerwert, der den bisherigen Einheitswert ersetzt, und dem von den Städten und Gemeinden erhobenen Grundsteuer-Hebesatz ist er einer von drei wesentlichen Faktoren für die Berechnung der Grundsteuer. Maßgeblich für den Grundsteuermessbetrag sind der Grundsteuerwert und die jeweilige Steuermesszahl. Der Grundsteuerwert ergibt sich aus den Angaben, die von den Eigentümern von Grundstücken, Immobilien sowie von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in der Grundsteuererklärung gemacht wurden. Er wird vom Finanzamt berechnet und dem Eigentümer in Form des Grundsteuerwertbescheides mitgeteilt. Anderes gilt für die Steuermesszahl, bei der es sich um eine Vorgabe seitens des Gesetzgebers handelt. Dieser hat zwei verschiedene Steuermesszahlen festgelegt, nämlich in § 15 GrStG (Grundsteuergesetz) für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie für Betriebe der Land- und Fortwirtschaft in § 14 GrStG.

Welche Werte ändern sich durch die Grundsteuerreform?

Die wichtigste, durch die Grundsteuerreform bedingte Änderung bei der Berechnung der Grundsteuer ist, dass der bisherige Einheitswert durch den Grundsteuerwert ersetzt wird. Positiv für Eigentümer von Grundstücken, Immobilien sowie von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist, dass die vom Gesetzgeber festgelegten Steuermesszahlen deutlich gesenkt wurden.

1. Grundsteuerwert ersetzt Einheitswert

Mit der neuen Grundsteuerreform und der ab dem 1. Januar 2025 geltenden neuen Grundsteuer wird der bisherige Einheitswert durch den Grundsteuerwert ersetzt. Damit wird der Wertsteigerung von Immobilien und Grundstücken Rechnung getragen. Die Faktoren, die den Grundsteuerwert am meisten beeinflussen, sind der für seine Berechnung herangezogene Bodenrichtwert, die Mietniveaustufe und insbesondere die Lage des Grundstücks oder der Immobilie.

2. Senken der Steuermesszahlen

Positiv ist, dass die gesetzlich normierten Steuermesszahlen durch die Grundsteuerreform gravierend gesenkt wurden, nämlich von 0,35 Prozent auf 0,034 Prozent für Nichtwohngrundstücke und auf 0,031 Prozent für Wohngrundstücke.

In die Berechnung der neuen Grundsteuer fließen auch die von Städten und Gemeinden festgelegten Hebesätze mit ein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese nicht signifikant erhöht werden. Insoweit ist festzuhalten, dass vor allem der Grundsteuerwert maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer hat und dazu führen wird, dass die Grundsteuer insbesondere für Immobilien in bevorzugten Stadtlagen steigen wird.

Wie wird der Grundsteuermessbetrag berechnet?

Um zu verstehen, wie der Grundsteuermessbetrag berechnet wird, ist die Kenntnis über das dreistufige Berechnungsverfahren für die neue und ab dem 1. Januar 2025 geltende Grundsteuer Voraussetzung. Es sind drei Faktoren, die die neue Grundsteuer bestimmen:

  • Grundsteuerwert: Er wird vom Finanzamt anhand der Daten aus der von den Eigentümern abgegebenen Grundsteuererklärung berechnet.

  • Steuermesszahl: Diese Rechengröße wird vom Gesetzgeber in den §§ 14 und 15 GrStG festgelegt und variiert je nach Art der Immobilie.

  • Hebesatz: Er wird von der jeweiligen Kommune bestimmt und kann dementsprechend unterschiedlich ausfallen. Insoweit handelt es sich um ein Steuerungsinstrument, das die Höhe der Grundsteuer und damit die Grundsteuereinnahmen von Städten und Gemeinden bestimmt.

Der Grundsteuermessbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von Grundsteuerwert und Grundsteuermesszahl nach der Formel:

Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag (ab 2025)

Gibt es einen Unterschied zwischen den Steuermesszahlen in den neuen und alten Bundesländern?

Noch wird die Grundsteuer mithilfe des sogenannten Einheitswertes berechnet. In den alten Bundesländern stammt dieser Wert noch aus dem Jahr 1964, während in den neuen Bundesländern sogar noch die Vorkriegszahlen aus dem Jahr 1935 herangezogen werden. Das sind veraltete Werte, die dem Wert der heutigen Immobilien und Grundstücke nicht mehr gerecht werden. Die noch geltende Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke ist einer der Gründe, weshalb das Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen eine Reform der Grundsteuer angemahnt hat. Tatsächlich ist Einheitsbewertung nicht mehr mit dem im Grundgesetz garantierten Gleichheitssatz vereinbar.

Im Rahmen der Grundrechtsreform wurde deshalb die Aufteilung zwischen Ost und West aufgegeben und durch die Berechnung der Grundsteuer nach dem Bundesmodell ersetzt, von dem länderspezifische Abweichungen möglich sind. Dem Bundesmodell folgen die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Welche Fristen müssen im Zusammenhang mit dem Grundsteuermessbetrag beachtet werden?

Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt berechnet und fließt in den Grundsteuermessbescheid ein. Dieser Bescheid ist einer von insgesamt drei Grundsteuerbescheiden.

  1. Der Grundsteuerwertbescheid wird auf der Grundlage der von den Eigentümern in der Grundsteuererklärung gemachten Angaben vom Finanzamt erstellt.

  2. Der Grundsteuerwert ist Teil der Berechnung des Grundsteuermessbetrages, der in den, ebenfalls vom Finanzamt erstellten Grundsteuermessbescheid einfließt.

  3. Der dritte Bescheid ist der eigentliche Grundsteuerbescheid, aus dem die Höhe der ab dem 1. Januar 2025 zu zahlenden Grundsteuer hervorgeht. Dieser wird von den Städten und Gemeinden verschickt.

Der Absender des jeweiligen Bescheids hat Auswirkungen auf das jeweilige Rechtsmittel, mit dem sich Eigentümer gegen einen Bescheid wehren können. Der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid werden auf Basis der Grundsteuererklärung vom Finanzamt erstellt und bereits seit 2022 an Eigentümer verschickt. Beide Bescheide können mithilfe eines Einspruchs angefochten werden, für den eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe gilt. Gegen den eigentlichen Grundsteuerbescheid, der voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 versendet wird, ist ein Widerspruch innerhalb einer Frist von einem Monat möglich. Er basiert auf den ersten beiden Bescheiden, sodass es unverzichtbar ist, diese sorgfältig auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzufechten.

Davon ausgenommen sind die Bundesländer Berlin und Hessen. Eigentümer in Berlin erhalten zunächst nur den Grundsteuerwertbescheid, während der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag erst im Jahr 2024 verschickt wird. Eigentümer in Hessen bekommen lediglich den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag.

Wie lange behält der Grundsteuermessbetrag seine Gültigkeit?

Damit die Werte immer auf dem neuesten Stand sind, werden Immobilien und Grundstücke alle sieben Jahre neu bewertet. Das bedeutet, dass alle sieben Jahre eine Grundsteuererklärung abgegeben werden muss, wobei es länderabweichende Regelungen geben kann. Anderes gilt, wenn beispielsweise eine Immobilie modernisiert beziehungsweise saniert wird. Das ist eine Wertsteigerung, die dem Finanzamt aufgrund der Wertsteigerung unverzüglich angezeigt werden muss. Und damit steht auch der Grundsteuermessbetrag in direktem Zusammenhang, da der Grundsteuerwert in seine Berechnung einfließt. Das bedeutet, dass der Grundsteuermessbetrag so lange seine Gültigkeit behält, wie die Immobilie keine Wertsteigerung erfährt.

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