Wer erstellt und unterschreibt Bauvorlagen?
An Bauvorlagen wirken häufig Bauherrschaft, Entwurfsverfasser und Fachplanende zusammen. Wer welche Unterlage erstellen oder unterschreiben muss, ist landes- und verfahrensabhängig.
Die Bauherrschaft veranlasst das Vorhaben und ist in der Regel am Bauantrag beteiligt. Häufig unterschreibt sie den Antrag, doch welche weiteren Unterschriften erforderlich sind, lässt sich nicht bundesweit einheitlich festlegen.
Entwurfsverfasser erstellen oder koordinieren regelmäßig die planerischen Bauvorlagen. Für einzelne technische Nachweise können zusätzliche Fachplanende verantwortlich sein, deren Angaben oder Unterschriften nach den jeweiligen Vorgaben benötigt werden.
Maßgeblich sind die Regelungen des betreffenden Bundeslands, die Art des Verfahrens und die einzelne Bauvorlage. Aktuelle Vordrucke und Hinweise der zuständigen Bauaufsichtsbehörde helfen, Zuständigkeiten vor der Einreichung korrekt festzuhalten.
Bauherrschaft: veranlasst das Vorhaben und ist häufig am Antrag beteiligt.
Entwurfsverfasser: erstellt oder koordiniert die planerischen Unterlagen.
Fachplanende: bearbeiten bei Bedarf besondere technische Nachweise.
Bauaufsichtsbehörde: prüft, welche Unterlagen und Unterschriften im Verfahren erforderlich sind.
Bauherr und Entwurfsverfasser
Bauherrschaft und Entwurfsverfasser haben unterschiedliche Aufgaben. Die Bauherrschaft trägt die Verantwortung für das Vorhaben, während der Entwurfsverfasser die Planung für das Genehmigungsverfahren aufbereitet oder koordiniert.
Ob beide Personen bestimmte Formulare oder Bauvorlagen unterschreiben müssen, richtet sich nach den landesrechtlichen Regelungen und den verwendeten Vordrucken. Es ist sinnvoll, die erforderlichen Unterschriften vor dem Einreichen anhand der aktuellen Behördenvorgaben abzugleichen.
Bauvorlageberechtigung und Fachnachweise
Bauvorlageberechtigung bezeichnet die landesrechtlich geregelte Berechtigung, Bauvorlagen für bestimmte Vorhaben als Entwurfsverfasser zu erstellen oder durch Unterschrift zu verantworten. Bei nicht verfahrensfreien Errichtungen oder Änderungen von Gebäuden ist eine bauvorlageberechtigte Person in vielen Fällen beteiligt.
Wer bauvorlageberechtigt ist, welche Ausnahmen gelten und welche Fachnachweise gesondert verantwortet werden müssen, bestimmt das jeweilige Landesrecht. Die Bauherrschaft ist nicht automatisch berechtigt, Bauvorlagen selbst als Entwurfsverfasser zu verantworten.