Wohnungsrecht, Nießbrauch und Grunddienstbarkeit
Wohnungsrecht, Nießbrauch und Grunddienstbarkeit gehören zu den wichtigen dinglichen Rechten. Sie unterscheiden sich danach, wer begünstigt ist und wie weit die Nutzung reichen darf.
Ein Wohnungsrecht und ein Nießbrauch werden häufig bei der Übertragung eines Hauses innerhalb der Familie, bei Schenkungen oder bei Verrentungsmodellen vereinbart. Beide Rechte können einer Person die weitere Nutzung einer Immobilie ermöglichen, haben aber einen unterschiedlichen wirtschaftlichen Umfang.
Eine Grunddienstbarkeit dient dagegen regelmäßig nicht der persönlichen Wohnnutzung. Sie begünstigt typischerweise das jeweilige Eigentum eines anderen Grundstücks, etwa durch ein Geh-, Fahr- oder Leitungsrecht.
Vergleich – Wohnungsrecht: persönliche Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils zu Wohnzwecken unter Ausschluss der Eigentümer:innen.
Vergleich – Nießbrauch: Berechtigung, die Nutzungen aus einer Sache zu ziehen; bei Immobilien kann dies über die Eigennutzung hinausgehen.
Vergleich – Grunddienstbarkeit: grundstücksbezogenes Recht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks.
Vergleich – Übertragbarkeit: Nießbrauch und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind grundsätzlich nicht übertragbar; eine Überlassung der Ausübung an Dritte richtet sich nach der gesetzlichen Ausgestaltung und einer möglichen Gestattung.
Vergleich – Beendigung: Maßgeblich sind insbesondere Befristung, Vereinbarung, Verzicht und bei persönlichen Rechten mögliche gesetzliche Erlöschensgründe.
Wohnungsrecht als persönliche Nutzung zu Wohnzwecken
Ein Wohnungsrecht kann als beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt werden. Es berechtigt dazu, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes als Wohnung zu benutzen und schließt die Eigentümerin oder den Eigentümer in diesem Bereich grundsätzlich von der Nutzung aus.
Ob das Recht eine ganze Wohnung, einzelne Räume oder zusätzlich die Mitbenutzung von Nebenflächen umfasst, muss konkret geregelt sein. Auch die Laufzeit, eine mögliche Überlassung an andere Personen und die Kostenverteilung ergeben sich nicht allein aus dem Begriff Wohnungsrecht.
Das Wohnungsrecht ist grundsätzlich personenbezogen und nicht mit einem Grundstück zugunsten wechselnder Eigentümer:innen verbunden.
Ein Wohnungsrecht ist nicht automatisch lebenslang; es kann auch befristet ausgestaltet sein.
Nießbrauch als weitergehendes Recht zur Nutzung
Der Nießbrauch berechtigt dazu, die Nutzungen einer Sache zu ziehen. Bei einer Immobilie kann die berechtigte Person daher regelmäßig selbst darin wohnen und sie im Rahmen des Rechts auch wirtschaftlich nutzen, etwa durch Vermietung oder Verpachtung.
Der Nießbrauch ist damit typischerweise weitergehend als ein reines Wohnungsrecht. Er ist grundsätzlich nicht übertragbar, seine Ausübung kann aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen oder aufgrund einer Gestattung einer anderen Person überlassen werden. Der Nießbrauch einer natürlichen Person erlischt mit deren Tod.
Bei einem Nießbrauch ist die wirtschaftliche Erhaltung der Immobilie gesetzlich besonders relevant.
Welche Kosten, Reparaturen und Lasten tatsächlich zu tragen sind, sollte anhand des Rechtsinhalts und der Vereinbarung geprüft werden.
Grunddienstbarkeit für Grundstücke
Eine Grunddienstbarkeit belastet ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks. Sie kann erlauben, das belastete Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen, oder bestimmte Handlungen auf diesem Grundstück beschränken.
Typische Fälle sind Geh-, Fahr- und Leitungsrechte. Anders als beim Wohnungsrecht oder Nießbrauch ist nicht eine konkret benannte Person begünstigt, sondern die jeweilige Eigentümerin oder der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks.