Was ist das Nutzungsrecht?

Ein vertraglich vereinbartes Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 1 UrhG erlaubt einer Person die Nutzung einer Sache (z.B. eines Grundstück oder einer Immobilie), von der sie selbst nicht Eigentümer ist. Das Nutzungsrecht findet in der Regel bei der Vermietung oder Verrentung von Immobilien Anwendung. Dabei gibt es unterschiedliche Formen des Nutzungsrechts:

  1. Wohnrecht: Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen, aber ein Wohnrecht behalten, können Sie diese weiter bewohnen, jedoch nicht mehr wirtschaftlich nutzen. Ein einfaches Wohnrecht besteht meist bis zum Lebensende und ist nicht vererbbar.

  2. Leibrente: Beim Verkauf mit Leibrente wird die Immobilie an einen neuen Eigentümer überschrieben, der ehemalige Besitzer erhält aber ein lebenslanges Wohnrecht. Es kann auch eine befristetes Gebrauchsrecht mit fester Laufzeit vereinbart werden. Hierbei wird der entsprechende Kaufpreis in Form einer monatlichen Rente an die Wohnberechtigte ausgezahlt.

  3. Nießbrauchrecht: Das Nießbrauchrecht kommt beispielsweise bei einem Immobilien-Teilverkauf zum Einsatz. Der Unterschied zum einfachen Wohnrecht besteht darin, dass der ehemalige Eigentümer die Immobilien nicht nur weiterhin bewohnen, sondern auch vermieten darf.

Generell gilt für das Nutzungsrecht von Immobilien: Eigentümer eines Grundstücks können mit ihrem Grundstück beliebig verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (§ 903 BGB).


Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft, die ein Teil des gemeinsamen Eigentums allein nutzen wollen, können ein Sondernutzungsrecht beantragen.

Themengebiet: Immobilienlexikon

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