Was ist ein Erbvertrag?

Der Begriff Erbvertrag stammt aus dem deutschen Erbrecht und richtet sich nach § 1941 BGB. Laut Erbrecht ist ein Erbvertrag eine Alternative zum Testament, um die gesetzlichen Erbfolge zu verhindern. Dabei benötigt der Erbvertrag keine ausdrückliche Begründung, um von der gesetzlich festgelegten Erbfolge abzuweichen. 

Mit dem Vertrag wird der letzte Wille des Erblassers notariell schriftlich festgehalten. Während beim Testament der Notar freiwillig einbezogen werden kann, sieht es bei einem Erbvertrag anders aus: Ein Erbvertrag ist erst dann gültig, wenn ihn alle Vertragsparteien unterschrieben und notariell beurkundet haben (§ 2276 BGB). Der Erbvertrag wird durch einen Hinterlegungsschein beim Amtsgericht oder Nachlassgericht verwahrt.

Durch einen Erbvertrag kann sowohl Bekannten des Erben als auch Institutionen das Erbe zugeschrieben werden. Bei dem Vertrag handelt es sich somit um eine Verfügung von Todes wegen. Diese Verfügungen werden in der Regel erst nach dem Tod des Erblassers wirksam.

Gut zu wissen: 
Sollte die Erblasserin sich dazu entscheiden, nahestehende Verwandte mittels eines Erbvertrags vom Erbe auszuschließen, steht diesen dennoch weiterhin der gesetzliche Pflichtteil zu. Das heißt, mittels Erbvertrag lässt sich der Anspruch nahestehender Verwandter auf den Pflichtteil nicht verhindern. Erblasser und Erbinnen haben die Möglichkeit, im Erbvertrag einen Verzicht zu beschließen. 

Es gibt zwei Arten von Erbverträgen: 

Bei dem einseitigen Erbvertrag wird ausschließlich der Vertragspartner begünstigt – aber nicht umgekehrt. Beispielsweise möchte die Großmutter ihr Haus vererben und setzt ihren Enkel als Alleinerben ein. Dadurch geht die Großmutter als Erblasserin gegenüber ihrem Enkel eine Verpflichtung ein. Der Enkel muss den Erbvertrag seiner Großmutter annehmen, damit dieser gültig ist.

Bei einem zweiseitigen Erbvertrag beerben sich beide Vertragspartner gegenseitig. Zweiseitige Erbverträge werden üblicherweise geschlossen, wenn das Erbe von bestimmten Bedingungen abhängig ist. Sollte sich ein Erblasser dafür entscheiden, den zweiseitigen Erbvertrag zu ändern, benötigt er immer auch die Zustimmung der anderen Vertragspartei. Doch nicht immer sind zweiseitige Erbverträge an Bedingungen geknüpft – beispielsweise entscheiden sich einige Ehepartner dafür, einen zweiseitigen Erbvertrag aufzusetzen.

Erbinnen, die durch einen Erbvertrag ein Haus erben, haben verschiedene Möglichkeiten, die Immobilie zu nutzen: Einige Erben entscheiden sich dafür, selbst in die geerbte Immobilie einzuziehen, andere verkaufen die Immobilie. Falls das Haus an eine Erbengemeinschaft vererbt wird, können Erbinnen sich dafür entscheiden, ihren Erbteil verkaufen.

Da der Erbvertrag über einen Notar geschlossen wird, entstehen Gebühren. Die Kosten für einen Erbvertrag richten sich nach dem Vermögen des Erblassers und nach den Richtlinien im Gerichts- und Notarkostengesetz § 102 GNotKG. 

Ein Beispiel: Bei einem Vermögenswert von 100.000 Euro betragen die Notargebühren 546 Euro.

Themengebiet: Immobilienlexikon

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