WEG Sonderumlage
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WEG-Sonderumlage: Was Eigentümer:innen wissen sollten

Eine WEG-Sonderumlage ist eine zusätzliche Zahlung der Wohnungseigentümer:innen an ihre Gemeinschaft. Sie dient dazu, einen konkreten Finanzierungsbedarf zu decken, wenn laufende Vorschüsse, die Erhaltungsrücklage oder andere verfügbare Mittel nicht ausreichen.

Anders als das regelmäßig gezahlte Hausgeld wird eine Sonderumlage gesondert beschlossen. Entscheidend sind ein klarer Beschluss, ein nachvollziehbarer Betrag, der geltende Verteilungsschlüssel und eine eindeutig geregelte Fälligkeit.

Das Wichtigste zusammengefasst:

  • Eine Sonderumlage ist eine zusätzlich beschlossene Zahlung der Wohnungseigentümer:innen an die Gemeinschaft.

  • Sie kann erforderlich werden, wenn laufende Vorschüsse, Rücklagen oder andere Mittel für einen konkreten Finanzierungsbedarf nicht ausreichen.

  • Grundsätzlich braucht die Sonderumlage einen hinreichend bestimmten Beschluss der Wohnungseigentümer:innen.

  • Eine gesetzliche Höchstgrenze gibt es nicht; Betrag, Verteilung und Fälligkeit müssen jedoch nachvollziehbar geregelt sein.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine WEG-Sonderumlage?

  2. Wann und wie wird eine Sonderumlage beschlossen?

  3. Wie hoch darf eine Sonderumlage sein?

  4. Wie werden Sonderumlagen verwendet und abgerechnet?

  5. Sonderumlage steuerlich absetzbar: Was gilt für Vermietung und Selbstnutzung?

  6. Sonderumlage bei Verkauf einer Eigentumswohnung

  7. Was tun bei einer angekündigten Sonderumlage?

Was ist eine WEG-Sonderumlage?

Eine Sonderumlage finanziert zusätzlichen Bedarf der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie ist von laufendem Hausgeld und der Erhaltungsrücklage zu unterscheiden.

Was ist eine Sonderumlage?

Eine Sonderumlage ist eine zusätzliche Zahlung der Wohnungseigentümer:innen an die Wohnungseigentümergemeinschaft, kurz WEG. Der Begriff ist im Wohnungseigentumsgesetz nicht ausdrücklich definiert, wird in der Praxis aber für eine gesondert beschlossene Finanzierung verwendet.

Sie kann nötig werden, wenn für eine konkrete Ausgabe nicht genügend Geld aus den laufenden Vorschüssen, der Erhaltungsrücklage oder sonstigen Mitteln der Gemeinschaft vorhanden ist. Die Zahlungspflicht entsteht grundsätzlich auf Grundlage eines Beschlusses der Wohnungseigentümer:innen.

Typische Anlässe für zusätzlichen Finanzierungsbedarf

Eine Sonderumlage kommt häufig bei unerwarteten oder besonders hohen Kosten für das Gemeinschaftseigentum in Betracht. Dazu können etwa dringende Reparaturen, Schäden am Gebäude oder Kosten einer beschlossenen Erhaltungsmaßnahme gehören.

Ob eine Sonderumlage passend ist, hängt von der finanziellen Lage der Gemeinschaft und der konkreten Maßnahme ab. Vor dem Beschluss sollte nachvollziehbar sein, welche Mittel bereits vorhanden sind und welcher Betrag zusätzlich benötigt wird.

  • Reparaturen am gemeinschaftlichen Dach, an Leitungen oder der Fassade

  • Beseitigung eines Schadens am Gemeinschaftseigentum

  • Finanzierung einer beschlossenen Erhaltungsmaßnahme

  • Deckung eines Finanzierungsbedarfs, den Rücklagen und laufende Vorschüsse nicht abdecken

Sonderumlage, Hausgeld und Erhaltungsrücklage im Vergleich

Hausgeld ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die regelmäßig zu leistenden Vorschüsse der Eigentümer:innen. Diese Vorschüsse werden üblicherweise im Wirtschaftsplan festgelegt und decken laufende Kosten sowie Zuführungen zu Rücklagen ab.

Die Erhaltungsrücklage ist ein gemeinschaftlicher Geldbestand für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. Reicht sie nicht aus oder soll sie für einen konkreten Bedarf nicht vollständig eingesetzt werden, kann die WEG eine Sonderumlage beschließen.

  • Sonderumlage: zusätzliche Finanzierung für einen konkreten Bedarf

  • Hausgeld: laufende, regelmäßig beschlossene Vorschüsse

  • Erhaltungsrücklage: angesparte Mittel für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums

  • Wirtschaftsplan: Übersicht der erwarteten Einnahmen, Ausgaben und Vorschüsse eines Kalenderjahres

Wann und wie wird eine Sonderumlage beschlossen?

Eine Sonderumlage braucht grundsätzlich einen Beschluss der Wohnungseigentümer:innen. Der Beschluss sollte Zweck, Summe, Verteilung und Zahlungszeitpunkt eindeutig festhalten.

Eine WEG darf eine Sonderumlage beschließen, wenn ein konkreter Finanzierungsbedarf besteht. Der Beschluss über die zugrunde liegende Maßnahme und der Beschluss über ihre Finanzierung sind dabei rechtlich getrennte Fragen, können aber in derselben Eigentümerversammlung behandelt werden.

Eine bloße Zahlungsaufforderung der Verwaltung begründet grundsätzlich keine eigenständige zusätzliche Zahlungspflicht aller Eigentümer:innen. Der Beschluss muss hinreichend bestimmt sein, damit klar erkennbar ist, wofür Geld erhoben wird, wie hoch die Umlage ist und wann sie bezahlt werden soll.

Welche Mehrheit gilt bei einer Sonderumlage?

Bei Beschlüssen der Wohnungseigentümer:innen entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine abweichende Stimmrechtsregelung kann sich jedoch aus einer Vereinbarung der Gemeinschaft ergeben.

Welche Mehrheit und welche Kostenregelung im Einzelfall maßgeblich sind, hängt auch von der zugrunde liegenden Maßnahme ab. Für Erhaltungsmaßnahmen gilt regelmäßig die allgemeine Beschlussmehrheit, während bei baulichen Veränderungen besondere Regeln zur Kosten- und Nutzungsbeteiligung relevant sein können.

  • Stimmrechtsregelung der Gemeinschaftsordnung prüfen

  • Maßnahme und Finanzierung rechtlich getrennt betrachten

  • Bei baulichen Veränderungen besondere Kostenregeln berücksichtigen

  • Beschlusswortlaut und Versammlungsprotokoll auf Klarheit prüfen

Checkliste für einen klaren Sonderumlagenbeschluss

Ein klarer Sonderumlagenbeschluss schafft Transparenz für Eigentümer:innen und Verwaltung. Er sollte die Finanzierung so konkret beschreiben, dass die individuelle Zahlungspflicht und die spätere Verwendung der Mittel nachvollzogen werden können.

Je nach Maßnahme kann es sinnvoll sein, Unterlagen wie Kostenvoranschläge, Finanzierungsübersichten oder Informationen zur Rücklage bereits vor der Versammlung bereitzustellen. Bei rechtlich oder finanziell komplexen Maßnahmen ist eine fachliche Prüfung des Beschlussentwurfs sinnvoll.

  • Zweck und zugrunde liegende Maßnahme

  • Gesamtbetrag oder nachvollziehbare Obergrenze der Sonderumlage

  • Verteilungsschlüssel und Anteil je Einheit

  • Fälligkeitstermin oder Raten sowie Zahlungsweg

  • Beschlussgrundlage und Umgang mit möglichen Abweichungen oder Überschüssen

Wie hoch darf eine Sonderumlage sein?

Für eine Sonderumlage gibt es keine feste gesetzliche Höchstgrenze. Maßgeblich sind der tatsächliche Finanzierungsbedarf, eine verhältnismäßige Planung und ein klarer Beschluss.

Die Höhe einer Sonderumlage richtet sich nicht nach einem gesetzlich festgelegten Maximalbetrag. Sie soll den nachvollziehbaren Finanzierungsbedarf der Gemeinschaft decken und muss im Beschluss ausreichend bestimmt beschrieben werden.

Für die einzelne Eigentumswohnung ist der Gesamtbetrag nicht automatisch der persönliche Zahlbetrag. Dieser ergibt sich aus dem geltenden Verteilungsschlüssel, häufig aus den Miteigentumsanteilen. Eine abweichende Kostenverteilung kann möglich sein, muss aber auf einer wirksamen Grundlage beruhen.

Keine feste Höchstgrenze, aber klarer Finanzierungsbedarf

Eine hohe Sonderumlage ist nicht allein wegen ihres Betrags unzulässig. Es gibt keine starre gesetzliche Obergrenze, doch die Gemeinschaft sollte den Bedarf, die Kostenannahmen und die Finanzierung nachvollziehbar darlegen.

Bei größeren Summen ist besonders wichtig, ob Angebote, Kostenschätzungen, verfügbare Rücklagen und der Verteilungsschlüssel transparent erkennbar sind. Der konkrete Beschluss und die Umstände der Maßnahme sind entscheidend für die rechtliche Beurteilung.

  • Konkreten Finanzierungsbedarf nachvollziehbar beziffern

  • Verfügbare Rücklagen und sonstige Mittel berücksichtigen

  • Verteilungsschlüssel eindeutig benennen

  • Fälligkeit und Zahlungsweise klar regeln

Rechenbeispiel nach Miteigentumsanteilen

Wird eine Sonderumlage nach Miteigentumsanteilen verteilt, entspricht der Anteil einer Wohnung ihrem rechnerischen Anteil am Gemeinschaftseigentum. Die Miteigentumsanteile sind im Grundbuch ausgewiesen und werden häufig in Tausendstel oder ähnlichen Einheiten angegeben.

Beispiel: Die WEG beschließt eine Sonderumlage von 100.000 Euro. Einer Wohnung gehören 75 von insgesamt 1.000 Miteigentumsanteilen. Bei einer Verteilung nach diesen Anteilen entfällt regelmäßig ein Betrag von 7.500 Euro auf diese Wohnung.

  • Gesamtsumme der Sonderumlage: 100.000 Euro

  • Miteigentumsanteil der Wohnung: 75 von 1.000

  • Rechnung: 100.000 Euro × 75 ÷ 1.000

  • Individueller Anteil: 7.500 Euro

Wie werden Sonderumlagen verwendet und abgerechnet?

Mittel aus einer Sonderumlage sollen entsprechend dem Beschluss verwendet werden. Die Verwaltung dokumentiert Zahlungsströme und Ausgaben in den Unterlagen der Gemeinschaft.

Wie werden Sondeurmlagen verwendet und abgerechnet?

Wofür eine Sonderumlage eingesetzt werden darf, ergibt sich in erster Linie aus dem Beschluss. Deshalb sollte der Zweck möglichst konkret formuliert sein, etwa die Finanzierung einer bestimmten Erhaltungsmaßnahme oder eines klar beschriebenen Kostenbedarfs.

Die Eigentümer:innen können die Mittelverwendung anhand der Unterlagen der Gemeinschaft nachvollziehen. Relevant sind insbesondere der Beschluss, Unterlagen zur Maßnahme, die Jahresabrechnung und je nach Fall auch der Wirtschaftsplan.

Zweckbindung und Dokumentation der Ausgaben

Die Sonderumlage ist nicht einfach ein frei verfügbarer Geldbetrag für beliebige Ausgaben der WEG. Der Beschlusswortlaut bestimmt, ob die Mittel für eine konkrete Maßnahme oder innerhalb eines weiter gefassten Finanzierungsrahmens verwendet werden sollen.

Ausgaben, Rechnungen und Zahlungseingänge sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Entstehen Überschüsse, Mehrkosten oder Änderungen bei der Maßnahme, ist zu prüfen, wie der Beschluss diese Fälle behandelt und ob ein weiterer Beschluss erforderlich ist.

  • Beschlossenen Verwendungszweck prüfen

  • Kostenvoranschläge, Verträge und Rechnungen nachvollziehen

  • Zahlungseingänge und Ausgaben dokumentieren

  • Abweichungen, Mehrkosten und Überschüsse transparent behandeln

Beschluss, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung prüfen

Der Sonderumlagenbeschluss zeigt, warum die Zahlung erhoben wurde, wie hoch sie ist und wann sie fällig wird. Der Wirtschaftsplan hilft bei der Einordnung, welche laufenden Vorschüsse und Rücklagen für das betreffende Jahr vorgesehen waren.

In der Jahresabrechnung werden die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft abgebildet. Zusammen mit den Unterlagen zur konkreten Maßnahme kann sie zeigen, ob und in welchem Umfang die Mittel vereinnahmt und ausgegeben wurden.

  • Beschlusssammlung und Versammlungsprotokoll

  • Wirtschaftsplan und Informationen zur Erhaltungsrücklage

  • Jahresabrechnung über Einnahmen und Ausgaben

  • Unterlagen zur Maßnahme, etwa Angebote, Rechnungen oder Verträge

Sonderumlage steuerlich absetzbar: Was gilt für Vermietung und Selbstnutzung?

Ob eine Sonderumlage steuerlich berücksichtigt werden kann, hängt von Nutzung, Kostenart und tatsächlicher Mittelverwendung ab. Die Einzahlung allein ist nicht in jedem Fall entscheidend.

Die Frage, ob eine Sonderumlage steuerlich absetzbar ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind unter anderem, ob die Eigentumswohnung vermietet oder selbst genutzt wird, wofür die Mittel verwendet werden und wann die Gemeinschaft die Ausgaben tatsächlich tätigt.

Für die Steuererklärung sind eine saubere Dokumentation und die Einordnung der konkreten Kosten wichtig. Eine Sonderumlage kann Erhaltungsaufwand, Herstellungsaufwand oder Kosten mit einem anderen steuerlichen Charakter finanzieren; die Bezeichnung der Zahlung allein reicht für die Beurteilung nicht aus.

Vermietete Eigentumswohnung: Verwendung der Mittel ist entscheidend

Bei einer vermieteten Eigentumswohnung führt die bloße Einzahlung von Geldern in eine Erhaltungsrücklage nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung noch nicht zu Werbungskosten. Für eine Sonderumlage ist ebenfalls entscheidend, wie und wann die Gemeinschaft die Mittel tatsächlich verwendet.

Werden Mittel für Erhaltungsmaßnahmen ausgegeben, kann eine steuerliche Berücksichtigung grundsätzlich in Betracht kommen. Ob es sich im konkreten Fall um Erhaltungsaufwand oder um Herstellungskosten handelt, sollte anhand der Maßnahme und der Abrechnungsunterlagen fachlich geprüft werden.

  • Vermietung der Wohnung dokumentieren

  • Zeitpunkt der tatsächlichen Verausgabung beachten

  • Art der Maßnahme steuerlich einordnen

  • Jahresabrechnung, Rechnungen und Verwalterunterlagen aufbewahren

Selbst genutzte Wohnung: Begünstigte Arbeitskosten prüfen

Bei selbst genutztem Wohneigentum ist die gesamte Sonderumlage nicht automatisch steuerlich absetzbar. Für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen kann jedoch eine Steuerermäßigung in Betracht kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Handwerkerleistungen sind nur die begünstigten Arbeitskosten relevant. Die Steuerermäßigung beträgt unter den gesetzlichen Voraussetzungen 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro pro Jahr; öffentlich geförderte Maßnahmen sind insoweit ausgeschlossen.

  • Gesonderten Ausweis begünstigter Kosten in der Jahresabrechnung prüfen

  • Arbeitskosten von Material- und sonstigen Kosten unterscheiden

  • Zahlungs- und Abrechnungsunterlagen aufbewahren

  • Mögliche Förderungen bei der steuerlichen Prüfung berücksichtigen

Unterlagen für die Steuererklärung

Für die steuerliche Prüfung sind vor allem Unterlagen wichtig, aus denen Zahlung, tatsächliche Verwendung und Kostenart hervorgehen. Dazu zählen der Sonderumlagenbeschluss, die Jahresabrechnung sowie gegebenenfalls Einzelabrechnungen und Aufstellungen der Verwaltung.

Wer eine Wohnung verkauft, bevor die Gemeinschaft die eingezahlten Mittel verwendet, sollte die Unterlagen besonders sorgfältig aufbewahren. Die steuerliche Behandlung kann vom Zeitpunkt der Verausgabung, der Nutzung der Wohnung und den Vereinbarungen beim Verkauf abhängen.

  • Sonderumlagenbeschluss mit Zweck und Betrag

  • Jahresabrechnung und Einzelabrechnung

  • Aufstellung der tatsächlich ausgegebenen Kosten

  • Rechnungen und Bescheinigungen der Verwaltung

  • Unterlagen zu Vermietung, Eigennutzung oder Verkauf

Sonderumlage bei Verkauf einer Eigentumswohnung

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung können Beschluss, Fälligkeit und wirtschaftliche Kostentragung auseinanderfallen. Käufer:innen und Verkäufer:innen sollten offene Umlagen vor dem Kaufvertrag klar einordnen.

Wer eine Sonderumlage beim Verkauf wirtschaftlich tragen soll, lässt sich nicht allein anhand des Beschlussdatums beantworten. Relevant können unter anderem der Zeitpunkt der Fälligkeit, der Grundbuchstand und die Regelungen im Kaufvertrag sein.

Für beide Seiten ist Transparenz wichtig: Bereits beschlossene, offene oder nur geplante Maßnahmen können den Kaufpreis und die Vertragsverhandlungen beeinflussen. Eine klare vertragliche Regelung kann spätere Streitigkeiten über den wirtschaftlichen Ausgleich vermeiden.

Unterlagen vor Kauf oder Verkauf prüfen

Käufer:innen sollten vor dem Kauf nicht nur die aktuelle Jahresabrechnung prüfen. Auch die Beschlusssammlung, Versammlungsprotokolle und Informationen der Verwaltung können Hinweise auf offene oder bevorstehende Sonderumlagen geben.

Verkäufer:innen sollten offenlegen, welche Beschlüsse bereits gefasst wurden und welche Zahlungen noch ausstehen. Bei unklaren oder umfangreichen Maßnahmen kann eine rechtliche oder steuerliche Beratung sinnvoll sein.

  • Beschlusssammlung und Versammlungsprotokolle einsehen

  • Offene, beschlossene und geplante Maßnahmen erfragen

  • Fälligkeitstermine und bereits geleistete Zahlungen feststellen

  • Stand der Erhaltungsrücklage und Kostenprognosen prüfen

  • Auskunft der Verwaltung zu bekannten Finanzierungsbedarfen einholen

Wirtschaftliche Zuordnung im Kaufvertrag festhalten

Der Kaufvertrag kann regeln, wie Käufer:in und Verkäufer:in eine Sonderumlage wirtschaftlich untereinander ausgleichen. Diese Vereinbarung beantwortet nicht automatisch, wer gegenüber der Gemeinschaft zahlungspflichtig ist, kann aber den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien festlegen.

Die Regelung sollte klar zwischen bereits beschlossenen Umlagen, künftig fällig werdenden Beträgen und erst geplanten Maßnahmen unterscheiden. Bei komplexen Konstellationen sollten die Vertragsparteien die Formulierung fachlich prüfen lassen.

  • Beschlussdatum und Fälligkeit ausdrücklich benennen

  • Bereits gezahlte und noch offene Beträge erfassen

  • Geplante, aber noch nicht beschlossene Maßnahmen gesondert behandeln

  • Wirtschaftlichen Ausgleich klar und nachvollziehbar formulieren

Was tun bei einer angekündigten Sonderumlage?

Bei einer angekündigten Sonderumlage hilft ein strukturierter Blick auf Beschluss, Kosten und eigene Zahlungsfrist. Bei Unklarheiten oder hoher Belastung sollte frühzeitig gehandelt werden.

Prüfen Sie zunächst, ob bereits ein Beschluss gefasst wurde oder ob die Sonderumlage erst in einer Eigentümerversammlung beraten werden soll. Der Beschluss, die Einladung zur Versammlung und Unterlagen zur Maßnahme helfen, Anlass und Höhe einzuordnen.

Bei finanziellen Schwierigkeiten ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Verwaltung sinnvoll. Ob Ratenzahlung oder Stundung möglich sind, hängt von der konkreten Vereinbarung und den Entscheidungen der Gemeinschaft ab; ein pauschaler Anspruch besteht nicht.

Sonderumlage in vier Schritten prüfen

Ein strukturierter Ablauf verhindert, dass wichtige Informationen übersehen werden. Besonders bei hohen Beträgen sollten Eigentümer:innen die Unterlagen vor einer Zahlung oder einer Entscheidung in der Versammlung sorgfältig prüfen.

Bestehen Zweifel an der Finanzierung, am Beschlussablauf oder an steuerlichen Folgen, kann eine individuelle fachliche Beratung sinnvoll sein. Das gilt auch, wenn ein Wohnungsverkauf bevorsteht oder die Zahlung kurzfristig nicht geleistet werden kann.

  • Beschluss oder Beschlussentwurf lesen: Zweck, Summe, Verteilungsschlüssel, Fälligkeit und Zahlungsweg prüfen.

  • Unterlagen zur Maßnahme vergleichen: Kostenangebote, Rücklagenstand, Wirtschaftsplan und bisherige Ausgaben einordnen.

  • Eigenen Anteil berechnen und finanzielle Belastung frühzeitig einschätzen.

  • Bei offenen Fragen Verwaltung kontaktieren und bei Bedarf rechtliche oder steuerliche Beratung einholen.

WEG-Sonderumlage: Was Eigentümer:innen wissen sollten – FAQ

Kann die Verwaltung eine Sonderumlage ohne Beschluss der Wohnungseigentümer:innen verlangen?

Grundsätzlich setzt eine Sonderumlage einen Beschluss der Wohnungseigentümer:innen voraus. Die Verwaltung kann nicht allein durch eine Zahlungsaufforderung eine eigenständige zusätzliche Zahlungspflicht aller Eigentümer:innen begründen. Ob ein konkreter Beschluss wirksam zustande gekommen ist, hängt vom Einzelfall und den Unterlagen der Gemeinschaft ab.

Was gilt bei dringenden Maßnahmen oder einem Notfall in der WEG?

Die Verwaltung kann für Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung oder zur Abwehr dringender Nachteile gesetzliche Handlungsmöglichkeiten haben. Diese Kompetenz ersetzt jedoch nicht pauschal einen Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage. Dringende Maßnahmen und die Begründung einer zusätzlichen Zahlungspflicht sind rechtlich getrennt zu prüfen.

Kann ich eine Sonderumlage in Raten zahlen?

Die Gemeinschaft kann im Sonderumlagenbeschluss mehrere Fälligkeitstermine oder Raten vorsehen. Ist eine Einmalzahlung beschlossen, sollten Eigentümer:innen bei Zahlungsproblemen frühzeitig die Verwaltung ansprechen. Ein allgemeiner Anspruch auf Ratenzahlung oder Stundung besteht nicht pauschal.

Was passiert, wenn ich eine Sonderumlage nicht zahlen kann?

Wer eine Sonderumlage nicht fristgerecht zahlen kann, sollte die Verwaltung möglichst früh kontaktieren und die eigene Situation offen ansprechen. Je nach Fall können Vereinbarungen über eine Zahlungserleichterung geprüft werden. Eine Nichtzahlung oder ein bloßer Widerspruch hebt die Zahlungspflicht nicht automatisch auf.

Kann ein Beschluss über eine Sonderumlage angefochten werden?

Ein Beschluss über eine Sonderumlage kann gerichtlich angefochten werden. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründet werden. Ob eine Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat, lässt sich nur anhand des konkreten Beschlusses und der Umstände beurteilen.

Kann eine Sonderumlage auf Mieter:innen umgelegt werden?

Eine Sonderumlage ist nicht allein deshalb auf Mieter:innen umlegbar, weil ein:e Vermieter:in sie an die WEG zahlt. Entscheidend sind die mietrechtlichen Regeln und die konkrete Kostenart. Instandhaltungs- und Reparaturkosten sind nicht einfach Betriebskosten; mögliche Folgen einer Modernisierung sind davon getrennt zu prüfen.

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