Was ist eine Abrechnungsspitze?
Die Abrechnungsspitze ist ein Beitrag im deutschen Wohneigentumsrecht (WEG). Der Beitrag wird auf Basis der Jahresabrechnung für Wohnungseigentümer berechnet und gibt an, wie viel für eine Eigentumswohnung nachgezahlt werden muss.
Jede Wohnungseigentümerin erhält vom Verwalter jährlich eine Jahresabrechnung zu ihrer Wohnung. Die Kosten werden mit einem Verteilerschlüssel den Einnahmen gegenübergestellt.
Damit die Wohnungseigentümergemeinschaft über finanzielle Mittel verfügt, um z.B. Verwaltungskosten, Renovierungsarbeiten im Hausflur oder Hausmeisterdienste zu ermöglichen, zahlen Eigentümerinnen monatlich Hausgeld.
Für die Jahresabrechnung überprüft die Verwalterin der Wohnung, ob diese Vorauszahlungen die tatsächlich angefallenen Kosten abdecken. Ist das nicht der Fall, werden die Nachzahlungen über die Jahresabrechnung abgewickelt.
Abrechnungssaldo und Abrechnungsspitze sind identisch, wenn alle im Wirtschaftsplan festgesetzten Hausgeldvorschüsse bezahlt sind.
Wenn die Eigentümerin im Überschuss ist und die Kosten für die Jahresabrechnung schon mit den Vorauszahlungen abgerechnet wurden, spricht man von einer positiven Abrechnungsspitze. Die Eigentümer haben ein Guthaben.
Falls die zu zahlenden Rechnungen der Eigentümergemeinschaft zu hoch sind und die monatlichen Vorschüsse nicht ausreichen, kann es zu einer Nachzahlung kommen. Bei einer negativen Abrechnungsspitze hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Abrechnungsspitze einen Nachzahlungsanspruch gegenüber jedem einzelnen Eigentümer. Das heißt, die Eigentümer sind verpflichtet, der Nachzahlung nachzukommen.
Die Kosten der Abrechnungsspitze werden bei einem Eigentümerwechsel der Wohnung vom neuen Eigentümer übernommen. Für offene Vorschüsse muss der Verkäufer so lange einstehen, bis der Käufer im Grundbuch eingetragen ist. Nach dem Grundbucheintrag zahlt die Käuferin die Vorschüsse. Zudem übernimmt die Käuferin die Abrechnungsspitze.