Erbvertrag mit Haus: Verkauf, Schenkung und Wohnabsicherung
Ein Erbvertrag kann ein Haus einer bestimmten Person zuwenden, blockiert aber keinen Verkauf zu Lebzeiten. Bei Schenkungen und Wohnrechten kommt es auf die konkrete Gestaltung an.
Ein Haus kann im Erbvertrag einer Person als Erben oder über ein Vermächtnis zugewendet werden. Welche Variante passt, hängt unter anderem davon ab, wer den übrigen Nachlass erhält, ob weitere Erben vorhanden sind und welche Rechte Angehörige geltend machen können.
Ein Erbvertrag bewirkt grundsätzlich weder ein Veräußerungsverbot noch eine Grundbuchsperre. Der Erblasser darf über sein Vermögen zu Lebzeiten grundsätzlich durch Rechtsgeschäft verfügen und kann ein Haus daher im Regelfall verkaufen.
Eine Zuwendung im Erbvertrag bestimmt die Nachlassfolge, ersetzt aber nicht automatisch eine dingliche Absicherung im Grundbuch.
Ein Verkauf zu Lebzeiten ist grundsätzlich möglich, auch wenn das Haus einem Vertragserben zugedacht wurde.
Schenkungen sind von Verkäufen rechtlich zu unterscheiden und können bei Benachteiligungsabsicht besondere Folgen haben.
Wohnrecht und Nießbrauch können in einer Nachlassplanung relevant sein, müssen aber individuell notariell gestaltet und geprüft werden.
Hausverkauf zu Lebzeiten
Wer ein Haus per Erbvertrag einer bestimmten Person zugedacht hat, verliert dadurch grundsätzlich nicht die Möglichkeit, die Immobilie später zu verkaufen. Der Vertragserbe erhält regelmäßig keine automatische Sperre gegen einen Verkauf und auch keine automatische Eintragung im Grundbuch.
Praktisch kann ein Verkauf trotzdem Auswirkungen auf die Nachlassplanung haben, weil der Veräußerungserlös an die Stelle der Immobilie tritt oder anderweitig verwendet wird. Bei wesentlichen Vermögensänderungen lohnt es sich, die bestehende Nachlassregelung fachlich überprüfen zu lassen.
Schenkung, Wohnrecht und Nießbrauch
Eine Schenkung zu Lebzeiten kann anders zu beurteilen sein als ein Verkauf. Hat der Erblasser eine Schenkung in der Absicht vorgenommen, den Vertragserben zu beeinträchtigen, kann dieser nach dem Erbfall unter gesetzlichen Voraussetzungen einen Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten haben.
Wohnrecht oder Nießbrauch können dazu dienen, die Nutzung einer Immobilie abzusichern, etwa für den länger lebenden Partner oder die länger lebende Partnerin. Ob und wie ein solches Recht sinnvoll vereinbart und dinglich abgesichert werden kann, hängt vom Eigentum, den Beteiligten und der gesamten Gestaltung ab.