Änderung beim Gesetz zur Mietpreisbremse
Der Gesetzgeber modifiziert hier teilweise den Umgang mit der Mietpreisbremse und erleichtert Mietern durch diese Gesetzesänderung 2019 die Verhandlungen mit ihrem Vermieter. Denn Vermieter sind dann verpflichtet, einem Mieter vor Abschluss des Mietvertrags unaufgefordert Auskunft über verschiedene Umstände zu erteilen, die ihrer Meinung nach eine höhere als von der Mietpreisbremse zugelassene Miete als Ausnahme begründen.
Auskunftspflichtig sind Vermieter immer dann, wenn sie sich auf diese in §§ 556 e, f BGB definierten Ausnahmen berufen:
die Höhe der Vormiete der Wohnung
eine vorhergehende Modernisierung
die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung
eine erste Nutzung und Vermietung nach dem 1.10.2014
Kommen Vermieter dieser Pflicht nicht nach, dürfen sie zunächst nur die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete verlangen. Sie haben aber die Möglichkeit, die Auskunft innerhalb von 2 Jahren nachzuholen und die Ausnahme zur Berechnung der Miethöhe heranzuziehen.
Mieter müssen durch diese Gesetzesänderung 2019 eine Verletzung der Regelungen zur Mietpreisbremse demnach nicht mehr qualifiziert rügen – also mit entsprechenden Tatsachen unterlegen –, sondern können in einfacher, unbegründeter Form gegenüber dem Vermieter die nicht angewendete Mietpreisbremse anzeigen.