Welche Mehrheit gilt beim Umlaufbeschluss?
Für den WEG-Umlaufbeschluss gilt grundsätzlich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer:innen. Eine einfache Mehrheit ist nur unter einer eng begrenzten Voraussetzung möglich.
Ohne besonderen vorherigen Beschluss kommt ein Umlaufbeschluss nur zustande, wenn alle Wohnungseigentümer:innen dem konkreten Antrag in Textform zustimmen. Es genügt nicht, dass nur die Mehrheit der erreichbaren oder der antwortenden Eigentümer:innen zustimmt.
Die Eigentümer:innen können vorab beschließen, dass bei einem einzelnen konkret bestimmten Gegenstand im anschließenden Umlaufverfahren die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. Eine allgemeine oder dauerhaft geltende Absenkung der Anforderungen für künftige Themen sollte daraus nicht abgeleitet werden.
Reguläres Umlaufverfahren: Zustimmung aller Wohnungseigentümer:innen in Textform erforderlich.
Mehrheits-Umlaufverfahren: Mehrheit der abgegebenen Stimmen nur nach vorherigem Beschluss für einen einzelnen Gegenstand.
Pauschale Mehrheitsfreigaben für alle künftigen Umlaufbeschlüsse sind keine verlässliche Grundlage.
Regelfall: Zustimmung aller Wohnungseigentuemer
Der gesetzliche Regelfall verlangt die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer:innen. Fehlt auch nur eine erforderliche Zustimmung, kommt kein einstimmiger Umlaufbeschluss zustande. Das gilt unabhängig davon, ob die fehlende Rückmeldung auf Schweigen, eine Enthaltung oder eine Ablehnung zurückgeht.
Ausnahme: Mehrheit nach vorherigem Beschluss fuer einen Gegenstand
Ein vorheriger Absenkungsbeschluss kann für einen einzelnen Gegenstand festlegen, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Der Gegenstand muss dabei hinreichend konkret sein, damit für alle Beteiligten erkennbar ist, worüber im anschließenden Umlaufverfahren entschieden wird.
Schweigen, Gegenstimme und Enthaltung
Im regulären Umlaufverfahren ist Schweigen keine Zustimmung. Eine Gegenstimme oder Enthaltung verhindert dort ebenfalls die erforderliche Zustimmung aller Eigentümer:innen. Im zuvor beschlossenen Mehrheitsverfahren werden nur die abgegebenen Stimmen nach der vorgesehenen Mehrheit bewertet; welche Folgen eine fehlende Rückmeldung im konkreten Fall hat, sollte im Verfahren eindeutig dokumentiert werden.
Keine Rückmeldung im Regelfall: Es fehlt die erforderliche Zustimmung.
Gegenstimme im Regelfall: Ein einstimmiger Beschluss kommt nicht zustande.
Enthaltung im Regelfall: Sie ersetzt keine Zustimmung.
Mehrheitsverfahren: Maßgeblich ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf Grundlage des vorherigen Beschlusses.