Heutige Relevanz und Löschung einer Aufbauhypothek
Ein alter Eintrag kann trotz erloschener Forderung im Grundbuch stehen bleiben. Für eine Löschung oder Berichtigung sind die Rechtslage und geeignete Nachweise zu prüfen.
Eine Aufbauhypothek kann in einem heutigen Grundbuch noch sichtbar sein, obwohl sie rechtlich bereits erloschen ist. Die Erfüllung der gesicherten Forderung und die Löschung der Eintragung sind unterschiedliche Vorgänge: Das Grundbuch wird nicht allein durch die Tilgung automatisch berichtigt.
Ob eine Löschung möglich ist, hängt vom konkreten Eintrag, der gesicherten Forderung und den verfügbaren Nachweisen ab. Bei Fällen mit staatlicher Verwaltung, Volkseigentum oder Rückübertragungen nach dem Recht der offenen Vermögensfragen können besondere Regeln gelten.
Erlöschen der Forderung und fortbestehender Grundbucheintrag
Eine nach DDR-Recht bestellte Aufbauhypothek erlischt mit der Erfüllung der gesicherten Forderung, auch wenn die Forderung erst nach dem 3. Oktober 1990 beglichen wurde. Ein fortbestehender Grundbucheintrag beweist deshalb nicht, dass die Forderung noch offen ist.
Unterlagen für die Prüfung eines historischen Eintrags
Ausgangspunkt sind der aktuelle Grundbuchauszug und die Grundakten. Diese können Hinweise auf die ursprüngliche Forderung, die eingetragene Gläubigerin oder den eingetragenen Gläubiger, Abtretungen und frühere Erklärungen zur Hypothek enthalten; Einsicht setzt regelmäßig ein berechtigtes Interesse voraus.
Antrag auf Löschung oder Grundbuchberichtigung
Für die Löschung oder Berichtigung kommt ein Antrag beim Grundbuchamt in Betracht. Regelmäßig muss belegt werden, dass das Recht erloschen ist oder das Grundbuch die tatsächliche Rechtslage nicht mehr zutreffend wiedergibt; bei nachgewiesener Unrichtigkeit kann eine Berichtigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne Bewilligung der eingetragenen berechtigten Person erfolgen.
Grundbuchauszug und verfügbare Unterlagen zum historischen Kredit oder zur Tilgung zusammentragen.
Grundakten und mögliche Rechtsnachfolge der eingetragenen Gläubigerin oder des eingetragenen Gläubigers prüfen.
Beim Grundbuchamt klären lassen, welche Nachweise für Löschung oder Berichtigung im jeweiligen Fall erforderlich sind.