Was ist ein Bagatellschaden in einer Wohnung?


Es kann passieren, dass Käufer erst nach dem erfolgreichen Kauf einer Immobilie oder Mieterinnen erst nach dem Unterzeichnen eines Mietvertrages, Mängel in der Wohnung entdecken. Solche Mängel können bei einer Mietwohnung z.B. von dem vorherigen Mieter verursachte Bagatellschäden sein. Bagatellschäden in einer Wohnung, auch Kleinreparaturen genannt, sind Schäden, die sich mit einem geringen Aufwand an finanziellen Mitteln beseitigen lassen. 

Beispiele für solche Bagatellschäden in der Wohnung sind Objekte, die häufig durch Mieter genutzt werden und dadurch in Verschleiß geraten. Gemeint ist damit z.B. der tropfende Wasserhahn, Schäden an Duschköpfen, Fenster- und Türverschlüssen, Rollläden, Lichtschaltern oder Steckdosen. 

Gegenstände, mit denen der Nutzer der Wohnung selten oder nie in direkten Kontakt kommt, fallen nicht unter den Begriff Kleinreparatur. Diese müssen somit durch den Eigentümer ersetzt bzw. repariert werden. Mögliche Beispiele für Reparaturen, die nicht als Bagatellschäden in einer Wohnung gelten, sind: Leuchtmittel im Hausflur, Abwasserfallrohre, Silikonfugen, Rollladenkästen, Stromleitungen und Fensterscheiben. 

Grundsätzlich verpflichtet Eigentum die Vermieterinnen einer Wohnung für Reparaturen zu haften. Nichtsdestotrotz wird im Mietvertrag meistens eine Klausel vereinbart, sodass die Mieterin bzw. die Wohnberechtigte alle Kosten für Kleinreparaturen trägt.

Solch eine Klausel bezüglich Bagatellschäden in einer Wohnung ist nur dann wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Kosten der Reparatur betragen nicht mehr als 75 Euro.

  • Die Reparatur muss sich nur auf Bagatellschäden, sprich Kleinigkeiten, beziehen.

  • In der vereinbarten Klausel muss außerdem eine Höchstgrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres bestimmt werden. Laut dieser Höchstgrenze muss der Mieter in einem Jahr höchstens 150-200 Euro für alle Kleinreparaturen zahlen oder 8 Prozent der Jahresmiete.

Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und es handelt sich um größere Reparaturen, haftet der Eigentümer dafür.

Themengebiet: Immobilienlexikon

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