Teilungsversteigerung von Immobbilien

Teilungsversteigerung: Die Lösung beim Streitfall Immobilie?

Clarissa Bethke

Clarissa Bethke

Immobilienredakteurin

Wenn Eigentümer nicht darüber einig werden, was mit ihrer gemeinsamen Immobilie geschehen soll, bleibt oft nur noch die Teilungsversteigerung als Lösung. Doch worum genau handelt es sich dabei? Was gibt es zu beachten und wie läuft sie ab? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie hier.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was ist eine Teilungsversteigerung?

  2. Der Unterschied zwischen Zwangsversteigerung und Teilungsversteigerung

  3. Wann kommt es zu einer Teilungsversteigerung?

  4. Welche Alternativen zur Teilungsversteigerung gibt es für Erbengemeinschaften?

  5. Wer kann eine Teilungsversteigerung beantragen?

  6. Wie läuft die Teilungsversteigerung ab?

  7. Welche Kosten fallen bei einer Teilungsversteigerung an?

  8. Was passiert mit einem Nießbrauchsrecht oder einem Wohnrecht bei einer Teilungsversteigerung?

  9. Wie kann ich eine Teilungsversteigerung verhindern?

1. Was ist eine Teilungsversteigerung?

Was ist eine Teilungsversteigerung

Eine Teilungsversteigerung – auch Auseinandersetzungsversteigerung, Teilversteigerung oder Trennungsversteigerung genannt – ist eine Sonderform der Zwangsversteigerung. Sind verschiedene Personen beispielsweise Miteigentümer einer Immobilie, gilt es zu entscheiden, wie mit dem gemeinsamen Einfamilienhaus, der Wohnung oder dem Grundstück zu verfahren ist. Hierbei kann es vorkommen, dass ein Eigentümer die Immobilie verkaufen möchte, ein anderer sie aber lieber vermieten will. Einigen sich beide Eigentümer nicht, kommt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung ins Spiel.

Welchen Zweck hat die Teilungsversteigerung?

Ziel und Zweck der Teilungsversteigerung ist es, das in der Immobilie steckende Vermögen in einen teilbaren Geldbetrag umzuwandeln. Nach dem Verkauf wird der erzielte Erlös zwischen den beteiligten Parteien aufgeteilt.

Was sind die Vor- und Nachteile einer Teilungsversteigerung?

Eine Teilungsversteigerung bringt einige Vor- und Nachteile mit sich. Letztendlich ist der Einzelfall entscheidend dafür, ob die Teilungsversteigerung die beste Lösung ist.

Vorteile Nachteile
Umwandlung des gebundenen Vermögens in einen teilbaren Geldbetrag Niedrigerer Verkaufspreis
Beilegung des Streits Zahlreiche gesetzliche Auflagen
Hohe Kosten
Dauer von rund einem Jahr

Gut zu wissen:

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2. Was ist der Unterschied zwischen Zwangsversteigerung und Teilungsversteigerung?

Auch wenn die Teilungsversteigerung eine Sonderform der Zwangsversteigerung darstellt, hat sie eine andere Ursache. Zu einer Zwangsversteigerung kommt es aufgrund finanzieller Not des Eigentümers. Kann er seine Gläubiger, zumeist Banken, nicht bezahlen, haben diese die Möglichkeit, eine Zwangsversteigerung zu beantragen.
Der Teilungsversteigerung liegt hingegen ein Streit zugrunde. Ein Miteigentümer kann mit ihrer Hilfe den Verkauf des Vermögensgegenstands erzwingen. Er braucht nicht einmal die Zustimmung der anderen Miteigentümer.

3. Wann kommt es zu einer Teilungsversteigerung?

Zur Teilungsversteigerung kommt es häufig bei Scheidung oder Erbschaft.

Zur Teilungsversteigerung kommt es häufig bei Scheidung oder Erbschaft.

Schaffen es verschiedene Parteien nicht, über ihr gemeinsames und nicht teilbares Vermögen übereinzukommen, besteht als letzter Weg die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung. Häufig kommt es im Zuge einer Scheidung oder bei einer Erbschaft zu diesem Schritt.

Was ist eine Teilungsversteigerung bei einer Scheidung?

Zu einer Teilungsversteigerung im Falle einer Scheidung kann es kommen, wenn die getrennten Eheleute gemeinsam ein Haus oder eine Wohnung besitzen und darüber streiten, wie die Immobilie aufzuteilen ist. Damit ein Ehepartner die Teilungsversteigerung des Einfamilienhauses oder der Eigentumswohnung beantragen kann, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Beide müssen mit je mindestens 10 Prozent Anteil als Eigentümer im Grundbuch stehen.

  • Besteht eine Zugewinngemeinschaft und die Immobilie stellt (nahezu) das gesamte Vermögen dar, bedarf es der Zustimmung des anderen Ehepartners.

  • Die Teilung der Immobilie “in Natur” ist ausgeschlossen. Das ist in der Regel der Fall, da sich Häuser, Wohnungen und selbst Grundstücke nur schwer bis gar nicht fair teilen lassen.

Was ist eine Teilungsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft?

Wurde verschiedenen Erben ein nicht teilbares Vermögen wie ein Haus vererbt, kann es im Streitfall innerhalb der Erbengemeinschaft ebenfalls zu einer Teilungsversteigerung kommen. Auch hier gibt es Bedingungen:

  • Der Antragsteller hat einen Anteil von mindestens einem Prozent am Erbe.

  • Es greift die gesetzliche Erbfolge. Es liegt demnach kein Testament o. ä. vor, das die Verteilung des Erbes regelt.

  • Die Teilung der Immobilie in Natur ist ausgeschlossen.

4. Welche Alternativen zur Teilungsversteigerung gibt es für Erbengemeinschaften?

Welche Alternativen zur Teilungsversteigerung gibt es für Erbengemeinschaften?

Da eine Teilungsversteigerung von z. B. einem Einfamilienhaus oft mit einem niedrigeren Verkaufspreis einhergeht, Kosten verursacht und zumeist rund ein Jahr dauert, ist sie bei weitem nicht immer die beste Option. Besonders Erbengemeinschaften stehen neben diesem Schritt als letztes Mittel Alternativen zur Verfügung:

  • Abschichtung: Der Erbe verzichtet auf seinen Erbteil und erhält dafür von den anderen Miterben eine Abfindung. Diese müssen dem Vorgang zustimmen.

  • Erbteil verkaufen: Der Erbe verkauft seinen Anteil am Erbe und steigt aus der Erbengemeinschaft aus. Dies kann er – solange es sich nicht um eine Immobilie handelt – auch ohne die Zustimmung der restlichen Miterben tun. Paragraf 2034 BGB räumt den Miterben ein Vorkaufsrecht ein.

  • Einigung: Schaffen es die Beteiligten doch, sich zu einigen, stehen ihnen weitere Möglichkeiten offen, z. B. ein freihändiger Verkauf, der deutlich mehr Geld bringt.

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5. Wer kann eine Teilungsversteigerung beantragen?

Grundsätzlich kann jeder Miteigentümer einer Immobilie die Teilungsversteigerung beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (siehe oben) erfüllt sind. Die Höhe des Anteils spielt keine Rolle für die Antragsberechtigung. Ausnahmen sind der bereits erwähnte 10 Prozent-Mindestanteil bei Eheleuten im Rahmen einer Teilungsversteigerung bei Scheidung bzw. der 1 Prozent-Mindestanteil bei einer Teilungsversteigerung bei Erbengemeinschaft. Die Zustimmung weiterer Miteigentümer bzw. Miterben ist nicht erforderlich (Ausnahme: Zustimmungserfordernis des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft, wenn Immobilie das wesentliche Vermögen darstellt).

Antragstellung und welche rechtlichen Aspekte müssen beachtet werden?

Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Amtsgericht zu stellen, alternativ ist auch eine Erklärung zu Protokoll bei Gericht möglich. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Immobilie bzw. das Grundstück befindet. Spezielle Formschriften für den Antrag bestehen nicht. Aus dem Schreiben muss das Anliegen - Antrag auf Teilungsversteigerung - klar hervorgehen. Die Immobilie ist eindeutig zu bezeichnen - Angabe von Grundbuch bzw. Grundbuchblatt - und die übrigen Miteigentümer sollten mit Namensnennung und Adresse aufgeführt sein. Eine Begründung für den Antrag auf Teilungsversteigerung ist nicht zwingend.

Dem Antrag ist ein unbeglaubigter Grundbuchauszug bzw. ein Zeugnis des Grundbuchamts beizufügen. Sind Amtsgericht und Grundbuchamt identisch, genügt die einfache Bezugnahme auf das Grundbuch. Antragstellende Miterben müssen noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sein, oft steht hier noch der Erblasser als Eigentümer. Als Erbnachweis ist entweder der Erbschein oder das Testament in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts beizufügen.

6. Die Durchführung der Teilungsversteigerung - der Ablauf

Für jede Teilungsversteigerung ist der Ablauf in bestimmten Schritten festgelegt. Nachfolgend ein Überblick über die wesentlichen Verfahrensschritte.

Die Durchführung der Teilungsversteigerung - der Ablauf

Prüfung des Antrags und Eröffnung des Verfahrens

Das Gericht prüft zunächst, ob der Antragsteller antragsberechtigt ist, ob der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde und ob die erforderlichen Nachweise vorliegen. Wenn nichts dagegen spricht, gibt das Gericht dem Antrag statt und ordnet die Teilungsversteigerung per Anordnungsbeschluss an. Der Beschluss wird den anderen Miteigentümern zugestellt und ins Grundbuch eingetragen.

Ermittlung des Verkehrswerts der Immobilie

Vor der eigentlichen Versteigerung wird der Verkehrswert der Immobilie ermittelt. Der Verkehrswert ist der Verkaufspreis der Immobilie, der voraussichtlich nach den aktuellen Marktgegebenheiten erzielt werden kann. Für die Ermittlung gibt es amtlich anerkannte Verfahren, die in der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) niedergelegt sind. Liegt kein aktueller "amtlicher"" Verkehrswert vor, beauftragt das Gericht einen Gutachter bzw. Sachverständigen. Alternativ kann auch der Antragsteller das Gutachten in Auftrag geben, benötigt dafür aber die Zustimmung der übrigen Eigentümer.

Festlegung des geringsten Gebots

Das Gericht legt auch das sogenannte geringste Gebot fest. Es setzt sich zusammen aus einem bar zu zahlenden Geldbetrag (Bargebot gemäß § 49 ZVG) und den bestehen bleibenden Rechten an der Immobilie. Das Bargebotmuss mindestens die Verfahrenskosten abdecken. In der Versteigerung wird immer nur das Bargebot genannt, die bestehen bleibenden Rechte müssen gedanklich hinzugerechnet werden. Der Ersteher der Immobilie ist hier in der Übernahmepflicht. Der Betrag des geringsten Gebots ist unabhängig vom Verkehrswert der Immobilie zu sehen. Er wird rein nach dem Kosten- bzw. Anspruchsdeckungsprinzip ermittelt.

Festlegung des Versteigerungstermins und Bekanntmachung

Das Gericht legt den Versteigerungstermin fest und gibt ihn durch Aushänge sowie durch Inserate in Internetportalen und/oder Zeitungen bekannt. Neben der Nennung des Termins enthalten die Anzeigen Angaben zur Immobilie. Interessenten können das Verkehrswertgutachten beim Amtsgericht einsehen.

Durchführung der Versteigerung und Zuschlag

Die Versteigerung selbst besteht aus drei Teilen: der Bekanntmachung, der Bietstunde und der Verhandlung über den Zuschlag:

Durchführung

1.Bekanntmachung: im Bekanntmachungsteil informiert das Gericht die Anwesenden über wesentliche Daten und Fakten der zu versteigernden Immobilie, den festgesetzten Verkehrswert, das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen. Wer bei dem Versteigerungstermin mitbieten will, muss vorher eine Sicherheit geleistet haben. Die Sicherheit beträgt 10 Prozent des festgesetzten Verkehrswerts der Immobilie und kann durch rechtzeitige Überweisung (mindestens 10 Tage vor Termin) auf das betreffende Justizkonto, die Vorlage eines zeitnah ausgestellten Bundesbank- oder Bankverrechnungsschecks oder durch eine unbefristete und unbedingte Bankbürgschaft geleistet werden. Mit der Sicherheitsanforderung soll sichergestellt werden, dass nur ernsthafte und solvente Bietinteressenten Gebote abgeben.

2. Bietstunde: in der Bietstunde geben die anwesenden Interessenten (oder ihre Vertreter) die Gebote ab. Dabei kann es sich sowohl um externe Bieter als auch um den Antragsteller der Teilungsversteigerung oder weitere Miteigentümer der Immobilie handeln. Die Bietstunde endet, wenn keine weiteren Gebote erfolgen. In der Regel dauert sie nicht länger als 30 Minuten.

3. Verhandlung über den Zuschlag: in diesem Teil der Versteigerung wird über den Zuschlag entschieden. Oft findet die Zuschlagsverhandlung unmittelbar im Anschluss an die Bietstunde statt. Manchmal wird auch ein eigener Zuschlagverkündungstermin anberaumt, der zeitnah zum Versteigerungstermin liegt. Im Normalfall erhält das höchste Gebot (Meistgebot) den Zuschlag. Davon gibt es aber Ausnahmen: liegt das Meistgebot niedriger als 5/10 des festgesetzten Verkehrswerts der Immobilie, muss das Gericht den Zuschlag von Amts wegen versagen. Ist das Meistgebot niedriger als 7/10 des festgesetzten Verkehrswerts, kann jeder Inhaber eines eingetragenen Grundstücksrechts unter bestimmten Bedingungen die Versagung des Zuschlags verlangen. Mit diesen Regelungen soll verhindert werden, dass das Haus bei der Versteigerung "unter Wert verschleudert" wird. Wird der Zuschlag versagt, muss ein neuer Versteigerungstermin stattfinden. Bei diesem Termin sind die 5/10- bzw. 7/10-Grenzen dann nicht mehr relevant.

7. Kosten der Teilungsversteigerung: Welche Kosten kommen auf mich zu?

Es fallen Kosten für den Antrag, das Verfahren, das Wertgutachten und Bekanntmachung an.

Es fallen Kosten für den Antrag, das Verfahren, das Wertgutachten und Bekanntmachung an.

Eine Teilungsversteigerung für ein Haus ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Bei einer Teilungsversteigerung bei Erbengemeinschaft gilt: die mit dem Verfahren verbundenen Gebühren und Gerichtskosten werden vom Versteigerungserlös abgezogen und auf die Miteigentümer entsprechend ihren Anteilen verteilt. Der Antragsteller ist zunächst in der Vorschusspflicht. Rechtsgrundlage für die Gebührenberechnung ist das Gerichtskostengesetz (GKG) nebst Anlagen (Anlage 1: Kostenverzeichnis (KV), Anlage 2: Streitwerte). Die Kosten für ein Verkehrswertgutachten werden ebenfalls auf die Beteiligten aufgeteilt. Bei einer Teilungsversteigerung bei Scheidung tragen beide Parteien die Kosten in der Regel hälftig. Bleibt die Versteigerung erfolglos, muss der Antragsteller trotz der nicht erfolgten Teilungsversteigerung die Kosten übernehmen. Die Kosten für einen Anwalt muss derjenige tragen, der ihn beauftragt.

Antragskosten

Hierunter fallen die Kosten für die gerichtliche Anordnung der Versteigerung und die Benachrichtigung der Beteiligten. Sie bewegen sich in einer Bandbreite von 50 Euro bis 200 Euro.

Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus der eigentlichen Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr und der Verteilungsgebühr. Für alle drei Gebühren gilt jeweils ein 0,5-Ansatz laut Kostenverzeichnis (Nrn. 2211, 2213, 2215 KV) nach GKG. Die Gebührenhöhe hängt vom Wert der Immobilie ab. Bei einem Wert von 500.000 Euro zum Beispiel beträgt der anzuwendende Gebührensatz 3.901 Euro. Bei einem dreimaligen 0,5-Ansatz belaufen sich die Kosten der Teilungsversteigerung entsprechend auf 0,5 x 3 x 3.901 Euro = 5.851,50 Euro.

Veröffentlichungskosten

Die Versteigerung ist eine öffentliche Veranstaltung, für die eine Veröffentlichungspflicht besteht. Die Kosten der Veröffentlichung hängen maßgeblich von der Veröffentlichungspraxis des jeweiligen Gerichts ab. Beschränkt sich das Gericht auf Online-Anzeigen, belaufen sich die Veröffentlichungskosten auf ca. 150 Euro. Wird die Versteigerung auch in Presseorganen angezeigt, kommt die Veröffentlichung deutlich teurer. Hier kann mit einer Kostengrößenordnung von 1.000 Euro bis 1.500 Euro gerechnet werden.

Gutachterkosten

Das Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswerts der Immobilie verursacht ebenfalls einige Kosten. Es gibt keine Festpreise für die Gutachtenerstellung und auch keine Gebührenordnungen. Die Preise sind am Markt frei verhandelbar. Um vor Gericht Bestand zu haben, ist ein Vollgutachten erforderlich - ein Kurzgutachten genügt nicht. Die Preise für ein Vollgutachten bewegen sich oft in einer Bandbreite von 0,5 Prozent bis 1 Prozent des Verkehrswerts. Bei einem Haus mit einem Verkehrswert von 500.000 Euro ist demnach mit 2.500 Euro bis 5.000 Euro (jeweils zzgl. MwSt.) zu kalkulieren. Bei komplexeren Bewertungen können die Kosten auch höher liegen.

Anwaltskosten

Die Begleitung des Versteigerungsverfahrens durch einen Rechtsanwalt ist keine Pflicht, aber in vielen Fällen ratsam. Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängen auch davon ab, in welchem Umfang der Anwalt an dem Verfahren beteiligt ist. Das RVG sieht hier jeweils 0,4-Ansätze für anwaltliche Beteiligungen bei den einzelnen Verfahrensschritten vor - im Basisfall 3 x 0,4-Ansätze, bei anwaltlicher Vertretung beim Versteigerungstermin zusätzlich nochmals ein 0,4-Ansatz. Berechnungsgrundlage ist der Anteil des Mandanten am Wert der Immobilie. Auch eine Abrechnung nach Stundensätzen ist möglich. Diese liegen bei ca. 250 Euro bis 350 Euro pro Stunde. Die Anwaltskosten bewegen sich oft in Größenordnungen von 1.500 Euro bis 2.000 Euro. Zusätzlich fällt Mehrwertsteuer an.

Weitere Kosten

Vom Ersteher der Immobilie erhebt das Gericht eine Zuschlagsgebühr (0,5-Ansatz). Außerdem muss der Ersteher Grunderwerbsteuer zahlen. Die Steuersätze hierfür unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Wird das Haus durch den (früheren) Ehe- oder Lebenspartner oder Verwandte 1. Grades erworben, entfällt die Grunderwerbsteuer (§ 3 GrEStG). Nicht selten entstehen im Zuge der Versteigerung Streitigkeiten unter den Beteiligten über die Verteilung des Versteigerungserlöses. Für Rechtsstreitigkeiten in diesem Zusammenhang können weitere Kosten anfallen.

Diese Aufstellung zeigt: eine Teilungsversteigerung ist eine kostspielige Angelegenheit. Die Kosten der Teilungsversteigerung schmälern den Erlös und bilden einen Grund, warum Teilungsversteigerungen oft ein Verlustgeschäft darstellen.

8. Was passiert mit einem Nießbrauchsrecht oder einem Wohnrecht bei einer Teilungsversteigerung?

Was passiert mit einem Nießbrauchsrecht oder einem Wohnrecht bei einer Teilungsversteigerung

Es kommt durchaus häufiger vor, dass bei einer Teilungsversteigerung das Haus im Grundbuch (Abteilung II des Grundbuchs) mit Nutzungsrechten belastet ist. Ein besonders weitgehendes Nutzungsrecht ist das Nießbrauchsrecht. Es räumt dem Inhaber nicht nur das Recht ein, das Haus zu bewohnen, sondern erlaubt ihm auch, wirtschaftliche Vorteile daraus zu ziehen (zum Beispiel durch Vermietung). Ein Wohnrecht ist dagegen enger. Es erlaubt nur den Immobiliengebrauch für eigene Wohnzwecke. Bei einer Teilungsversteigerung ändern sich die Eigentumsverhältnisse der Immobilie. Damit stellt sich automatisch die Frage, welche Auswirkungen bestehende Nutzungsrechte auf die Teilungsversteigerung haben und wie sie durch diesen Vorgang beeinflusst werden. Dabei sind - zunächst bezogen auf das Nießbrauchsrecht - mehrere Fallkonstellationen denkbar:

1. Ein Nießbrauchsrecht erstreckt sich auf die gesamte Immobilie bzw. das gesamte Grundstück

Das Nießbrauchsrecht wird in diesem Fall durch die Teilungsversteigerung nicht berührt. Es bleibt auch gegenüber dem neuen Eigentümer der Immobilie unverändert bestehen. Es versteht sich von selbst, dass das Nießbrauchsrecht den Wert der Immobilie aus Erwerbersicht erheblich beeinträchtigt, denn die Möglichkeiten der eigenen wirtschaftlichen Nutzung sind dadurch nachhaltig eingeschränkt. Im Wesentlichen verbleibt ihm nur das Recht zum Weiterverkauf der Immobilie.

2. Ein Nießbrauchsrecht erstreckt sich nur auf den Anteil des Antragstellers

Erstreckt sich das Nießbrauchsrecht nur auf den Anteil des Antragstellers, so erlischt das Nießbrauchsrecht mit der Teilungsversteigerung. Der Antragsteller kann die Teilungsversteigerung für das Haus nur mit Zustimmung des Inhabers des Nießbrauchsrechts beantragen (§ 1066 Abs. 2 BGB). Ohne die Zustimmung ist das Verfahren nicht möglich. Der Inhaber des Nießbrauchsrechts hat einen Anspruch auf Abfindung durch entsprechende Beteiligung am Versteigerungserlös. Der Erwerber erhält das Haus lastenfrei (bezogen auf das Nießbrauchsrecht).

3. Ein Nießbrauchsrecht erstreckt sich nur auf den/die Anteile/e des/der Antragsgegner/s der Teilungsversteigerung

Auch in diesem Fall erlischt das Nießbrauchsrecht im Rahmen der Teilungsversteigerung. Eine Zustimmung des Inhabers des Nießbrauchsrechts ist hiernicht erforderlich. Er hat aber nach § 92 Abs. 2 ZVG einen Anspruch auf eine Geldrente als Äquivalent für das Nießbrauchsrecht. Dazu wird aus dem/den Erlösanteilen des/der Antragsgegner/s ein Kapitalstock gebildet, dessen Verrentung dem Wert des Nießbrauchsrechts entsprechen soll.

Ein eingetragenes Wohnrecht bezüglich der Immobilie bleibt bei der Teilungsversteigerung unverändert weiter bestehen. Die Ausführungen zur Weitergeltung des Nießbrauchsrechts für die gesamte Immobilie gelten analog. Das Wohnrecht erlischt nur bei einer vorrangig zu betreibenden Teilungsversteigerung, was eher die Ausnahme als die Regel ist. Ansonsten kann das Wohnrecht nur mit Zustimmung des Wohnrechtsinhabers aufgehoben werden. Dieser wird dafür üblicherweise eine Abfindung verlangen. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Aufhebung des Wohnrechts besteht nicht.

9. Wie kann ich eine Teilungsversteigerung verhindern?

Wie kann ich eine Teilungsversteigerung verhindern

Es ist nahezu unmöglich, eine Teilungsversteigerung zu verhindern. Allerdings gibt es mehrere Möglichkeiten, diese zumindest zu verzögern. So wird Zeit gewonnen, um sich ggf. doch noch zu einigen oder aber ggf. ein neues Zuhause zu finden und umzuziehen.

  • Widerspruch einlegen: Miteigentümer können einer ihrer Meinung nach unberechtigten Teilungsversteigerung widersprechen. Wird dem Widerspruch stattgegeben, ist die Teilungsversteigerung unzulässig. Dies klappt jedoch äußerst selten, weshalb ein Widerspruch den Vorgang eher nur verzögert als verhindert.

  • Einstweilige Einstellung: In besonderen Fällen kann eine einstweilige Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens erreicht werden. Anders als der Name vermuten lässt, ist aber auch hier die Teilungsversteigerung nicht verhindert, sondern nur aufgeschoben, da aktuell nicht durchführbar. Eine Einstellung von bis zu fünf Jahren ist beispielsweise möglich, wenn betroffene Kinder unter der Versteigerung und deren Konsequenzen leiden würden.

  • Vorkaufsrecht ausüben: Im Falle einer Abschichtung oder eines Erbteilverkaufs steht den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Nutzen sie dieses, können sie einer Teilungsversteigerung zuvorkommen. Bei sich scheidenden Eheleuten ist diese Option im Ehevertrag festzuhalten.

Teilungsversteigerung – FAQ

Was ist eine Teilungsversteigerung?

Eine Teilungsversteigerung stellt eine Sonderform der Zwangsversteigerung dar. Können sich die Miteigentümer eines nicht teilbaren Vermögens nicht darüber einigen, wie mit diesem zu verfahren ist, kommt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung ins Spiel. Ihr Zweck ist es, das gebundene Vermögen in einen teilbaren Geldbetrag umzuwandeln.

Was ist eine Teilungsversteigerung bei einer Scheidung?

Zu einer Teilungsversteigerung im Falle einer Scheidung kann es kommen, wenn die getrennten Eheleute darüber streiten, wie mit der gemeinsamen Immobilie verfahren werden soll. Damit ein Ehepartner die Teilungsversteigerung beantragen kann, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen beide mit je mindestens 10 Prozent Anteil als Eigentümer im Grundbuch stehen. Mehr dazu

Was ist eine Teilungsversteigerung bei Erbengemeinschaft?

Im Streitfall innerhalb der Erbengemeinschaft über ein gemeinsames, nicht teilbares Vermögen kann es zu einer Teilungsversteigerung kommen. Dafür müssen jedoch verschiedene Bedingungen erfüllt sein, wie das Greifen der gesetzlichen Erbfolge und dass die Teilung der Immobilie “in Natur” ausgeschlossen ist.

Welche Alternativen zur Teilungsversteigerung gibt es für Erbengemeinschaften?

Als Alternative zur Teilungsversteigerung zählt die Abschichtung, bei der der Erbe auf seinen Erbteil verzichtet und von den anderen Miterben im Gegenzug eine Abfindung erhält. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den eigenen Erbteil zu verkaufen und damit aus der Erbengemeinschaft auszutreten. Weitere Alternativen

Was passiert mit der Grundschuld bei einer Teilungsversteigerung?

Ist lediglich noch eine bereits abbezahlte Grundschuld eingetragen, empfiehlt es sich, diese vor der Teilungsversteigerung löschen zu lassen. Dies kann der neue Eigentümer auch später vornehmen lassen. Ist sie hingegen noch nicht abbezahlt, muss der Meistbietende der Teilungsversteigerung bzw. der neue Eigentümer der Immobilie die Grundschuld bei der Bank ablösen.

Kann man eine Teilungsversteigerung rückgängig machen?

Eine bereits durchgeführte Teilungsversteigerung lässt sich nicht rückgängig machen. Hat der Versteigerungstermin jedoch noch nicht stattgefunden, gibt es unter Einhaltung bestimmter Fristen verschiedene Möglichkeiten, die Teilungsversteigerung zu verzögern. Weiterlesen

Themengebiet: Immobilienverkauf

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