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Berechtigtes Interesse: Definition, Grundbuch und DSGVO

Ein berechtigtes Interesse ist ein schutzwürdiges und sachlich begründetes Interesse. Was genau darunter fällt, richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsgebiet und den Umständen des Einzelfalls.

Besonders relevant ist der Begriff bei der Einsicht in das Grundbuch sowie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO. Beide Bereiche folgen jedoch unterschiedlichen Regeln und müssen getrennt betrachtet werden.

Das Wichtigste zusammengefasst:

  • Ein berechtigtes Interesse ist ein schutzwürdiges, sachlich begründetes Interesse, das im jeweiligen Rechtsgebiet konkret geprüft wird.

  • Für die Grundbucheinsicht muss ein berechtigtes Interesse dargelegt werden; eine unverbindliche Kaufabsicht reicht regelmäßig nicht aus.

  • Nach Art. 6 DSGVO kann ein berechtigtes Interesse eine Grundlage für Datenverarbeitung sein, jedoch nur unter weiteren Voraussetzungen und nach Interessenabwägung.

  • Ein berechtigtes Interesse ist nicht in jedem Rechtsgebiet identisch mit einem rechtlichen Interesse.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein berechtigtes Interesse?

  2. Berechtigtes Interesse im Grundbuch

  3. Berechtigtes Interesse und die DSGVO

  4. Unterschied zwischen berechtigtem und rechtlichem Interesse

  5. Praktische Beispiele für ein berechtigtes Interesse

Was ist ein berechtigtes Interesse?

Ein berechtigtes Interesse ist mehr als bloße Neugier, aber nicht immer an einen konkreten gesetzlichen Anspruch gebunden.

Was ist ein berechtigtes Interesse?

Ein berechtigtes Interesse bezeichnet ein nachvollziehbares, schutzwürdiges und sachlich begründetes Anliegen. Der Begriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff: Das Gesetz legt nicht für jede Situation abschließend fest, wann er erfüllt ist. Stattdessen wird geprüft, welcher Zweck verfolgt wird und ob dieser im konkreten Fall anerkennenswert ist.

Die Bedeutung hängt vom Rechtsgebiet ab. Im Grundbuchrecht geht es vor allem darum, den Zugang zu sensiblen Angaben über Grundstücke und Rechte zu begrenzen. Im Datenschutzrecht kann ein berechtigtes Interesse unter bestimmten Voraussetzungen eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sein. Es ist daher wichtig, den jeweiligen Kontext nicht zu vermischen.

Berechtigtes Interesse im Grundbuch

Wer das Grundbuch einsehen möchte, muss sein berechtigtes Interesse nach § 12 GBO gegenüber dem Grundbuchamt darlegen.

Das Grundbuch enthält unter anderem Angaben zu Eigentumsverhältnissen, Belastungen und eingetragenen Rechten an einem Grundstück. Nach § 12 Abs. 1 GBO dürfen Personen Einsicht nehmen, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Dies betrifft auch die dort genannten Urkunden und noch nicht erledigten Eintragungsanträge.

Ein berechtigtes Interesse grundbuchrechtlich zu begründen heißt, einen konkreten Bezug zum Grundstück und einen nachvollziehbaren Zweck aufzuzeigen. Das zuständige Grundbuchamt prüft die vorgetragenen Umstände im Einzelfall. Das Darlegen eines Interesses führt deshalb nicht automatisch zu einer Einsicht oder zu einem Grundbuchauszug.

  • Eigentum oder ein bereits eingetragenes Recht am Grundstück sind andere Ausgangslagen als ein allgemeines Informationsinteresse.

  • Eine Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers kann den beantragten Zugriff auf das Grundbuch stützen.

  • Bei einem Vollstreckungsbezug kann ein Gläubiger sein Interesse je nach Fall mit einem Vollstreckungstitel darlegen.

Wann ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht vorliegen kann

Berechtigtes Interesse Grundbuch Beispiele können etwa ein konkreter Vollstreckungsbezug, ein bestehendes dingliches Recht oder eine Nachlassangelegenheit mit Bezug zum Grundstück sein. Auch eine von der Eigentümerin oder dem Eigentümer erteilte Vollmacht kann relevant sein. Entscheidend ist stets, dass der Zweck der Einsicht konkret erklärt wird und nicht nur auf allgemeiner Neugier beruht.

Berechtigtes Interesse nachweisen: typische Unterlagen und Einzelfallprufung

Wer ein berechtigtes Interesse nachweisen möchte, sollte Unterlagen vorlegen, die den Bezug zum Grundstück und den Einsichtszweck nachvollziehbar machen. Je nach Situation kommen beispielsweise eine Vollmacht, Unterlagen zu einem eingetragenen Recht, ein Vollstreckungstitel oder Dokumente aus einer Nachlassangelegenheit in Betracht. Welche Nachweise ausreichen, lässt sich nicht allgemein festlegen: Das Grundbuchamt bewertet den Antrag anhand der konkreten Umstände. Deshalb kann kein einzelnes Dokument eine Zusage für jeden Fall ersetzen.

Kaufinteresse und Grundbuch: Was allein regelmassig nicht genug ist

Die bloße Absicht, ein Grundstück möglicherweise zu kaufen, genügt für sich allein regelmäßig nicht als berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht. Ebenso reicht es nicht aus, lediglich den Namen der Eigentümerin oder des Eigentümers erfahren zu wollen. Kaufinteressierte können sich bei einer erteilten Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers auf eine deutlich konkretere Grundlage stützen. Auch fortgeschrittene Gespräche ersetzen eine solche Prüfung nicht automatisch.

Berechtigtes Interesse und die DSGVO

Nach Art. 6 DSGVO kann ein berechtigtes Interesse Datenverarbeitung erlauben, aber nur nach einer sorgfältigen Abwägung.

Ein berechtigtes Interesse DSGVO kann nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO eine mögliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sein. Die verantwortliche Stelle oder ein Dritter muss dabei ein eigenes berechtigtes Interesse verfolgen. Die Regelung ist keine pauschale Erlaubnis, Daten zu verarbeiten.

Vielmehr müssen drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sein: Das Interesse muss rechtmäßig, konkret benannt sowie tatsächlich und gegenwärtig sein. Die Verarbeitung muss zur Verfolgung dieses Interesses erforderlich sein. Außerdem dürfen die Interessen, Grundrechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen.

Die Voraussetzungen nach Art. 6 DSGVO

Wer sich auf Art. 6 DSGVO stützen will, muss zunächst den Zweck der Verarbeitung klar bestimmen. Anschließend ist zu prüfen, ob die geplante Verarbeitung wirklich erforderlich ist oder ob ein milderes Mittel ausreichen würde. Schließlich muss die verantwortliche Stelle die betroffenen Interessen gegeneinander abwägen und diese Prüfung einzelfallbezogen dokumentieren.

  • Es muss ein legitimes, konkretes und gegenwärtiges Interesse bestehen.

  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss für diesen Zweck erforderlich sein.

  • Die schutzwürdigen Interessen und Grundrechte der betroffenen Person dürfen nicht überwiegen.

Interessen abwagen und Widerspruche berucksichtigen

Die Interessenabwägung berücksichtigt insbesondere, welche Daten verarbeitet werden, welche Folgen dies für die betroffene Person haben kann und was diese vernünftigerweise erwarten darf. Bei einer Verarbeitung auf Grundlage eines berechtigten Interesses kann die betroffene Person nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO aus Gründen ihrer besonderen Situation widersprechen. Dann darf grundsätzlich nicht weiterverarbeitet werden, sofern keine zwingenden schutzwürdigen Gründe nachgewiesen werden oder die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient. Für personenbezogene Daten im Grundbuch gelten dabei besondere Regelungen; das allgemeine Widerspruchsrecht ist nach § 12d Abs. 3 GBO nicht anwendbar.

Unterschied zwischen berechtigtem und rechtlichem Interesse

Berechtigtes und rechtliches Interesse sind keine überall gleich verwendeten Begriffe und müssen im jeweiligen Gesetzeskontext gelesen werden.

Unterschied zwischen berechtigtem und rechtlichem Interesse

Ein rechtliches Interesse bezieht sich häufig auf eine konkrete Rechtsposition oder einen unmittelbar rechtlich geregelten Bezug. Ein berechtigtes Interesse kann demgegenüber weiter gefasst sein und auch tatsächliche oder wirtschaftliche Anliegen erfassen, sofern diese konkret und schutzwürdig sind. Daraus folgt aber kein allgemein gültiges Stufenverhältnis für alle Rechtsgebiete.

Im Grundbuchrecht ist das berechtigte Interesse nach § 12 GBO nicht auf Personen mit einem bereits bestehenden Recht am Grundstück beschränkt. Es kann auch ein nachvollziehbares tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse genügen. Dieses muss jedoch so konkret dargelegt werden, dass das Grundbuchamt den Zweck der beantragten Einsicht prüfen kann.

Im Datenschutzrecht beschreibt das berechtigte Interesse wiederum eine mögliche Grundlage für Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO. Dort ist zusätzlich eine Erforderlichkeitsprüfung und Interessenabwägung notwendig. Die Begriffe sollten deshalb nicht losgelöst von der jeweiligen gesetzlichen Regelung gleichgesetzt werden.

Praktische Beispiele für ein berechtigtes Interesse

Typische Fälle zeigen, warum der konkrete Zweck und passende Unterlagen für die Beurteilung besonders wichtig sind.

Ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, entscheidet sich nicht anhand eines Schlagworts, sondern anhand der tatsächlichen Situation. Die folgenden Beispiele verdeutlichen mögliche Konstellationen, ohne eine Grundbucheinsicht oder Datenverarbeitung im Einzelfall zuzusagen.

Für die Bewertung sind insbesondere der Bezug zur betroffenen Immobilie, der konkrete Informationszweck und die vorgelegten Unterlagen wichtig. Zuständig für die Entscheidung über die Grundbucheinsicht ist das Grundbuchamt.

Grundbucheinsicht bei Vollstreckungsbezug

Ein Gläubiger kann ein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht haben, wenn ein konkreter Vollstreckungsbezug besteht. Ein Vollstreckungstitel kann dabei ein wichtiger Nachweis sein, um den Zusammenhang zwischen Forderung und beantragter Einsicht darzulegen. Ob die Unterlagen im konkreten Fall genügen, prüft das Grundbuchamt.

Nachlassangelegenheiten und Bezug zum Grundbuch

In einer Nachlassangelegenheit kann die Klärung von Grundstücksvermögen relevant sein. Unterlagen, die die Stellung im Nachlass und den Bezug zum Grundstück belegen, können das Vorbringen eines berechtigten Interesses unterstützen. Auch hier kommt es auf die konkrete Rolle der antragstellenden Person und den nachvollziehbar erläuterten Zweck an.

Kaufinteresse mit Vollmacht der Eigentumerin oder des Eigentumers

Eine unverbindliche Kaufabsicht reicht regelmäßig nicht aus, um einen Grundbuchauszug zu erhalten. Liegt jedoch eine Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers vor, kann sie ein geeigneter Nachweis für die beantragte Einsicht sein. Die Vollmacht ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls, schafft aber einen konkreten Bezug zum gewünschten Grundbuchzugang.

Berechtigtes Interesse: Definition, Grundbuch und DSGVO – FAQ

Reicht eine Kaufabsicht aus, um einen Grundbuchauszug zu erhalten?

Eine bloße Absicht, ein Grundstück möglicherweise zu kaufen, reicht für sich allein regelmäßig nicht als berechtigtes Interesse aus. Auch das Interesse, zunächst die Eigentümerin oder den Eigentümer zu ermitteln, genügt regelmäßig nicht. Das Grundbuchamt prüft immer die konkrete Begründung des Antrags.

Kann ich mit einer Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers das Grundbuch einsehen?

Eine Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers kann ein geeigneter Nachweis für die beantragte Grundbucheinsicht sein. Sie schafft einen konkreten Bezug zu dem gewünschten Zugang. Die Entscheidung trifft dennoch das zuständige Grundbuchamt anhand des Einzelfalls.

Wer entscheidet, ob ein berechtigtes Interesse ausreichend dargelegt wurde?

Über die ausreichende Darlegung eines berechtigten Interesses für die Grundbucheinsicht entscheidet das zuständige Grundbuchamt. Es prüft Zweck, Grundstücksbezug und die eingereichten Unterlagen. Einen allgemeinen Nachweis, der in jedem Fall ausreicht, gibt es nicht.

Kann ein Gläubiger ein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht haben?

Ein Gläubiger kann je nach konkreter Situation ein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht haben. Ein Vollstreckungstitel kann dabei helfen, den Vollstreckungsbezug darzulegen. Ob dies im Einzelfall genügt, prüft das Grundbuchamt.

Kann ich bei berechtigtem Interesse eine Abschrift aus dem Grundbuch verlangen?

Wer nach § 12 GBO zur Einsicht berechtigt ist, kann nach § 12 Abs. 2 GBO auch eine Abschrift verlangen. Auf Verlangen kann diese Abschrift beglaubigt werden. Voraussetzung bleibt, dass die Berechtigung zur Einsicht besteht.

Ist ein berechtigtes Interesse nach DSGVO automatisch eine Einwilligung?

Nein, ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 DSGVO ist keine Einwilligung. Es ist eine mögliche Rechtsgrundlage, die nur nach Prüfung der Erforderlichkeit und einer Interessenabwägung genutzt werden kann. Die Voraussetzungen müssen im konkreten Fall zusammen erfüllt sein.

Kann ich einer Datenverarbeitung auf Grundlage eines berechtigten Interesses widersprechen?

Grundsätzlich kann eine betroffene Person nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO aus Gründen ihrer besonderen Situation widersprechen. Die verantwortliche Stelle darf dann im Regelfall nicht weiterverarbeiten, sofern sie keine zwingenden schutzwürdigen Gründe nachweist oder Rechtsansprüche betroffen sind. Für personenbezogene Daten im Grundbuch gelten besondere Regelungen, weil das allgemeine Widerspruchsrecht dort nach § 12d Abs. 3 GBO nicht anwendbar ist.

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