Zugewinngemeinschaft: Das gilt für Ihr Haus in der Ehe ohne Ehevertrag
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft. Diese Vermögensaufteilung gilt, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. Vielen Beteiligten begegnet der Begriff erst, wenn es zu einer Trennung/Scheidung kommt. Dann steht der sogenannte Zugewinnausgleich an.
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand ohne Ehevertrag.
Jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen und haftet nicht für fremde Schulden.
Beim Ende der Ehe erfolgt ein finanzieller Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns.
Maßgeblich ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen beider Ehepartner.
Immobilien gehören dem im Grundbuch eingetragenen Ehepartner.
Der andere Ehepartner erhält keinen Eigentumsanteil, sondern einen Geldausgleich.
Wertsteigerungen von Immobilien während der Ehe zählen zum Zugewinn.
Schulden mindern den Zugewinn, abhängig von gemeinsamer oder alleiniger Finanzierung.
Erbschaften und Schenkungen bleiben geschützt, ihre Wertsteigerung zählt jedoch mit.
Im Todesfall greift die gesetzliche Erbfolge mit pauschalem Zugewinnausgleich.
Inhaltsverzeichnis
Was gilt beim Zugewinnausgleich für ein Haus im Alleineigentum?
Haus in der Ehe gekauft: Wer steht im Grundbuch und was bedeutet das?
Todesfall: Was passiert, wenn nur ein Ehepartner im Grundbuch steht?
Die Position des nicht im Grundbuch eingetragenen Ehepartners: Rechte und Nachteile
Praktische Lösungsansätze und Handlungsempfehlungen bei Scheidung
Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Zugewinngemeinschaft. Während bei der Gütergemeinschaft die Vermögen beider Ehepartner verschmelzen, gibt es bei der Zugewinngemeinschaft kein gemeinsames Vermögen.
Wem gehört was in einer Zugewinngemeinschaft?
In der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen getrennt, mit Ausnahmen bei Zustimmung und bei Auflösung der Ehe.
Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um eine spezielle Form der Gütertrennung. Jeder Ehepartner verwaltet sein eigenes Vermögen. Somit wird auch ein Partner nicht für Schulden haftbar, die ein anderer Partner während der Ehezeit erwirbt.
Aufgelöst werden kann eine Zugewinngemeinschaft durch:
Todesfall
entsprechende vertragliche Vereinbarungen
einen vorzeitigen Zugewinnausgleich oder
die Aufhebung / Scheidung der Ehe.
Da es sich bei der Zugewinngemeinschaft um eine Form der Gütertrennung handelt, können die Ehegatten grundsätzlich frei über ihre Vermögenswerte verfügen. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Ehegatte über sein Vermögen in seiner Gesamtheit verfügen möchte. Hierzu benötigt er während der Zugewinngemeinschaft die Zustimmung des Partners, da von einem gemeinsamen Wirken der Ehepartner auch in vermögensrechtlicher Hinsicht ausgegangen wird.
Was ist der Zugewinnausgleich?
Die Zugewinngemeinschaft ist eine Form der Gütertrennung, die jedoch die jeweiligen einzelnen Vermögensmassen der Partner zu einem Gesamtgut in der Ehegemeinschaft zusammenführt. In der Folge muss es bei einer Trennung/Scheidung zu einem Ausgleich von Vermögenswerten kommen, die vor oder während der Ehe entstanden sind. Dazu wird das Anfangsvermögen der Partner bei Eheeintritt dem Endvermögen gegenübergestellt. Die Differenz ist der sogenannte Zugewinn.
Hinweis:
Außerhalb des Zugewinnausgleichs bewegen sich Rentenanwartschaften im Bereich des Versorgungsausgleichs, wiederkehrende Leistungen wie das laufende Einkommen und Gegenstände, die der Hausratsteilung unterliegen.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Der Zugewinn ergibt sich aus dem Vergleich von Anfangs- und Endvermögen beider Ehepartner, wobei der Partner mit dem höheren Zugewinn die Hälfte der Differenz ausgleicht.

Als Anfangsvermögen eines Ehepartners wird das Nettovermögen bei Eintritt in die Ehe berücksichtigt. Nettovermögen heißt es deshalb, weil zuvor schuldrechtliche Posten abgezogen wurden. Das Anfangsvermögen kann einen negativen Wert annehmen, wenn entsprechende Verbindlichkeiten das Vermögen selbst übersteigen.
Für die Ermittlung des Endvermögens in der Zugewinngemeinschaft gelten entsprechende Stichtage, die dem Gesetz zu entnehmen sind. Ehepartner müssen zum Zeitpunkt der Trennung eine erste Übersicht erstellen. Das exakte Endvermögen wird – bereinigt um vermögensmindernde Posten – bei Rechtskräftigkeit der Scheidung ermittelt. Spezielle Vermögensteile wie Schenkungen und Erbschaften werden nicht mit ihrem Bestandswert angerechnet, sondern – je nach Umständen des Einzelfalls – mit einem Wertzuwachs berücksichtigt. Die Werte für den jeweiligen Zugewinn, die für die einzelnen Partner ermittelt wurden, werden einander gegenübergestellt. Unterscheiden sich diese, hat der Partner mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch in Höhe der halben Differenz.
Gut zu wissen:
Bei hohen Ausgleichsbeträgen setzt das Familiengericht möglicherweise eine Ratenzahlung für den Zugewinnausgleich an. Je nach Einzelfall können auch Gegenstände einen Teilbetrag des Ausgleichs tilgen. Der Gesetzgeber nimmt den Zugewinnausgleich sehr ernst. Deshalb sind vor dem Stichtag an Dritte verschobene Gegenstände von dem Ausgleichsberechtigten einforderbar.
Wie endet eine Zugewinngemeinschaft?
Die Zugewinngemeinschaft endet durch Scheidung oder Tod, wobei ein finanzieller Ausgleich zwischen den Ehepartnern erfolgt.
Die Zugewinngemeinschaft endet durch eine Scheidung oder den Tod eines Ehepartners. Bei einer Scheidung werden die während der Ehe gewonnenen Vermögensteile gerecht aufgeteilt. Unter Umständen hat also einer der Partner Anspruch auf einen Zugewinnausgleich.
Stirbt ein Ehepartner, gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 1371, das verschiedene Möglichkeiten vorsieht:
der Zugewinnausgleich erfolgt, indem der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht wird. Ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde, ist nicht von Belang, es ist keine Berechnung erforderlich.
Schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus oder erbt aus anderen Gründen nicht, kann er seinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich beanspruchen. Der Zugewinnausgleich muss ermittelt werden.
Welche Besonderheiten gibt es bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs?
Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zählen gemeinsame Schulden, Tilgungen und Wertsteigerungen unterschiedlich, je nach Eigentum und Finanzierung.
Maßgeblich für die Berücksichtigung von Schulden und Verbindlichkeiten beim Zugewinnausgleich ist stets der Umstand, ob die Ehe- oder Lebenspartner diese gemeinsam aufgenommen haben. Unterschreiben beispielsweise beide einen Modernisierungskreditvertrag - für ein Haus, das in der Ehe gekauft wurde, bei dem aber nur einer im Grundbuch steht - so werden die noch ausstehenden Restzahlungen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs beiden Seiten zur Hälfte angerechnet. Und dies gilt nach einem wegweisenden Urteil des Bundesgerichtshof vom Januar 2015 (AZ XII ZB 314/14) auch dann, wenn nur einer der Partner die Überweisungen an die Bank getätigt hat. Ebenso wie es für die Bank unerheblich ist, ob die beiden Kreditnehmer noch verheiratet sind oder nicht, gilt auch für den Zugewinnausgleich quasi eine "gesamtschuldnerische Haftung"
Anders sieht die Sachlage hingegen aus, wenn für das Haus, das in der Ehe gekauft wurde, bei dem aber nur einer im Grundbuch steht, nur der Alleineigentümer einen Kredit aufnimmt, um beispielsweise eine energetische Sanierung durchzuführen. In diesen Fall fließt die Wertsteigerung, die die Immobilie durch die Modernisierung erfährt, in den Zugewinnausgleich ein, während die noch offenen Kreditschulden das Endvermögen des Alleineigentümers schmälern.
„Oft lässt sich der Zugewinnausgleich einer Immobilie, die beiden Ehepartnern gehört, durch einen Verkauf vereinfachen. Durch den Erlös können noch bestehende Verbindlichkeiten abgelöst und die Restsumme auf beide Ehepartner gleichmäßig verteilt werden.“
Was gilt beim Zugewinnausgleich für ein Haus im Alleineigentum?
Bei einem Haus im Alleineigentum erhält der nicht eingetragene Ehepartner keinen Anteil, sondern ausschließlich einen finanziellen Zugewinnausgleich.

Bei einem Haus in der Ehe gekauft, nur einer im Grundbuch, zählt das Haus zum Vermögen des Eigentümers. Maßgeblich ist der Marktwert zum Stichtag abzüglich Verbindlichkeiten. Dieser Nettowert erhöht den Zugewinn des Eigentümers. Der andere Ehepartner erhält die Hälfte dieses Zugewinns als Ausgleich.
Wertsteigerungen spielen eine zentrale Rolle. Steigt der Marktwert durch Lage, Markt oder Modernisierung, wächst der Zugewinn. Investitionen des nicht eingetragenen Ehepartners erhöhen den Hauswert des Eigentümers. Der Geldanspruch steigt dadurch ebenfalls.
Schulden mindern den Zugewinn. Bei einem gemeinsamen Darlehen haften beide Ehepartner. Jeder führt seine Verbindlichkeiten im eigenen Vermögen. Das senkt den Ausgleich für beide Seiten. Bei einem Alleindarlehen mindert nur der Eigentümer seinen Zugewinn.
Praktische Folgen treffen den nicht eingetragenen Ehepartner hart. Nach der Scheidung endet der Schutz der Ehewohnung. Er muss ausziehen, wenn keine Nutzungsvereinbarung besteht. Eigentum bleibt beim eingetragenen Ehepartner. Der Ausgleich fließt ausschließlich über Geld.
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Was gilt beim Zugewinnausgleich für Immobilien, die mit in die Ehe gebracht wurden?
Bei einem Haus im Alleineigentum fließt der gesamte Wertzuwachs in den Zugewinn des Eigentümers, während der andere Ehepartner ausschließlich einen Geldausgleich erhält.
Für eine Immobilie, die mit in die Ehe gebracht wurde, gelten im Grundsatz die gleichen Regeln wie für ein Haus, das in der Ehe gekauft wurde, bei dem aber nur einer im Grundbuch steht: Es gehört allein dem Eigentümer laut Grundbucheintrag. Zwei Szenarien sind denkbar:
Bewohnen die Ehe- oder Lebenspartner die Immobilie, die einer von ihnen mit in die Ehe gebracht hat, gemeinsam, lassen sie ausbauen und modernisieren, dann wird das Ergebnis dieser Anstrengungen beim Zugewinnausgleich berücksichtigt. Das bedeutet: Von der monetären Wertsteigerung der Immobilie, abzüglich eventuell noch offener Kreditbeträge, steht jedem 50 Prozent zu.
Bringt ein Ehe- oder Lebenspartner hingegen beispielsweise eine Eigentumswohnung mit in die Ehe, die er während der gemeinsamen Zeit vermietet und die zum Zeitpunkt der Scheidung ebenfalls an Wert zugelegt hat, so erhöht diese Wertsteigerung zunächst nur sein Endvermögen. Ob daraus ein Faktor für den Zugewinnausgleich an den Ex-Partner wird, hängt in diesem Fall von der Entwicklung des Endvermögens des Partners ab.
Berechnung Zugewinnausgleich Haus - ein Beispiel:
Anna hat ein Reihenhaus mit in die Ehe gebracht und steht allein im Grundbuch. Gemeinsam mit ihrer Frau Renate hat sie die Immobilie modernisiert, sodass der Wert deutlich gesteigert wurde:
Anfangsvermögen: 600.000 Euro
Endvermögen: 760.000 Euro
Ermittlung der Wertsteigerung: 760.000 - 600.000 = 160.000 Euro
Jeder Partnerin steht die Hälfte der Wertsteigerung zu, sodass Renate im Rahmen des Zugewinnausgleichs 80.000 Euro von Anna erhalten muss.
Gut zu wissen:
Auch wenn mit in die Ehe gebrachte Immobilien nicht modernisiert wurden, unterliegen Sie unter Umständen durch die Wertsteigerung im Laufe der Zeit dem Zugewinnausgleich.
Haus vor der Ehe gekauft und während der Ehe abbezahlt: Was gilt?
Wurde ein Haus vor der Ehe gekauft und während der Ehe abbezahlt, zählt für den Zugewinnausgleich allein die Wertentwicklung zwischen Hochzeit und Scheidung.
Nicht selten ist der Fall, dass ein Mann vor der Ehe bereits ein Haus gekauft und einen Teil davon bereits abbezahlt hat. Während der Ehe wird die Immobilie dann weiter abbezahlt - zum Zeitpunkt der Scheidung kann das Haus dann entweder bereits völlig schuldenfrei oder noch mit einer Restschuld belastet sein. Haben die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Anrechnung der einzelnen Ratenzahlungen, sondern relevant für den Zugewinnausgleich ist wiederum einzig die Wertentwicklung des Hauses zwischen Eheschließung und Scheidung.
Hat der Man beispielsweise ein Haus im Wert von 300.000 Euro gekauft und 200.000 Euro davon als Immobilienkredit aufgenommen, so beläuft sich sein Anfangsvermögen auf 100.000 Euro. Sind beide Partner zwischenzeitlich im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und ist das Haus zum Zeitpunkt der Scheidung schuldenfrei und wird auf einen Wert von 400.000 Euro taxiert, so gehören beiden Partnern 50 Prozent von 300.000 Euro.
Anders hingegen, wenn die Frau zum Zeitpunkt der Scheidung nicht im Grundbuch steht. Die Wertsteigerung von 300.000 Euro erhöht allein das Endvermögen des Mannes. Was er davon eventuell an Zugewinnausgleich an die Frau zahlen muss, hängt davon ab, wie hoch deren Endvermögen ist.
Gut zu wissen:
Bei der tatsächlichen Berechnung des Zugewinnausgleiches wird das Anfangsvermögen der Partner jeweils "indexiert". Das bedeutet: Das Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung wird mit Hilfe eines statistischen Index auf die Kaufkraft am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, dem Stichtag zur Erfassung des Endvermögens, umgerechnet.
Haus während der Ehe geerbt: Hat das Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich?
Ererbte Immobilien zählen nicht zum Zugewinn, wohl aber ihre Wertsteigerung während der Ehe.
Erben Sie oder Ihr Partner während der Ehe eine Immobilie, so gehört sie allein der Person, die als Erbe angegeben ist. Das Gleiche gilt für Schenkungen. Der Wert der geerbten oder geschenkten Immobilie zum Zeitpunkt der Erbschaft oder Schenkung wird dem Anfangsvermögen des erbenden oder beschenkten Partners zugerechnet - und fällt daher beim Zugewinnausgleich nicht ins Gewicht. Steigt der Wert des geerbten oder geschenkten Hauses im Laufe der Ehe jedoch - gleichgültig, ob durch aktives Zutun oder durch Entwicklungen am Immobilienmarkt - so fließt dieser Zugewinn bei einer Scheidung final in die Berechnung des Zugewinnausgleichs.
Analog gilt folgendes: Sie erben eine Immobilie im Wert von 250.000 Euro und verkaufen diese recht zügig wieder für 280.000 Euro. Die 250.000 Euro verbleiben rechnerisch bei Ihrem Anfangsvermögen, so als wenn sich die Immobilie noch in ihrem Besitz befände, die 30.000 Euro Verkaufsgewinn zählen hingegen zum Zugewinn und begründen bei einer Scheidung Ausgleichsansprüche.
Haus in der Ehe gekauft: Wer steht im Grundbuch und was bedeutet das?
Nur der eingetragene Ehepartner ist Eigentümer. Der andere Ehepartner bleibt Nichteigentümer. Er hat Anspruch auf Zugewinnausgleich, aber keine Stimme bei Verfügungen.
Das Grundbuch entscheidet über Eigentum. Wer dort steht, verkauft, belastet und vermietet. Der andere Ehepartner hat keine Verfügungsrechte, selbst wenn er mitfinanziert hat. Seine Beiträge wirken über Geldansprüche, nicht über Eigentum.
Haus in der Ehe gekauft, nur einer im Grundbuch: Diese Konstellation trennt Eigentum und Nutzung. Während der Trennung schützt die Wohnungszuweisung den Alltag. Nach der Scheidung droht die Räumung, wenn keine Vereinbarung gilt. Daher ist eine gemeinsame Eintragung bei gemeinsamer Absicherung sinnvoll.
Empfehlung bei gemeinsamer Zielsetzung: Tragen Sie beide ein. Regeln Sie Miteigentumsanteile, Darlehen und Modernisierungen schriftlich. Legen Sie Bewertungsverfahren für den Ausgleich fest. So vermeiden Sie Streit und schaffen Gleichgewicht.
Todesfall: Was passiert, wenn nur ein Ehepartner im Grundbuch steht?
Steht im Todesfall nur ein Ehepartner im Grundbuch, greift die gesetzliche Erbfolge und der überlebende Partner erhält einen Anteil am Haus.
Ein Haus, das in der Ehe gekauft wurde, bei dem aber nur einer im Grundbuch steht, zählt als Ganzes zum Nachlass des Verstorbenen. Gibt es kein Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung, so greift automatisch die gesetzliche Erbfolge, bei der dann eben nicht nur der Miteigentumsanteil des verstorbenen Ehepartners, sondern die vollständige Immobilie zur Disposition steht. Deshalb kommt es immer wieder vor, dass Witwen Ihr Zuhause verkaufen müssen, um Miterben auszahlen zu können.
Überlebende Ehepartner, die zuvor in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erben gegenüber den Erben erster Ordnung (dazu zählen die Nachfahren in erster Linie, also Kinder und, falls eines davon bereits verstorben ist, Enkel oder sogar Urenkel) ein Viertel des Nachlasses. Gegenüber den Erben zweiter Ordnung (das sind die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister und deren Abkömmlinge) haben sie Anspruch auf die Hälfte. Dabei gilt grundsätzlich: Solange Erben einer höheren Ordnung vorhanden sind, gehen die nachfolgenden Ränge leer aus. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft steht dem überlebenden Partner zu diesem gesetzlichen Erbteil ein weiteres Viertel des Nachlasses als pauschaler Zugewinnausgleich zu.
Zur Verdeutlichung: Von einem Haus, das in der Ehe gekauft wurde, bei dem aber nur einer im Grundbuch steht, erbt der überlebende Partner bei zwei Kindern die Hälfte.
Stehen jedoch beide Partner im Grundbuch und gehört dem überlebenden Partner folglich ohnehin die Hälfe der Immobilie, so erbt er zusätzlich die Hälfte des Immobilienanteils des Verstorbenen und verfügt damit final über einen Anteil von 75 Prozent am Haus.
{{blue: Welche Verfügungsbeschränkungen gibt es in der Zugewinngemeinschaft?}
In der Zugewinngemeinschaft bestehen Verfügungsbeschränkungen, die bei Geschäften über das gesamte oder wesentliche Vermögen die Zustimmung des Ehepartners verlangen.
Wie bereits erläutert, verwaltet in einer Zugewinngemeinschaft jeder Ehepartner sein Vermögen selbst. Dennoch gibt es bestimmte Verfügungsbeschränkungen:
Eine Verfügung über Gegenstände des ehelichen Haushalts ist nach § 1369 BGB nur möglich, wenn der Ehepartner zustimmt. So darf ein Ehegatte also beispielsweise das gemeinsame Auto nicht ohne Einverständnis des Partners veräußern. Diese Beschränkung gilt auch während der Trennungszeit.
Will ein Ehepartner über sein gesamtes Vermögen verfügen, sieht § 1365 BGB vor, dass der Partner zustimmen muss. Ist ein Ehegatte alleiniger Eigentümer eines Hauses, darf er das nicht ohne Einwilligung des anderen verkaufen.
Gut zu wissen:
Bleiben dem verfügenden Ehegatten 15 Prozent des ursprünglichen Gesamtvermögens, sofern es sich um ein kleineres Vermögen von weniger als 250.000 Euro handelt, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht notwendig. Bei einem größeren Vermögen, das über diesem Betrag liegt, gilt eine Grenze von 10 Prozent.
Die Einräumung eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts ist nicht zustimmungspflichtig, wenn mehr als 15 Prozent beziehungsweise 10 Prozent Restvermögen verbleiben. Der Wert des Rechts ergibt sich aus dem Alter des Berechtigten.
Ein Ehepartner darf ein Grundstück nur mit einer Grundschuld belasten, wenn dieses Grundstück nicht sein wesentliches Vermögen ausmacht, ansonsten ist die Zustimmung des Partners erforderlich. Das Grundbuchamt darf in diesen Fällen das Einverständnis des Ehepartners verlangen.
Die Position des nicht im Grundbuch eingetragenen Ehepartners: Rechte und Nachteile
Ein Haus in der Ehe gekauft, nur einer im Grundbuch: Der andere ist nicht Miteigentümer. Er hat Anspruch auf Zugewinnausgleich und Schutz der Ehewohnung in der Trennung. Verfügungen über das Haus trifft aber der Eigentümer.

Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Haus wurde in der Ehe gekauft und nur ein Ehepartner steht im Grundbuch. Der andere Ehepartner bleibt rechtlich Nichteigentümer. Er erhält keinen direkten Anteil am Haus, sondern Geld über den Zugewinnausgleich.
Während der Trennung schützt § 1361b BGB die Nutzung der Ehewohnung. Das Gericht weist die Wohnung bei Bedarf einem Ehepartner zu. Der nicht eingetragene Partner darf so weiter dort wohnen, bis die Trennung geklärt ist. Nach der Scheidung endet dieser Schutz.
Nachteile wiegen im Alltag schwer. Der nicht eingetragene Ehepartner hat keine Verfügungsbefugnis. Er unterschreibt keinen Verkauf, keine Belastung, keine Vermietung. Der Eigentümer entscheidet. Investitionen des nicht eingetragenen Partners lassen sich oft schwer belegen. Ohne saubere Belege fehlen klare Ansprüche.
Für den Zugewinnausgleich zählt die Wertentwicklung. Der Eigentümer führt den Hauswert abzüglich Schulden als Endvermögen. Steigt der Wert, steigt sein Zugewinn. Der andere Ehepartner erhält dann eine Geldzahlung. Die Immobilienbewertung bestimmt dabei die faire Ausgangsbasis.
Typische Fallstricke:
Der nicht eingetragene Ehepartner haftet oft mit für Darlehen. Das mindert sein Vermögen.
Modernisierung aus seinem Einkommen erhöht den Hauswert des Eigentümers.
Nach der Scheidung droht die Räumung, wenn kein Nutzungsrecht besteht.
Ohne Belege für Zahlungen geht die Argumentation ins Leere.
Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie jeden Euro. Halten Sie Rechnungen, Verträge und Überweisungen fest. Fordern Sie eine neutrale Bewertung des Hauswerts an. Das schafft Klarheit im Zugewinn.
Praktische Lösungsansätze und Handlungsempfehlungen bei Scheidung
Haus in der Ehe gekauft, nur einer im Grundbuch: Es gibt vier Wege. Auszahlung, Verkauf, Übertragung oder klare Nutzungsregeln. Eine einvernehmliche Lösung spart Zeit, Geld und Nerven.
Auszahlung des nicht eingetragenen Ehepartners braucht eine solide Basis. Startpunkt ist der Marktwert abzüglich Restschuld und Verkaufsnebenkosten. Der Zugewinnausgleich ergibt sich aus der Differenz der Vermögen. Der Eigentümer zahlt die Hälfte des Zugewinns an den anderen Ehepartner. Die Finanzierung der Auszahlung läuft oft über eine Umschuldung oder ein Zusatzdarlehen. Die Bank prüft Einkommen, Sicherheiten und Beleihungswert.
Der Verkauf der Immobilie schafft Liquidität und Frieden. Käufer zahlt den Preis, zuerst tilgt der Eigentümer das Darlehen. Dann teilt das Paar den Erlös nach Zugewinn und vertraglichen Absprachen. Ein erfahrener Makler strukturiert Preis, Timing und Verhandlung. Für den Start nutzen Sie eine aktuelle Bewertung. Prüfen Sie den Wert mit dem Homeday Hauswertrechner. So entsteht ein realistischer Angebotspreis.
Vorteile des Verkaufs:
Geld statt Streit über Nutzung.
Keine weiteren Raten und Risiken.
Klarer Cut für beide Lebenswege.
Übertragung auf Dritte passt in besonderen Konstellationen. Eltern übertragen das Haus an Kinder, der Eigentümer bleibt als Nießbraucher oder mit Wohnrecht. So bleibt der Lebensmittelpunkt gesichert, während die nächste Generation Eigentum erhält. Beachten Sie hierbei steuerliche Regeln und Freibeträge. Dieser Text ersetzt keine Steuerberatung.
Nutzungsvereinbarungen geben Luft bei knapper Liquidität. Der Eigentümer vermietet an den anderen Ehepartner. Man regelt Dauer, Miete, Nebenkosten und Instandhaltung. Das verhindert eine schnelle Räumung und schafft Planbarkeit.
Setzen Sie auf Einigung und Beratung. Familienrecht, Finanzierung und Steuern greifen ineinander. Ein Fachanwalt für Familienrecht klärt Ansprüche. Ein Finanzierungsexperte bewertet Darlehen und Auszahlung. Ein Sachverständiger bewertet den Hauswert neutral. So entsteht eine tragfähige Lösung ohne Prozess.
Präventive Maßnahmen: Wie Sie Konflikte vermeiden können
Haus in der Ehe gekauft, nur einer im Grundbuch: Prävention vermeidet Streit. Regeln Sie Eigentum, Nutzung und Ausgleich früh. Dokumentieren Sie Investitionen lückenlos.
Ein Ehevertrag schafft klare Spielregeln. Vereinbaren Sie Wertermittlung, Ausgleichszahlungen und Schuldenverteilung. Definieren Sie, wie Sie Modernisierung und Sonderzahlungen behandeln. Hinterlegen Sie Verfahren zur Bewertung und Fristen. Das senkt Druck im Trennungsfall.
Die gemeinsame Eintragung im Grundbuch sichert beide Ehepartner ab. Tragen Sie beide als Miteigentümer ein. Alternativ schützt eine Auflassungsvormerkung eine vereinbarte spätere Eigentumsänderung. So verhindert der Partner überraschende Verfügungen.
Wohnrecht oder Nießbrauch schützt den Lebensmittelpunkt. Der nicht eingetragene Ehepartner erhält das Recht zu wohnen oder die Immobilie zu nutzen und zu vermieten. Der Eigentümer bleibt belastet, doch die Nutzung ist gesichert. Prüfen Sie Laufzeit, Kosten und Instandhaltung.
Saubere Dokumentation zahlt sich aus. Sammeln Sie Rechnungen, Verträge, Kontoauszüge und Arbeitsnachweise. Vermerken Sie Zweck, Höhe und Datum jeder Investition. Das erhöht Ihren Anspruch im Zugewinn.
Vorteile: Mehr Sicherheit, klare Abläufe, weniger Konflikte.
Nachteile: Mehr Formalität und Aufwand. Eintragungen verursachen Gebühren und Notarkosten. Trotzdem überwiegt der Frieden, wenn die Beziehung endet.
Zugewinngemeinschaft – FAQ
Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?
Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um eine spezielle Form der Gütertrennung und nicht um Gemeinschaftsvermögen. Aufgelöst werden kann eine Zugewinngemeinschaft durch Todesfall, entsprechende vertragliche Vereinbarungen, durch einen vorzeitigen Zugewinnausgleich oder die Aufhebung/Scheidung der Ehe. Da es sich bei der Zugewinngemeinschaft um eine Form der Gütertrennung handelt, können die Ehegatten grundsätzlich frei über ihre Vermögenswerte verfügen. Mehr zum Thema Zugewinngemeinschaft
Was ist der Zugewinnausgleich?
Die Zugewinngemeinschaft führt die einzelnen Vermögensmassen der Partner zu einem Gesamtgut in der Ehegemeinschaft zusammen. Bei einer Trennung oder Scheidung muss es somit zu einem Ausgleich von Vermögenswerten kommen. Dazu wird das Anfangsvermögen der Partner bei Eheeintritt dem Endvermögen gegenübergestellt. Die Differenz ist der sogenannte Zugewinn. Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss dem Partner mit dem geringeren Zugewinn den sogenannten Zugewinnausgleich zahlen.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Als Anfangsvermögen eines Ehepartners wird das Nettovermögen bei Eintritt in die Ehe berücksichtigt. Für die Ermittlung des Endvermögens in der Zugewinngemeinschaft gelten entsprechende Stichtage, die dem Gesetz zu entnehmen sind. Die Werte für den jeweiligen Zugewinn, die für die einzelnen Partner ermittelt wurden, werden einander gegenübergestellt. Unterscheiden sich diese, hat der Partner mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch in Höhe der halben Differenz. Zur Beispielrechnung des Zugewinns
Welche Verfügungsbeschränkungen gibt es in der Zugewinngemeinschaft?
Ein Ehepartner darf nicht ohne die Zustimmung des anderen über wesentliche Teile seines Vermögens verfügen. So darf er beispielsweise keine Immobilie veräußern oder mit einer Grundschuld belasten, wenn diese sein Hauptvermögen darstellt.
Verjährt der Zugewinnausgleich oder kann er ausgeschlossen werden?
Güterrechtliche Ansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Wenn die Partner den Zugewinnausgleich nicht vertraglich ausgeschlossen haben, kann dieser im Scheidungsverfahren selbst nur wegen grober Unbilligkeit als unverhältnismäßig abgelehnt werden. Grobe Unbilligkeit ist etwa gegeben, wenn einer der Partner bewusst und vorsätzlich seinen finanziellen Beitrag während der Ehe nicht geleistet hat.
Themengebiet: Immobilienverkauf
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