Die Eigentümerversammlung: Ablauf & Beschlüsse

Die Eigentümerversammlung

Wohnungseigentümer erhalten regelmäßig eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung. Erfahren Sie hier u.a., wie die Veranstaltung abläuft, welche Beschlüsse gefasst und wie diese festgehalten werden.

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition

  2. Welche Beschlüsse fasst die Eigentümerversammlung?

  3. Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung

  4. Wie läuft die Eigentümerversammlung ab?

  5. Wann ist die Eigentümerversammlung beschlussfähig?

  6. Protokoll der Eigentümerversammlung

  7. Universalversammlung

Was ist unter einer Wohnungseigentümerversammlung zu verstehen?

Bei der Eigentümerversammlung kommen alle stimmberechtigten Eigentümer, ihre Vertreter (Vollmacht zur Eigentümerversammlung notwendig) sowie sonstige geladene Personen (z.B. Nachlass- und Insolvenzverwalter) zusammen. Die Versammlung hat das Ziel, Beschlüsse im Hinblick auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums sowie damit zusammenhängende Themenstellungen zu treffen. Wohnungseigentümern bietet die Eigentümergemeinschaft damit die Möglichkeit, ihre Wünsche bezüglich der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums vorzutragen und ein Stimmrecht auszuüben. Die Eigentümergemeinschaft besitzt darüber hinaus eine kontrollierende (z.B. Einsichtsmöglichkeit von Belegen über getätigte Aufwendungen) sowie beratende Funktion und ist mindestens einmal pro Jahr abzuhalten. Ihre Rechtliche Grundlage ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

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Welche Beschlüsse fasst die Eigentümerversammlung?

In der Eigentümerversammlung treffen die Wohnungseigentümer wichtige Entscheidungen in Bezug auf die einzelnen Wohnungseigentumseinheiten sowie allgemeine Flächen des Hauses, wie Gangflächen oder Dachböden. Geregelt werden die Durchführung und Finanzierung von Instandhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen, Hausordnungsthemen, Regeln des täglichen Gebrauches oder etwaige bauliche Veränderungen.

Darüber hinaus wird in der Eigentümergemeinschaft für das gemeinschaftliche Wohneigentum ein vorausschauender Wirtschaftsplan erstellt mit den voraussichtlich anfallenden Aufwendungen für das kommende Wirtschaftsjahr. Aus ihm ergibt sich der Betrag, den jeder Eigentümer monatlich für die Bewirtschaftung des Eigentums zu entrichten hat. Der Verwalter erstellt zudem eine Jahresabrechnung, welche er an alle Eigentümer verteilt. Sie beinhaltet sämtliche Ausgaben und Einnahmen der vergangenen Rechnungsperiode.

Welche Informationen gehören in die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung?

Das Einladungsschreiben sollte folgende Punkte beinhalten:

  • vollständige Nennung von Name und Anschrift des Eigentümers

  • Name und Anschrift des Verwalters

  • genaue Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (einschließlich Adresse)

  • Bezeichnung des Versammlungsortes

  • Datum und Uhrzeit der Versammlung

  • Tagesordnung

Optional ist es möglich, auf die Entsendung eines Vertreters mit entsprechender Vollmacht sowie auf Eventualeinberufungen möglicher Teilnehmer zu verweisen.

Die Einladung zur Versammlung hat in der Regel schriftlich binnen zwei Wochen zu erfolgen.

Wie läuft die Eigentümerversammlung ab?

Leitung und Organisation der Versammlung obliegen dem WEG-Verwalter, der entsprechend seiner Aufgaben durch die Veranstaltung führt:

  • er prüft, ob die erschienenen Personen zur Teilnahme berechtigt sind

  • er ermittelt, ob die Eigentümerversammlung beschlussfähig ist und gibt das Ergebnis bekannt

  • er eröffnet die Versammlung offiziell und begrüßt die Teilnehmer

  • er leitet die Eigentümerversammlung gemäß Geschäftsordnung

  • er führt die Abstimmung durch und stellt das Beschlussergebnis fest

  • er protokolliert sämtliche Beschlüsse und trägt sie in die Beschlusssammlung ein

Wann ist die Eigentümerversammlung beschlussfähig?

Ob eine Versammlung beschlussfähig ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Regelungen der Gemeinschaftsordnung. Fehlen solche, ist § 25 Abs. 3 WEG heranzuziehen. Danach besitzen Beschlüsse Geltung, wenn mindestens die Hälfte aller Miteigentümer anwesend ist. Vertretungspersonen müssen dabei eine Vollmacht zur Eigentümerversammlung vorweisen. Die Beschlussfähigkeit muss für jeden einzelnen Beschluss gegeben sein und ist im Protokoll der Eigentümerversammlung zu vermerken.

Gut zu wissen:

Wird ein Beschluss wegen nicht vorhandener Beschlussfähigkeit der Versammlung vor Gericht erfolgreich angefochten, haftet der Verwalter für alle Folgen, die daraus entstehen.

Wer bekommt das Protokoll der Eigentümerversammlung?

Spätestens zum Ende der dritten Woche nach der Versammlung hat der Verwalter ein Versammlungsprotokoll zu erstellen, es zu unterzeichnen und einem Wohnungseigentümer zur Unterschrift vorzulegen. Ist ein Verwaltungsbeirat bestellt, ist auch die Unterschrift des Beiratsvorsitzenden notwendig. Wenn im Verwaltervertrag oder in der Gemeinschaftsordnung eine Versendepflicht des Verwalters vereinbart ist, hat dieser das Protokoll der Eigentümerversammlung innerhalb der dreiwöchigen Frist an die Eigentümer zu versenden. So ist gewährleistet, dass sie das Dokument noch vor Ablauf der einmonatigen Frist zur Beschlussanfechtung einsehen können. Das Protokoll enthält sämtliche Beschlussfassungen sowie Erklärungen der Teilnehmer. Es sollte zudem durch Erläuterungen sowie versammlungsrelevante Berichte und Textpassagen ergänzt werden.

Was ist unter einer Universalversammlung zu verstehen?

Weist die Ladung zur Eigentümerversammlung wesentliche Fehler oder Mängel auf und kommen sämtliche Wohnungseigentümer überein, trotzdem eine beschlussfähige Eigentümerversammlung abhalten zu wollen, liegt eine sogenannte Universalversammlung vor. In diesem Falle wird die gesetzliche Regelung der Anfechtbarkeit gefasster Beschlüsse aufgrund einer fehlerhaften Ladung außer Kraft gesetzt. Das Zustandekommen einer derartigen Übereinkunft ist allen Wohnungseigentümern zur Kenntnis zu bringen, wobei die Zustimmung zu dieser Vorgangsweise auch stillschweigend erfolgen kann. Die Bestellung von Stellvertretern ist bei einer Universalversammlung generell ausgeschlossen, auch dann, wenn diese über eine Vollmacht zur Eigentümerversammlung verfügen.

Zusammenfassung

Die Wohnungseigentümerversammlung bietet Eigentümern die Möglichkeit, Einfluss auf die gemeinschaftliche Verwaltung ihres Wohnungseigentums zu nehmen sowie Einblick in getätigte Aufwendungen und durchgeführte Instandhaltungs- bzw. Renovierungsmaßnahmen zu erhalten. Einberufung, Ausrichtung und Protokollierung einer derartigen Versammlung obliegen dem Verwalter der Immobilie.

Eigentümerversammlung – FAQ

Was ist eine Eigentümerversammlung?

Eine Eigentümerversammlung versammelt alle stimmberechtigten Eigentümer, ggf. ihre Vertreter sowie sonstige geladene Personen. Ziel einer Eigentümerversammlung ist es, Beschlüsse zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums zu treffen. Es können Wünsche und Vorschläge vorgebracht werden, über die dann abgestimmt wird. Darüber hinaus hat sie eine kontrollierende und beratende Funktion. Die Eigentümerversammlung basiert rechtlich auf dem Wohnungseigentumsgesetz und ist mindestens einmal pro Jahr abzuhalten.

Welche Beschlüsse fasst die Eigentümerversammlung?

Die Eigentümerversammlung fasst sowohl Beschlüsse zu den einzelnen Wohnungseigentumseinheiten als auch zu den allgemeinen Flächen der Immobilie wie das Treppenhaus oder den Hinterhof. Geregelt werden die Durchführung und Finanzierung von Instandhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen, Hausordnungsthemen, Regeln des täglichen Gebrauches oder etwaige bauliche Veränderungen. Darüber hinaus wird in der Eigentümergemeinschaft ein vorausschauender Wirtschaftsplan für das kommende Wirtschaftsjahr erstellt.

Wie läuft die Eigentümerversammlung ab?

Bei der Eigentümerversammlung gibt es einen Verwalter, der die Versammlung organisiert und gemäß Geschäftsordnung leitet. Er führt durch die Veranstaltung und prüft, ob die anwesenden Personen zur Teilnahme berechtigt sind und ob die Eigentümerversammlung beschlussfähig ist. Ebenso führt er die Abstimmung durch,stellt das Beschlussergebnis fest und protokolliert sämtliche Beschlüsse. Weitere Informationen über den Ablauf der Eigentümerversammlung

Wann ist die Eigentümerversammlung beschlussfähig?

Sofern nicht anders geregelt, basiert die Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung auf § 25 Abs. 3 WEG. Danach besitzen Beschlüsse Geltung, wenn mindestens die Hälfte aller Miteigentümer anwesend ist. Vertretungspersonen müssen eine Vollmacht zur Eigentümerversammlung vorweisen. Die Beschlussfähigkeit muss für jeden einzelnen Beschluss gegeben sein.

Was ist eine Universalversammlung?

Zu einer so genannten Universalversammlung kommt es, wenn die Ladung zur Eigentümerversammlung wesentliche Fehler und/oder Mängel aufweist, die Wohnungseigentümer aber dennoch eine beschlussfähige Eigentümerversammlung abhalten wollen. In diesem Falle wird die gesetzliche Regelung der Anfechtbarkeit gefasster Beschlüsse aufgrund einer fehlerhaften Ladung außer Kraft gesetzt. Mehr Informationen über die Universalversammlung

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